Definitionen
Nutzungsentschädigung
§ 546a BGB · ZivilrechtGibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück und widerspricht dies dem Rücknahmewillen des Vermieters, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete verlangen. Ein Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich.
Die bloße Nichtrückgabe genügt nicht: Der Vermieter muss die Mietsache zurückhaben wollen.
- 30. JuniLetzter VertragstagDas Mietverhältnis endet mit Ablauf dieses Tages.
- 1. JuliVorenthaltung beginntDie Rückgabe bleibt aus, obwohl der Vermieter die Sache zurückhaben will.
- 5. JuliRückgabeMit der Rückgabe endet der Zeitraum, für den die Entschädigung verlangt werden kann.
- Letzter Vertragstag Das Mietverhältnis endet mit Ablauf dieses Tages.
- Vorenthaltung beginnt Die Rückgabe bleibt aus, obwohl der Vermieter die Sache zurückhaben will.
- Rückgabe Mit der Rückgabe endet der Zeitraum, für den die Entschädigung verlangt werden kann.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea hat eine Garage bis zum 30. Juni gemietet; eine Verlängerung durch bloße Weiternutzung haben beide im Vertrag ausgeschlossen. 2Am 5. Juli lagern Leas Sachen noch in der Garage, und sie behält sämtliche Schlüssel. 3Der Vermieter verlangt von Lea, die Garage zu leeren und ihm alle Schlüssel zu geben.
Trifft „Nutzungsentschädigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMietverhältnis beendetDie vereinbarte Mietzeit ist abgelaufen, und die weitere Nutzung verlängert den Vertrag nicht.
- 2erfülltMietsache nicht zurückgegebenLea hat die Garage weder geräumt noch die Schlüssel herausgegeben.
- 3erfülltRückgabe vom Vermieter gewolltDer Vermieter bringt seinen Willen zur Rücknahme ausdrücklich zum Ausdruck.
1Lea hat eine Garage bis zum 30. Juni gemietet; eine Verlängerung durch bloße Weiternutzung haben beide im Vertrag ausgeschlossen. 2Am 5. Juli lagern Leas Sachen noch in der Garage, und sie behält sämtliche Schlüssel. Der Vermieter erklärt Lea, er halte den Vertrag weiterhin für laufend und wolle die Garage deshalb noch nicht zurück.
Trifft „Nutzungsentschädigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMietverhältnis beendetDie vereinbarte Mietzeit ist unabhängig von der Vorstellung des Vermieters abgelaufen.
- 2erfülltMietsache nicht zurückgegebenLea hat die Garage weder geräumt noch die Schlüssel herausgegeben.
- 3fehltRückgabe vom Vermieter gewolltDer Vermieter will die Garage nicht zurücknehmen, weil er von einem fortbestehenden Mietvertrag ausgeht.
Typische Fehler
FehlerDie Entschädigung wird allein deshalb verneint, weil den Mieter an der verspäteten Rückgabe kein Verschulden trifft.
RichtigDer Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt kein Verschulden des Mieters voraus.
FehlerDie Entschädigung wird stets auf die zuletzt vereinbarte Miete begrenzt.
RichtigDer Vermieter kann stattdessen die ortsübliche Miete für vergleichbare Sachen verlangen, auch wenn diese höher ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata