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Mittelbare Falschbeurkundung

§ 271 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 271 StGB (Mittelbare Falschbeurkundung)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Öffentliche Urkunde

        Eine von einer zuständigen inländischen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Urkunde, der erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. § 415 ZPO). Erfasst sind auch ausländische öffentliche Urkunden, soweit ihnen nach deutschem Recht Beweiskraft zukommt.

      • T veranlasst durch eigenes Handeln (Erklärung, Antrag, Vorlage von Unterlagen) die zuständige Urkundsperson zur Beurkundung. Eigenhändige Eintragung durch T ist nicht erforderlich; ausreichend ist jede kausale Veranlassung.

      • Die beurkundete Tatsache stimmt nicht mit der Wirklichkeit überein. Maßgeblich ist der objektive Sachverhalt; die Urkundsperson handelt gutgläubig und beurkundet das ihr Vorgetäuschte als wahr.

      • Die beurkundete Tatsache muss rechtlich erheblich sein, d.h. geeignet, Rechte oder Rechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Bloße Wissenserklärungen ohne Rechtswirkung genügen nicht.

      • e. Öffentlicher Glaube der Urkunde

        Die Urkunde muss mit öffentlichem Glauben ausgestattet sein, d.h. ihr Inhalt gilt gegenüber jedermann als wahr, solange keine Fälschung nachgewiesen ist (erhöhte Beweiskraft). Bloße Beglaubigungen der Unterschrift reichen nicht aus, wenn nur die Echtheit der Unterschrift, nicht der Inhalt beurkundet wird.

      • f. Kausalität

        Das Verhalten des T muss für die unrichtige Beurkundung ursächlich sein (conditio-sine-qua-non-Formel).

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Unrichtigkeit der Beurkundung und der öffentlichen Beweiskraft der Urkunde.

      • b. Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr (§ 271 I Var. 1)

        T muss in der Absicht handeln, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen Nachteil zuzufügen (§ 271 I). Nach h.M. genügt dolus directus 1. Grades hinsichtlich des Täuschungszwecks; ein tatsächlicher Eintritt des Vorteils oder Nachteils ist nicht erforderlich.

      • c. Zur-Täuschung-im-Rechtsverkehr-Bestimmung

        Die Urkunde muss dazu bestimmt sein, im Rechtsverkehr zu täuschen. Diese Absicht muss bereits im Zeitpunkt des Bewirkens der Beurkundung vorliegen.

    • 3. Qualifikation: Vorteilsabsicht oder Schädigungsabsicht (§ 271 II)

      Handelt T in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen, erhöht sich der Strafrahmen. Dolus directus 1. Grades erforderlich; bloßer Eventualvorsatz genügt nicht.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung) kommen wegen des überindividuellen Schutzguts des öffentlichen Glaubens grundsätzlich nicht in Betracht.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit prüfen, soweit Anhaltspunkte bestehen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB: Irrt T über das Verbotensein seines Verhaltens, handelt er ohne Unrechtsbewusstsein. Unvermeidbarkeit führt zum Schuldausschluss, Vermeidbarkeit zur fakultativen Strafmilderung.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder sonstige Entschuldigungsgründe, soweit einschlägig.

  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Regelbeispiel / Qualifikation

      § 271 II StGB: Vorteilsabsicht oder Schädigungsabsicht als Qualifikation mit erhöhtem Strafrahmen.

    • 2. Verhältnis zu § 263 StGB (Betrug)

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit § 263 StGB möglich, wenn durch die unrichtige Beurkundung zugleich ein Irrtum bei einem Dritten erregt und ein Vermögensschaden herbeigeführt wird.

    • 3. Verhältnis zu § 267 StGB (Urkundenfälschung)

      § 271 StGB und § 267 StGB schließen sich grundsätzlich aus: § 267 StGB erfasst die Herstellung unechter Urkunden, § 271 StGB die Bewirkung inhaltlich unrichtiger echter Urkunden. Tateinheit ist möglich, wenn T zusätzlich eine unechte Urkunde herstellt.

    • 4. Verhältnis zu § 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt)

      § 348 StGB ist lex specialis für die handelnde Urkundsperson selbst; § 271 StGB erfasst den außenstehenden Veranlasser. Tateinheit zwischen § 271 StGB (T als Veranlasser) und § 348 StGB (Urkundsperson) ist möglich.

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