Schemata
Mittäterschaft
§ 25 II StGBStrafbarkeit des A gem. § 25 II StGB (Mittäterschaft)
- I. Gemeinsamer Tatplan (subjektives Element)
Übereinstimmender Vorsatz aller Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich zu begehen; ausreichend ist konkludente Willensübereinstimmung, nicht erforderlich ist ein vorheriger ausdrücklicher Tatplan (spontane Mittäterschaft möglich).
- 1. Einigung auf gemeinsame Tatbegehung
Wechselseitiges Einverständnis, die tatbestandsmäßige Handlung arbeitsteilig zu verwirklichen; einseitiger Anschluss genügt nicht.
- 2. Vorsatz bezüglich der Tatbeiträge der anderen
Jeder Mittäter muss die Tatbeiträge der anderen in seinen Vorsatz aufnehmen; Exzess eines Mittäters wird den übrigen nicht zugerechnet.
- 3. Sukzessive Mittäterschaft (Sonderfall)
Eintritt nach Tatbeginn, aber vor Vollendung möglich; der Hinzutretende muss den bisherigen Geschehensablauf in seinen Willen aufnehmen. Str., ob Zurechnung bereits eingetretener Erfolge möglich: h.M. verneint Zurechnung bereits abgeschlossener Tatbeiträge.
- II. Gemeinschaftliche Tatausführung (objektives Element)
Jeder Beteiligte muss einen eigenen Tatbeitrag leisten, der die Tat fördert; nicht erforderlich ist, dass jeder alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht (funktionelle Tatherrschaft).
- 1. Tatherrschaft / Wesentlicher Tatbeitrag
Maßgeblich ist die Tatherrschaftslehre (h.M.): Mittäter ist, wer das Tatgeschehen nach dem Gesamtplan funktionell mitbeherrscht. Gegenauffassung (subjektive Theorie, früher BGH): Abgrenzung nach Täterwillen (animus auctoris) – heute überwiegend abgelehnt.
- a. Tatbeitrag im Ausführungsstadium
Beitrag im Ausführungsstadium indiziert Tatherrschaft; Beitrag im Vorbereitungsstadium kann genügen, wenn er nach dem Gesamtplan unverzichtbar ist (str.).
- b. Mittäterschaft durch Unterlassen
Möglich, wenn gemeinsamer Tatplan auf Unterlassen gerichtet ist und alle Beteiligten eine Garantenstellung innehaben.
- c. Mittäterschaft beim Versuch
Versuchsbeginn für alle Mittäter, sobald einer von ihnen nach dem gemeinsamen Tatplan unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt (§ 22 StGB); Zurechnung des Ansetzens.
- 2. Zurechnung der Tatbeiträge (§ 25 II StGB)
Jeder Mittäter haftet für das Gesamtgeschehen so, als hätte er es selbst vorgenommen; Grundlage ist das Prinzip der wechselseitigen Zurechnung.
- III. Tatbestandsmäßigkeit der Gesamttat
Die gemeinschaftlich begangene Tat muss alle objektiven und subjektiven Merkmale des einschlägigen Straftatbestands erfüllen; Prüfung des jeweiligen Grunddelikts.
- IV. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandserfüllung; Rechtfertigungsgründe sind für jeden Mittäter gesondert zu prüfen (§ 29 StGB analog).
- V. Schuld
Schuld ist für jeden Mittäter individuell zu prüfen (§ 29 StGB); Schuldausschließungsgründe wirken nur persönlich.
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
Individuelle Prüfung für jeden Beteiligten.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Tat; vermeidbar oder unvermeidbar.
- 3. Entschuldigungsgründe
Z.B. § 35 StGB; wirken nur für den jeweiligen Mittäter.
- VI. Rücktritt vom Versuch (§ 24 II StGB)
Rücktritt des Mittäters erfordert, dass er die Vollendung verhindert oder sich ernsthaft darum bemüht (§ 24 II StGB); bloßes Aufgeben des eigenen Tatbeitrags genügt nicht.
- VII. Konkurrenzen
Jeder Mittäter haftet für die ihm zugerechneten Taten; Konkurrenzen (§§ 52, 53 StGB) sind für jeden Beteiligten gesondert zu bestimmen.