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Nutzungsentschädigung

§ 546a BGB · Zivilrecht

Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück und widerspricht dies dem Rücknahmewillen des Vermieters, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete verlangen. Ein Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich.

Merksatz

Die bloße Nichtrückgabe genügt nicht: Der Vermieter muss die Mietsache zurückhaben wollen.

Wann entsteht die Nutzungsentschädigung?Beispiel bei wirksamem Vertragsende am 30. Juni: Der Vermieter will die Sache zurück, erhält sie aber erst am 5. Juli.
  1. 30. Juni
    Letzter Vertragstag
    Das Mietverhältnis endet mit Ablauf dieses Tages.
  2. 1. Juli
    Vorenthaltung beginnt
    Die Rückgabe bleibt aus, obwohl der Vermieter die Sache zurückhaben will.
  3. 5. Juli
    Rückgabe
    Mit der Rückgabe endet der Zeitraum, für den die Entschädigung verlangt werden kann.
  1. Letzter Vertragstag Das Mietverhältnis endet mit Ablauf dieses Tages.
  2. Vorenthaltung beginnt Die Rückgabe bleibt aus, obwohl der Vermieter die Sache zurückhaben will.
  3. Rückgabe Mit der Rückgabe endet der Zeitraum, für den die Entschädigung verlangt werden kann.
Dauer der Vorenthaltung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea hat eine Garage bis zum 30. Juni gemietet; eine Verlängerung durch bloße Weiternutzung haben beide im Vertrag ausgeschlossen. 2Am 5. Juli lagern Leas Sachen noch in der Garage, und sie behält sämtliche Schlüssel. 3Der Vermieter verlangt von Lea, die Garage zu leeren und ihm alle Schlüssel zu geben.

Trifft „Nutzungsentschädigung“ hier zu?

„Nutzungsentschädigung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mietverhältnis beendet
    Die vereinbarte Mietzeit ist abgelaufen, und die weitere Nutzung verlängert den Vertrag nicht.
    erfüllt
  2. 2
    Mietsache nicht zurückgegeben
    Lea hat die Garage weder geräumt noch die Schlüssel herausgegeben.
    erfüllt
  3. 3
    Rückgabe vom Vermieter gewollt
    Der Vermieter bringt seinen Willen zur Rücknahme ausdrücklich zum Ausdruck.
    erfüllt
BFall B

1Lea hat eine Garage bis zum 30. Juni gemietet; eine Verlängerung durch bloße Weiternutzung haben beide im Vertrag ausgeschlossen. 2Am 5. Juli lagern Leas Sachen noch in der Garage, und sie behält sämtliche Schlüssel. Der Vermieter erklärt Lea, er halte den Vertrag weiterhin für laufend und wolle die Garage deshalb noch nicht zurück.

Trifft „Nutzungsentschädigung“ hier zu?

„Nutzungsentschädigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rückgabe vom Vermieter gewollt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mietverhältnis beendet
    Die vereinbarte Mietzeit ist unabhängig von der Vorstellung des Vermieters abgelaufen.
    erfüllt
  2. 2
    Mietsache nicht zurückgegeben
    Lea hat die Garage weder geräumt noch die Schlüssel herausgegeben.
    erfüllt
  3. 3
    Rückgabe vom Vermieter gewollt
    Der Vermieter will die Garage nicht zurücknehmen, weil er von einem fortbestehenden Mietvertrag ausgeht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Entschädigung wird allein deshalb verneint, weil den Mieter an der verspäteten Rückgabe kein Verschulden trifft.

RichtigDer Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt kein Verschulden des Mieters voraus.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Entschädigung wird stets auf die zuletzt vereinbarte Miete begrenzt.

RichtigDer Vermieter kann stattdessen die ortsübliche Miete für vergleichbare Sachen verlangen, auch wenn diese höher ist.

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