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Mietvertrag

§ 535 BGB · Zivilrecht

Der Mietvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache auf Zeit zu gewähren, und der Mieter sich verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Merksatz

Die Miete ist das Entgelt für die zeitweise Nutzung, nicht für den Eigentumserwerb.

Mietvertrag oder Leihvertrag?Beide Verträge ermöglichen die Nutzung einer Sache auf Zeit. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob dafür eine Vergütung geschuldet wird.
Mietvertrag
Leihvertrag
Leistungsgegenstand
Zeitweise Nutzung einer Sache
Zeitweise Nutzung einer Sache
Vergütung
Vereinbarte Miete geschuldet
Gebrauch ist unentgeltlich

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea und Tom halten schriftlich fest, dass ihre Absprache für beide verbindlich ist. 2Lea sagt darin zu, Tom ihr Fahrrad für drei Tage zum Fahren zur Verfügung zu stellen. 3Tom sagt zu, dafür insgesamt 30 Euro an Lea zu zahlen.

Trifft „Mietvertrag“ hier zu?

„Mietvertrag“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldrechtlicher Vertrag
    Beide einigen sich auf rechtlich verbindliche Pflichten.
    erfüllt
  2. 2
    Gebrauchsgewährung auf Zeit als Vertragspflicht
    Lea verpflichtet sich, Tom die Nutzung einer Sache für einen begrenzten Zeitraum zu ermöglichen.
    erfüllt
  3. 3
    Vereinbarte Miete als Vertragspflicht
    Tom verpflichtet sich zu einer Zahlung als Gegenleistung für die Nutzung.
    erfüllt
BFall B

1Lea und Tom halten schriftlich fest, dass ihre Absprache für beide verbindlich ist. 2Lea sagt darin zu, Tom ihr Fahrrad für drei Tage zum Fahren zur Verfügung zu stellen. Tom soll dafür nichts bezahlen und auch keine andere Gegenleistung erbringen.

Trifft „Mietvertrag“ hier zu?

„Mietvertrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vereinbarte Miete als Vertragspflicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldrechtlicher Vertrag
    Die ausdrücklich vereinbarte Verbindlichkeit begründet einen Vertrag und keine bloße Gefälligkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Gebrauchsgewährung auf Zeit als Vertragspflicht
    Lea verpflichtet sich, Tom die Nutzung einer Sache für einen begrenzten Zeitraum zu ermöglichen.
    erfüllt
  3. 3
    Vereinbarte Miete als Vertragspflicht
    Die Nutzung ist unentgeltlich vereinbart, sodass ein Leihvertrag und kein Mietvertrag vorliegt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch eine verbindlich vereinbarte kostenlose Gebrauchsüberlassung wird als Mietvertrag eingeordnet.

RichtigDer Mietvertrag setzt eine vereinbarte Gegenleistung für den Gebrauch voraus; eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung ist grundsätzlich Leihe.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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