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Meinungsfreiheit

Art. 5 I 1 GG

Verletzung der Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG

  • A. Schutzbereich
    • I. Persönlicher Schutzbereich

      Jedermann, d.h. jede natürliche Person; juristische Personen des Privatrechts gem. Art. 19 III GG, soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.

    • II. Sachlicher Schutzbereich

      Art. 5 I 1 GG schützt die Freiheit, Meinungen zu äußern und zu verbreiten. Meinung ist jedes Werturteil, d.h. eine durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Aussage, ohne Rücksicht auf Richtigkeit oder Wert.

      • 1. Werturteile

        Stets vom Schutzbereich erfasst; keine Abgrenzung nach Inhalt, Qualität oder Vernünftigkeit der Äußerung.

      • 2. Tatsachenbehauptungen

        Wahre Tatsachen sind geschützt, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. Bewusst unwahre oder erwiesen falsche Tatsachenbehauptungen fallen nach h.M. nicht in den Schutzbereich, da sie zur Meinungsbildung nichts beitragen. Gemischte Äußerungen (Tatsache + Wertung) sind einheitlich als Meinung zu behandeln, wenn der wertende Charakter überwiegt (BVerfGE 85, 1 – Bayer-Aktionäre).

      • 3. Form und Medium der Äußerung

        Geschützt sind mündliche, schriftliche, bildliche und symbolische Äußerungen; der Schutz erstreckt sich auf die Wahl des Mediums.

      • 4. Abgrenzung zu anderen Kommunikationsgrundrechten

        Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Art. 5 I 2 GG) sind leges speciales für die jeweiligen Medien; Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) geht als lex specialis vor, soweit eine Äußerung als Kunst einzustufen ist.

  • B. Eingriff
    • I. Klassischer (unmittelbarer) Eingriff

      Staatliches Ge- oder Verbot einer Äußerung, Sanktionierung einer getätigten Äußerung oder Zwang zur Äußerung (compelled speech) durch Rechtsakt mit Finalität, Unmittelbarkeit und Imperativität.

    • II. Moderner (mittelbarer/faktischer) Eingriff

      Staatliche Maßnahmen ohne Befehlscharakter, die die Ausübung der Meinungsfreiheit faktisch erheblich erschweren oder abschreckend wirken (chilling effect), sofern sie dem Staat zurechenbar sind.

    • III. Eingriff durch Privatrecht (mittelbare Drittwirkung)

      Bei zivilrechtlichen Verurteilungen (z.B. Unterlassung, Schadensersatz) liegt ein staatlicher Eingriff durch die Gerichte vor; die Fachgerichte sind an Art. 5 I 1 GG gebunden und müssen es bei Auslegung der Generalklauseln (§§ 823, 1004 BGB) berücksichtigen.

  • C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    • I. Schranken

      Art. 5 II GG enthält einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt: allgemeine Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend, Recht der persönlichen Ehre.

      • 1. Allgemeine Gesetze

        Nach der Sonderrechtslehre (h.M., BVerfGE 124, 300 – Wunsiedel) sind allgemeine Gesetze solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen. Ergänzend: Abwägungslehre (BVerfGE 7, 198 – Lüth): Gesetze müssen ihrerseits im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt werden.

      • 2. Jugendschutzgesetze

        Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend, z.B. JuSchG, JMStV; eigenständige Schranke neben den allgemeinen Gesetzen.

      • 3. Recht der persönlichen Ehre

        Straf- und zivilrechtliche Ehrschutzvorschriften (§§ 185 ff. StGB, §§ 823, 1004 BGB); eigenständige Schranke.

    • II. Schranken-Schranken
      • 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

        Gesetzgebungskompetenz, Verfahren und Form (Art. 70 ff., 76 ff. GG).

      • 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
        • a. Bestimmtheitsgebot

          Das einschränkende Gesetz muss hinreichend bestimmt sein (Art. 20 III GG).

        • b. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

          Das Gesetz und seine Anwendung müssen einem legitimen Zweck dienen sowie geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig i.e.S.) sein.

          • aa. Legitimer Zweck
          • bb. Geeignetheit
          • cc. Erforderlichkeit
          • dd. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) / Wechselwirkungslehre

            Im Rahmen der Angemessenheit ist die Wechselwirkungslehre (BVerfGE 7, 198 – Lüth) zu beachten: Das einschränkende Gesetz ist seinerseits im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen und anzuwenden; es ist eine Güterabwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem kollidierenden Rechtsgut vorzunehmen. Bei Schmähkritik und Formalbeleidigung tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig zurück; bei Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf überwiegt sie tendenziell.

        • Art. 19 II GG: Der Wesensgehalt der Meinungsfreiheit darf nicht angetastet werden.

    • III. Zensurverbot

      Art. 5 I 3 GG: Eine Vorzensur (Präventivkontrolle vor Verbreitung) ist absolut verboten; Repressivmaßnahmen nach Verbreitung sind hingegen zulässig, sofern die übrigen Schranken eingehalten sind.

  • D. Ergebnis

    Liegt ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG vor, ist die Meinungsfreiheit verletzt.

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