Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen

Betriebskosten

§ 556 BGB i.V.m. BetrKV · Zivilrecht

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen; welche Kosten im Einzelnen als Betriebskosten umlagefähig sind, bestimmt sich nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV).

Merksatz

Regelmäßige Ausgaben sind nicht automatisch Betriebskosten; ihre Kostenart muss auch nach der Betriebskostenverordnung erfasst sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena vermietet ein Haus, das ihr samt Grundstück gehört. Für dieses Grundstück zahlt sie jedes Jahr Grundsteuer an die Stadt.

Trifft „Betriebskosten“ hier zu?

„Betriebskosten“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kosten des Eigentümers oder Erbbauberechtigten
    Die Grundsteuer fällt bei Lena als Eigentümerin an.
    erfüllt
  2. 2
    Zusammenhang mit Grundstücksrecht oder bestimmungsgemäßem Gebrauch
    Die Grundsteuer knüpft an das Eigentum am Grundstück an.
    erfüllt
  3. 3
    Laufender Kostenanfall
    Die Kosten entstehen regelmäßig wiederkehrend.
    erfüllt
  4. 4
    Umlagefähige Kostenart nach der BetrKV
    Die Grundsteuer gehört nach § 2 Nr. 1 BetrKV zu den umlagefähigen öffentlichen Lasten des Grundstücks.
    erfüllt
BFall B

Lena vermietet ein Haus, das ihr samt Grundstück gehört. Eine von ihr beauftragte Firma erledigt ausschließlich die Mietbuchhaltung für dieses Haus und verlangt dafür jeden Monat 80 Euro von ihr.

Trifft „Betriebskosten“ hier zu?

„Betriebskosten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Umlagefähige Kostenart nach der BetrKV

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kosten des Eigentümers oder Erbbauberechtigten
    Die Vergütung wird von Lena als Eigentümerin verlangt.
    erfüllt
  2. 2
    Zusammenhang mit Grundstücksrecht oder bestimmungsgemäßem Gebrauch
    Die Ausgaben betreffen die Verwaltung ihres vermieteten Eigentums.
    erfüllt
  3. 3
    Laufender Kostenanfall
    Die Vergütung fällt regelmäßig monatlich an.
    erfüllt
  4. 4
    Umlagefähige Kostenart nach der BetrKV
    Die Mietbuchhaltung zählt zu den nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV ausgeschlossenen Verwaltungskosten.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Einordnung als Betriebskosten wird ohne Weiteres eine Zahlungspflicht des Mieters abgeleitet.

RichtigDie Kostentragung durch den Mieter muss vereinbart sein; die Einordnung als Betriebskosten genügt dafür nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.