Definitionen
Betriebskosten
§ 556 BGB i.V.m. BetrKV · ZivilrechtBetriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen; welche Kosten im Einzelnen als Betriebskosten umlagefähig sind, bestimmt sich nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Regelmäßige Ausgaben sind nicht automatisch Betriebskosten; ihre Kostenart muss auch nach der Betriebskostenverordnung erfasst sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena vermietet ein Haus, das ihr samt Grundstück gehört. Für dieses Grundstück zahlt sie jedes Jahr Grundsteuer an die Stadt.
Trifft „Betriebskosten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKosten des Eigentümers oder ErbbauberechtigtenDie Grundsteuer fällt bei Lena als Eigentümerin an.
- 2erfülltZusammenhang mit Grundstücksrecht oder bestimmungsgemäßem GebrauchDie Grundsteuer knüpft an das Eigentum am Grundstück an.
- 3erfülltLaufender KostenanfallDie Kosten entstehen regelmäßig wiederkehrend.
- 4erfülltUmlagefähige Kostenart nach der BetrKVDie Grundsteuer gehört nach § 2 Nr. 1 BetrKV zu den umlagefähigen öffentlichen Lasten des Grundstücks.
Lena vermietet ein Haus, das ihr samt Grundstück gehört. Eine von ihr beauftragte Firma erledigt ausschließlich die Mietbuchhaltung für dieses Haus und verlangt dafür jeden Monat 80 Euro von ihr.
Trifft „Betriebskosten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKosten des Eigentümers oder ErbbauberechtigtenDie Vergütung wird von Lena als Eigentümerin verlangt.
- 2erfülltZusammenhang mit Grundstücksrecht oder bestimmungsgemäßem GebrauchDie Ausgaben betreffen die Verwaltung ihres vermieteten Eigentums.
- 3erfülltLaufender KostenanfallDie Vergütung fällt regelmäßig monatlich an.
- 4fehltUmlagefähige Kostenart nach der BetrKVDie Mietbuchhaltung zählt zu den nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV ausgeschlossenen Verwaltungskosten.
Typische Fehler
FehlerAus der Einordnung als Betriebskosten wird ohne Weiteres eine Zahlungspflicht des Mieters abgeleitet.
RichtigDie Kostentragung durch den Mieter muss vereinbart sein; die Einordnung als Betriebskosten genügt dafür nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema