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Ortsübliche Vergleichsmiete

§ 558 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die übliche Entgeltspanne, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist; sie bildet die Obergrenze für Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB.

Merksatz

Seit über sechs Jahren unveränderte Mieten zählen nicht allein deshalb, weil sie weiter gezahlt werden.

Welche Mieten liegen im Bezugszeitraum?Vom maßgeblichen Stichtag wird sechs Jahre zurückgerechnet. Markiert ist eine Mietvereinbarung innerhalb dieses Zeitraums.
  1. Vor sechs Jahren
    Beginn des Bezugszeitraums
    Ab hier vereinbarte oder berücksichtigungsfähig geänderte Mieten können einfließen.
  2. Vor zwei Jahren
    Miete neu vereinbart
    Eine vor zwei Jahren neu vereinbarte Miete liegt im sechsjährigen Bezugszeitraum.
  3. Stichtag
    Ende des Bezugszeitraums
    Von diesem Zeitpunkt aus wird sechs Jahre zurückgerechnet.
  1. Beginn des Bezugszeitraums Ab hier vereinbarte oder berücksichtigungsfähig geänderte Mieten können einfließen.
  2. Miete neu vereinbart Eine vor zwei Jahren neu vereinbarte Miete liegt im sechsjährigen Bezugszeitraum.
  3. Ende des Bezugszeitraums Von diesem Zeitpunkt aus wird sechs Jahre zurückgerechnet.
Sechsjähriger Bezugszeitraum

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Für Leas Wohnung sollen Mieten anderer Wohnungen als Vergleich dienen. Diese Wohnungen liegen in derselben Stadt, haben ebenfalls zwei Zimmer und 70 Quadratmeter und stimmen bei Ausstattung, Zustand, Wohnlage, Heiztechnik und Wärmedämmung mit Leas Wohnung überein. Für solche Wohnungen werden in der Stadt überwiegend neun Euro je Quadratmeter gezahlt; diese Mieten sind weder gesetzlich noch durch Bedingungen öffentlicher Förderung vorgegeben. Die Mietverträge der herangezogenen Wohnungen wurden vor zwei Jahren mit neun Euro je Quadratmeter abgeschlossen und seither nicht geändert.

Trifft „Ortsübliche Vergleichsmiete“ hier zu?

„Ortsübliche Vergleichsmiete“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Übliche Entgelte
    Der Betrag entspricht dem für solche Wohnungen verbreiteten Mietniveau.
    erfüllt
  2. 2
    Dieselbe oder eine vergleichbare Gemeinde
    Die Vergleichswohnungen befinden sich in derselben Gemeinde wie Leas Wohnung.
    erfüllt
  3. 3
    Nicht preisgebundener Wohnraum
    Die Miethöhe unterliegt keiner der ausgeschlossenen Preisbindungen.
    erfüllt
  4. 4
    Vergleichbare Wohnwertmerkmale einschließlich energetischer Eigenschaften
    Die Wohnungen stimmen in den maßgeblichen Wohnwertmerkmalen einschließlich ihrer energetischen Eigenschaften überein.
    erfüllt
  5. 5
    Sechsjähriger Bezugszeitraum
    Die Mietvereinbarungen liegen innerhalb der letzten sechs Jahre.
    erfüllt
  6. 6
    Vereinbarung oder Änderung ohne bloße Erhöhung nach § 560 BGB
    Die Entgelte wurden bei Vertragsschluss vereinbart und beruhen nicht lediglich auf Betriebskostenerhöhungen.
    erfüllt
BFall B

Für Leas Wohnung sollen Mieten anderer Wohnungen als Vergleich dienen. 2Diese Wohnungen liegen in derselben Stadt, 4haben ebenfalls zwei Zimmer und 70 Quadratmeter und stimmen bei Ausstattung, Zustand, Wohnlage, Heiztechnik und Wärmedämmung mit Leas Wohnung überein. 1Für solche Wohnungen werden in der Stadt überwiegend neun Euro je Quadratmeter gezahlt; 3diese Mieten sind weder gesetzlich noch durch Bedingungen öffentlicher Förderung vorgegeben. 6Die Mietverträge der herangezogenen Wohnungen wurden vor acht Jahren mit neun Euro je Quadratmeter abgeschlossen und seither nicht geändert.

Trifft „Ortsübliche Vergleichsmiete“ hier zu?

„Ortsübliche Vergleichsmiete“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sechsjähriger Bezugszeitraum

An der Definition geprüft

  1. 1
    Übliche Entgelte
    Der Betrag entspricht dem für solche Wohnungen verbreiteten Mietniveau.
    erfüllt
  2. 2
    Dieselbe oder eine vergleichbare Gemeinde
    Die Vergleichswohnungen befinden sich in derselben Gemeinde wie Leas Wohnung.
    erfüllt
  3. 3
    Nicht preisgebundener Wohnraum
    Die Miethöhe unterliegt keiner der ausgeschlossenen Preisbindungen.
    erfüllt
  4. 4
    Vergleichbare Wohnwertmerkmale einschließlich energetischer Eigenschaften
    Die Wohnungen stimmen in den maßgeblichen Wohnwertmerkmalen einschließlich ihrer energetischen Eigenschaften überein.
    erfüllt
  5. 5
    Sechsjähriger Bezugszeitraum
    Die seit acht Jahren unveränderten Entgelte dürfen nicht als Vergleichsgrundlage herangezogen werden.
    fehlt
  6. 6
    Vereinbarung oder Änderung ohne bloße Erhöhung nach § 560 BGB
    Es handelt sich um vertraglich vereinbarte Entgelte und nicht lediglich um Betriebskostenerhöhungen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete wird ohne zusätzliche Prüfung der Kappungsgrenze für zulässig gehalten.

RichtigBei Mieterhöhungen nach § 558 BGB muss grundsätzlich zusätzlich die Kappungsgrenze eingehalten werden.

Verwechslung

FehlerEine bloße Betriebskostenerhöhung nach § 560 BGB wird als berücksichtigungsfähige Mietänderung behandelt.

RichtigEine Erhöhung nach § 560 BGB allein macht eine außerhalb des Bezugszeitraums vereinbarte und ansonsten unveränderte Miete nicht berücksichtigungsfähig.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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