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Meineid

§ 154 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 154 I StGB (Meineid)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Falsche Aussage

        Die Aussage muss objektiv unwahr sein, d.h. sie muss mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Maßgeblich ist die objektive Wahrheit, nicht die subjektive Vorstellung des Aussagenden (objektive Theorie, h.M.).

      • b. Eid
        • aa. Vorliegen eines Eides

          Der Täter muss die Aussage eidlich bekräftigt haben (Schwur vor einer zuständigen Stelle, §§ 59 ff. StPO, §§ 391 ff. ZPO) oder eine bereits gemachte Aussage nachträglich beeidigt haben (§ 154 I Alt. 2 StGB).

        • bb. Zuständigkeit der eidabnehmenden Stelle

          Die Stelle muss zur Abnahme von Eiden gesetzlich befugt sein (z.B. Gericht, Untersuchungsausschuss). Fehlt die Zuständigkeit, entfällt der Tatbestand; ggf. § 163 StGB (falsche Versicherung an Eides statt) prüfen.

      • c. Vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle

        Tatort ist eine zur Eidesabnahme gesetzlich ermächtigte Stelle (Gericht, Schiedsgericht, parlamentarischer Untersuchungsausschuss u.a.). Behörden ohne Eidesrecht scheiden aus.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich der Unwahrheit der Aussage. Str.: Nach der subjektiven Theorie (Mindermeinung) kommt es auf die innere Überzeugung des Täters an; nach der h.M. (objektive Theorie) ist allein die objektive Unwahrheit maßgeblich, der Vorsatz muss sich aber auf die Unwahrheit beziehen.

      • b. Kein Irrtum über die Unwahrheit

        Hält der Täter seine Aussage irrtümlich für wahr, fehlt der Vorsatz (§ 16 I StGB). Hält er sie irrtümlich für falsch, obwohl sie wahr ist, liegt versuchter Meineid vor (§ 154 II StGB i.V.m. §§ 22, 23 StGB).

  • II. Rechtswidrigkeit

    Grundsätzlich indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand) sind bei § 154 StGB praktisch ausgeschlossen; ein Nötigungsnotstand (§ 35 StGB) ist auf Schuldebene zu prüfen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB; keine Besonderheiten.

    • 2. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Selten relevant; Täter könnte irren, ob die eidabnehmende Stelle zuständig ist (Tatbestandsirrtum, § 16 StGB) oder ob die Falschaussage erlaubt ist (Verbotsirrtum, § 17 StGB).

    • 3. Entschuldigungsgrund: Nötigungsnotstand (§ 35 StGB)

      Wurde der Täter durch Drohung zur Falschaussage genötigt, kann § 35 StGB eingreifen, sofern die Voraussetzungen (gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, nicht anders abwendbar) vorliegen.

    • 4. Straflosigkeit wegen rechtzeitiger Berichtigung (§ 158 StGB)

      Berichtigt der Täter die falsche Aussage rechtzeitig (vor Beendigung der Instanz und bevor ein Nachteil eingetreten ist), tritt Straflosigkeit ein. Systematisch als persönlicher Strafaufhebungsgrund nach der Schuld zu prüfen.

  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Regelstrafrahmen

      § 154 I StGB: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren (Verbrechen, § 12 I StGB).

    • 2. Minder schwerer Fall

      § 154 II StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter die Unwahrheit für möglich hält (bedingter Vorsatz) und die Aussage nachträglich beeidigt.

    • 3. Konkurrenzen

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit § 153 StGB (uneidliche Falschaussage) scheidet aus, da § 154 StGB als lex specialis vorgeht. Tatmehrheit mit § 164 StGB (falsche Verdächtigung) möglich.

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