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Mittäterschaft

§ 25 II StGB

Strafbarkeit des A gem. § 25 II StGB (Mittäterschaft)

  • I. Gemeinsamer Tatplan (subjektives Element)

    Übereinstimmender Vorsatz aller Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich zu begehen; ausreichend ist konkludente Willensübereinstimmung, nicht erforderlich ist ein vorheriger ausdrücklicher Tatplan (spontane Mittäterschaft möglich).

    • 1. Einigung auf gemeinsame Tatbegehung

      Wechselseitiges Einverständnis, die tatbestandsmäßige Handlung arbeitsteilig zu verwirklichen; einseitiger Anschluss genügt nicht.

    • 2. Vorsatz bezüglich der Tatbeiträge der anderen

      Jeder Mittäter muss die Tatbeiträge der anderen in seinen Vorsatz aufnehmen; Exzess eines Mittäters wird den übrigen nicht zugerechnet.

    • Eintritt nach Tatbeginn, aber vor Vollendung möglich; der Hinzutretende muss den bisherigen Geschehensablauf in seinen Willen aufnehmen. Str., ob Zurechnung bereits eingetretener Erfolge möglich: h.M. verneint Zurechnung bereits abgeschlossener Tatbeiträge.

  • II. Gemeinschaftliche Tatausführung (objektives Element)

    Jeder Beteiligte muss einen eigenen Tatbeitrag leisten, der die Tat fördert; nicht erforderlich ist, dass jeder alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht (funktionelle Tatherrschaft).

    • 1. Tatherrschaft / Wesentlicher Tatbeitrag

      Maßgeblich ist die Tatherrschaftslehre (h.M.): Mittäter ist, wer das Tatgeschehen nach dem Gesamtplan funktionell mitbeherrscht. Gegenauffassung (subjektive Theorie, früher BGH): Abgrenzung nach Täterwillen (animus auctoris) – heute überwiegend abgelehnt.

      • a. Tatbeitrag im Ausführungsstadium

        Beitrag im Ausführungsstadium indiziert Tatherrschaft; Beitrag im Vorbereitungsstadium kann genügen, wenn er nach dem Gesamtplan unverzichtbar ist (str.).

      • b. Mittäterschaft durch Unterlassen

        Möglich, wenn gemeinsamer Tatplan auf Unterlassen gerichtet ist und alle Beteiligten eine Garantenstellung innehaben.

      • c. Mittäterschaft beim Versuch

        Versuchsbeginn für alle Mittäter, sobald einer von ihnen nach dem gemeinsamen Tatplan unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt (§ 22 StGB); Zurechnung des Ansetzens.

    • 2. Zurechnung der Tatbeiträge (§ 25 II StGB)

      Jeder Mittäter haftet für das Gesamtgeschehen so, als hätte er es selbst vorgenommen; Grundlage ist das Prinzip der wechselseitigen Zurechnung.

  • III. Tatbestandsmäßigkeit der Gesamttat

    Die gemeinschaftlich begangene Tat muss alle objektiven und subjektiven Merkmale des einschlägigen Straftatbestands erfüllen; Prüfung des jeweiligen Grunddelikts.

  • IV. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandserfüllung; Rechtfertigungsgründe sind für jeden Mittäter gesondert zu prüfen (§ 29 StGB analog).

  • V. Schuld

    Schuld ist für jeden Mittäter individuell zu prüfen (§ 29 StGB); Schuldausschließungsgründe wirken nur persönlich.

    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

      Individuelle Prüfung für jeden Beteiligten.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Tat; vermeidbar oder unvermeidbar.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Z.B. § 35 StGB; wirken nur für den jeweiligen Mittäter.

  • VI. Rücktritt vom Versuch (§ 24 II StGB)

    Rücktritt des Mittäters erfordert, dass er die Vollendung verhindert oder sich ernsthaft darum bemüht (§ 24 II StGB); bloßes Aufgeben des eigenen Tatbeitrags genügt nicht.

  • VII. Konkurrenzen

    Jeder Mittäter haftet für die ihm zugerechneten Taten; Konkurrenzen (§§ 52, 53 StGB) sind für jeden Beteiligten gesondert zu bestimmen.

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