Definitionen
Mietvertrag
§ 535 BGB · ZivilrechtDer Mietvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache auf Zeit zu gewähren, und der Mieter sich verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Die Miete ist das Entgelt für die zeitweise Nutzung, nicht für den Eigentumserwerb.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea und Tom halten schriftlich fest, dass ihre Absprache für beide verbindlich ist. 2Lea sagt darin zu, Tom ihr Fahrrad für drei Tage zum Fahren zur Verfügung zu stellen. 3Tom sagt zu, dafür insgesamt 30 Euro an Lea zu zahlen.
Trifft „Mietvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldrechtlicher VertragBeide einigen sich auf rechtlich verbindliche Pflichten.
- 2erfülltGebrauchsgewährung auf Zeit als VertragspflichtLea verpflichtet sich, Tom die Nutzung einer Sache für einen begrenzten Zeitraum zu ermöglichen.
- 3erfülltVereinbarte Miete als VertragspflichtTom verpflichtet sich zu einer Zahlung als Gegenleistung für die Nutzung.
1Lea und Tom halten schriftlich fest, dass ihre Absprache für beide verbindlich ist. 2Lea sagt darin zu, Tom ihr Fahrrad für drei Tage zum Fahren zur Verfügung zu stellen. Tom soll dafür nichts bezahlen und auch keine andere Gegenleistung erbringen.
Trifft „Mietvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldrechtlicher VertragDie ausdrücklich vereinbarte Verbindlichkeit begründet einen Vertrag und keine bloße Gefälligkeit.
- 2erfülltGebrauchsgewährung auf Zeit als VertragspflichtLea verpflichtet sich, Tom die Nutzung einer Sache für einen begrenzten Zeitraum zu ermöglichen.
- 3fehltVereinbarte Miete als VertragspflichtDie Nutzung ist unentgeltlich vereinbart, sodass ein Leihvertrag und kein Mietvertrag vorliegt.
Typische Fehler
FehlerAuch eine verbindlich vereinbarte kostenlose Gebrauchsüberlassung wird als Mietvertrag eingeordnet.
RichtigDer Mietvertrag setzt eine vereinbarte Gegenleistung für den Gebrauch voraus; eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung ist grundsätzlich Leihe.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema