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Mitbestrafte Vor- und Nachtat

StGB

Prüfung der mitbestraften Vor- und Nachtat (Straflosigkeit kraft Konsumtion im Rahmen der Konkurrenzen)

  • I. Grundlage und Funktion

    Mitbestrafte Vor- und Nachtaten sind unselbstständige Begleitdelikte, die im Unrechts- und Schuldgehalt der Haupttat aufgehen und daher im Wege der Konsumtion zurücktreten; sie werden nicht gesondert bestraft, erscheinen aber im Schuldspruch nicht.

    • 1. Begriff

      Eine Vortat ist mitbestraft, wenn sie typischerweise der Vorbereitung oder Ermöglichung der Haupttat dient, ihr Unrechtsgehalt vollständig in der Haupttat aufgeht und kein eigenständiges Rechtsgut verletzt wird, das über das der Haupttat hinausgeht.

    • 2. Voraussetzungen
      • a. Typische Vorbereitungs- oder Ermöglichungshandlung

        Die Vortat muss nach der Lebenserfahrung regelmäßig dem Hauptdelikt vorangehen und auf dieses ausgerichtet sein (z.B. Diebstahl des Einbruchswerkzeugs vor dem Einbruchsdiebstahl).

      • b. Vollständiges Aufgehen im Unrecht der Haupttat

        Der Unrechts- und Schuldgehalt der Vortat darf keinen eigenständigen, über die Haupttat hinausgehenden Unwert aufweisen; insbesondere darf kein zusätzliches Rechtsgut eines anderen Rechtsgutsträgers verletzt sein.

      • c. Kein höherer Strafrahmen der Vortat

        Übersteigt der Strafrahmen der Vortat denjenigen der Haupttat, scheidet Konsumtion aus; die Vortat tritt nicht zurück (h.M.).

      • d. Identität des Rechtsgutsträgers

        Mitbestrafte Vortat setzt grundsätzlich voraus, dass Vor- und Haupttat denselben Verletzten betreffen; bei verschiedenen Opfern liegt regelmäßig Tatmehrheit vor.

    • 3. Rechtsfolge

      Die Vortat tritt im Wege der Konsumtion hinter die Haupttat zurück; sie wird nicht gesondert im Tenor ausgewiesen, ist aber bei der Strafzumessung innerhalb des Haupttatrahmens strafschärfend berücksichtigungsfähig.

    • 1. Begriff

      Eine Nachtat ist mitbestraft, wenn sie der Sicherung, Verwertung oder Ausnutzung des durch die Haupttat erlangten Vorteils dient, kein neues Rechtsgut verletzt und ihr Unrechtsgehalt im Unrecht der Haupttat bereits enthalten ist (sog. Begleittat).

    • 2. Voraussetzungen
      • a. Sicherungs- oder Verwertungshandlung

        Die Nachtat muss typischerweise auf die Ausnutzung des durch die Haupttat geschaffenen Zustands gerichtet sein (z.B. Verbrauch oder Veräußerung der gestohlenen Sache durch den Dieb selbst).

      • b. Kein neues Rechtsgut verletzt

        Wird durch die Nachtat ein weiteres, bislang unberührtes Rechtsgut eines anderen oder desselben Verletzten beeinträchtigt, entfällt die Konsumtion; es liegt selbstständig strafbares Unrecht vor (z.B. Sachbeschädigung an der gestohlenen Sache gegenüber dem Eigentümer).

      • c. Kein höherer Strafrahmen der Nachtat

        Übersteigt der Strafrahmen der Nachtat denjenigen der Haupttat, scheidet Konsumtion aus (h.M.); Gegenauffassung lässt Konsumtion auch bei höherem Nachtatrahmen zu, wenn der Unwert vollständig erfasst ist – abzulehnen, da sonst Strafrahmenunterschreitung droht.

      • d. Identität des Rechtsgutsträgers

        Auch bei der Nachtat ist grundsätzlich Identität des Verletzten erforderlich; Dritte dürfen durch die Nachtat nicht zusätzlich geschädigt werden.

    • 3. Sonderfall: Hehlerei (§ 259 StGB) als mitbestrafte Nachtat

      Begeht der Vortäter selbst die Hehlerei an der von ihm gestohlenen Sache, ist § 259 StGB nach h.M. als mitbestrafte Nachtat konsumiert, da der Unrechtsgehalt bereits im Diebstahl aufgeht; Dritte als Hehler werden hingegen selbstständig bestraft.

    • 4. Rechtsfolge

      Die Nachtat tritt im Wege der Konsumtion hinter die Haupttat zurück; sie erscheint nicht im Schuldspruch, kann aber strafzumessungsrelevant sein.

  • IV. Abgrenzung zur Gesetzeskonkurrenz (Spezialität und Subsidiarität)

    Konsumtion (mitbestrafte Vor-/Nachtat) ist von Spezialität (ein Tatbestand enthält alle Merkmale des anderen plus weitere) und Subsidiarität (ein Tatbestand gilt nur hilfsweise) zu unterscheiden; allen drei Formen ist gemein, dass nur ein Tatbestand zur Anwendung gelangt, während bei Idealkonkurrenz (§ 52 StGB) und Realkonkurrenz (§ 53 StGB) mehrere Tatbestände nebeneinander stehen.

  • V. Konkurrenztechnische Einordnung und Ergebnis
    • 1. Prüfungsreihenfolge in der Klausur

      Zunächst ist jedes Delikt für sich vollständig zu prüfen (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld); erst im Konkurrenzteil wird festgestellt, ob Vor- oder Nachtat hinter die Haupttat zurücktritt.

    • 2. Tenorierung

      Im Ergebnis wird nur die Haupttat im Schuldspruch ausgewiesen; die mitbestrafte Vor- oder Nachtat wird mit dem Zusatz 'tritt als mitbestrafte Vor-/Nachtat zurück' aus dem Tenor herausgenommen.

    • 3. Strafzumessung

      Der Umstand, dass eine Vor- oder Nachtat verwirklicht wurde, kann innerhalb des Strafrahmens der Haupttat strafschärfend berücksichtigt werden, soweit dies nicht zu einer Doppelverwertung führt (§ 46 III StGB analog).

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