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Minder schwerer Fall des Totschlags

§ 213 StGB

Strafbarkeit gem. § 213 StGB (Minder schwerer Fall des Totschlags)

  • I. Grundtatbestand des Totschlags (§ 212 StGB) verwirklicht

    Voraussetzung des § 213 StGB ist die vollständige Verwirklichung des § 212 StGB; der minder schwere Fall ist kein eigenständiger Tatbestand, sondern ein Strafzumessungsrahmen.

    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Tötung eines Menschen

        Kausal-adäquate und objektiv zurechenbare Verursachung des Todes eines anderen Menschen.

      • b. Tathandlung

        Jede Handlung oder Unterlassung (§ 13 StGB), die den Tod herbeiführt.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis): Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung; Abgrenzung zur gefährlichen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) nach h.M. anhand der Hemmschwellenformel.

      • b. Kein Mordmerkmal (§ 211 StGB)

        Fehlen aller Mordmerkmale; andernfalls Prüfung des § 211 StGB vorrangig.

    • 3. Rechtswidrigkeit

      Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind zu prüfen.

    • 4. Schuld

      Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB); Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB) prüfen.

  • II. Minder schwerer Fall gem. § 213 StGB

    § 213 StGB sieht einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Vorschrift enthält zwei Alternativen: die gesetzlich typisierte Provokationsalternative (1. Alt.) und die Generalklausel sonstiger minder schwerer Fälle (2. Alt.).

    • 1. 1. Alternative: Provokation

      Der Täter ist ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung des Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch zur Tat hingerissen worden.

      • a. Misshandlung oder schwere Beleidigung

        Misshandlung: körperliche Einwirkung auf den Täter oder einen Angehörigen (§ 11 I Nr. 1 StGB). Schwere Beleidigung: nach Intensität und Umständen besonders gravierender Angriff auf die Ehre; bloße Kränkungen genügen nicht.

      • b. Durch den Getöteten

        Die Provokationshandlung muss vom späteren Opfer selbst ausgehen; Provokation durch Dritte genügt nicht für die 1. Alt.

      • Der Täter darf die Provokation nicht selbst schuldhaft veranlasst haben; eigenes Vorverhalten, das die Provokation herausgefordert hat, schließt die 1. Alt. aus.

      • Die Provokation muss beim Täter einen affektiven Erregungszustand (Zorn) ausgelöst haben; objektiv-normative Beurteilung, ob ein verständiger Mensch in vergleichbarer Lage in Zorn geraten könnte.

      • e. Hingerissensein zur Tat

        Kausalzusammenhang zwischen Zornreiz und Tatentschluss; der Täter muss durch den Affekt zur Tat fortgerissen worden sein (actio in affectu). Geplante Racheakte scheiden aus.

    • 2. 2. Alternative: Sonstiger minder schwerer Fall

      Liegt die 1. Alt. nicht vor, ist zu prüfen, ob das Gesamtbild der Tat unter Abwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände (§ 46 StGB) so erheblich vom Regelfall des Totschlags abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen wäre.

      • a. Gesamtabwägung aller Umstände

        Einzubeziehen sind täter- und tatbezogene Milderungsgründe: z.B. Provokation ohne Angehörigenbezug, Handeln aus Mitleid (Sterbehilfe), Notwehrexzess (§ 33 StGB analog), erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), Opfermitverhalten, Geständnis, Reue.

      • b. Keine schematische Anwendung

        Einzelne Milderungsgründe genügen nicht automatisch; es bedarf einer Gesamtschau. Belastende Umstände (z.B. besondere Brutalität) können Milderungsgründe kompensieren.

      • c. Verhältnis zu § 21 StGB

        Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) kann im Rahmen der 2. Alt. berücksichtigt werden; eine obligatorische Strafmilderung nach § 49 I StGB ist fakultativ (§ 21 StGB). Doppelverwertungsverbot (§ 46 III StGB) beachten.

    • 3. Verhältnis der beiden Alternativen zueinander

      Die 1. Alt. ist vorrangig zu prüfen. Liegt sie vor, ist § 213 StGB zwingend anzuwenden. Die 2. Alt. ist subsidiär und erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung. Liegen Umstände beider Alternativen vor, verstärken sie sich gegenseitig.

    • 4. Abgrenzung zu § 211 StGB (Mord)

      Bei Verwirklichung eines Mordmerkmals ist § 213 StGB nach h.M. (BGH) grundsätzlich nicht anwendbar; jedoch erkennt der BGH in Ausnahmefällen (außergewöhnliche Milderungsgründe) eine Sperrwirkung des § 213 StGB gegenüber lebenslanger Freiheitsstrafe an (sog. Rechtsfolgenlösung).

    • 5. Rechtsfolge

      Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 213 StGB). Ggf. weitere Strafmilderung nach §§ 21, 23 II, 27 II, 49 StGB möglich.

  • III. Konkurrenzen

    Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit anderen Delikten (z.B. §§ 223, 224, 227 StGB) prüfen; § 213 StGB verdrängt als lex specialis den § 212 StGB.

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