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Drittwiderspruchsklage

§ 771 ZPO

Begründetheit der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO (die Zulässigkeit ist vorab zu prüfen)

  • I. Zulässigkeit
    • 1. Statthaftigkeit

      Die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO ist statthaft, wenn ein Dritter (nicht der Schuldner) geltend macht, dass ihm an dem Vollstreckungsgegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht.

    • 2. Zuständigkeit
      • a. Sachliche Zuständigkeit

        Gem. § 771 Abs. 1 ZPO ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; bei Vollstreckung aus einem Urteil des Amtsgerichts das Amtsgericht, aus einem Urteil des Landgerichts das Landgericht.

      • b. Örtliche Zuständigkeit

        Ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Prozessgerichts des ersten Rechtszugs (§ 771 Abs. 1 ZPO).

      • c. Funktionelle Zuständigkeit

        Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs, nicht das Vollstreckungsgericht.

    • 3. Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit

      Der Kläger muss ein Dritter i.S.d. § 771 ZPO sein, d.h. weder Schuldner noch Gläubiger des Vollstreckungsverfahrens. Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit richten sich nach §§ 50 ff. ZPO.

    • Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Dritte sein Recht auf einfacherem Wege (z.B. durch Erinnerung gem. § 766 ZPO) durchsetzen kann oder die Vollstreckung bereits vollständig abgeschlossen ist.

  • II. Begründetheit
    • 1. Vorliegen einer Zwangsvollstreckung

      Es muss eine laufende oder unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand vorliegen. Die Vollstreckung muss begonnen haben (z.B. Pfändung gem. § 808 ZPO) oder deren Beginn muss konkret bevorstehen.

    • 2. Drittstellung des Klägers

      Der Kläger darf nicht Vollstreckungsschuldner sein; er muss am Vollstreckungsverfahren unbeteiligter Dritter sein.

    • 3. Die Veräußerung hinderndes Recht
      • a. Begriff des die Veräußerung hindernden Rechts

        Ein Recht hindert die Veräußerung, wenn es dem Dritten eine Rechtsstellung verschafft, die es dem Gläubiger verbietet, den Gegenstand im Wege der Zwangsvollstreckung zu verwerten. Maßgeblich ist, ob das Recht bei einer freiwilligen Veräußerung durch den Schuldner dem Erwerber entgegengehalten werden könnte (h.M.).

      • b. Eigentum (§ 903 BGB)

        Das Eigentum des Dritten am Vollstreckungsgegenstand ist das klassische die Veräußerung hindernde Recht. Zu prüfen ist, ob der Dritte Eigentümer ist und ob der Schuldner kein Eigentümer (mehr) ist.

      • Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers ist einem Vollrecht angenähert und hindert die Veräußerung; es ist als sonstiges Recht anerkannt (h.M.).

      • d. Beschränkte dingliche Rechte

        Nießbrauch (§ 1030 BGB), Pfandrecht (§ 1204 BGB) und ähnliche dingliche Rechte können die Veräußerung hindern, soweit sie dem Dritten eine dem Eigentum vergleichbare Schutzposition vermitteln.

      • e. Obligatorische Rechte

        Rein schuldrechtliche Rechte (z.B. Miete, Pacht) hindern die Veräußerung grundsätzlich nicht, es sei denn, sie sind dinglich verstärkt oder gesetzlich besonders geschützt (str.; h.M. verneint Drittwiderspruchsrecht bei bloß obligatorischen Rechten).

      • f. Treuhand/Sicherungseigentum

        Beim Sicherungseigentum steht dem Sicherungsnehmer als Eigentümer die Drittwiderspruchsklage zu, wenn der Sicherungsgeber (Schuldner) vollstreckt wird. Beim fiduziarischen Treuhandverhältnis ist der Treugeber nach h.M. nicht zur Drittwiderspruchsklage berechtigt, da das Eigentum beim Treuhänder liegt; a.A. bejaht ein die Veräußerung hinderndes Recht des Treugebers.

      • g. Zeitpunkt des Rechtserwerbs

        Das Recht muss vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Verstrickung (Pfändung) entstanden sein; ein nachträglicher Rechtserwerb begründet kein Widerspruchsrecht.

    • 4. Kein Ausschluss des Widerspruchsrechts
      • a. Gutgläubiger Erwerb durch den Gläubiger

        Soweit der Gläubiger durch die Vollstreckung gutgläubig Eigentum erwerben könnte (§§ 932 ff. BGB analog), kann das Widerspruchsrecht ausgeschlossen sein; dies ist jedoch im Vollstreckungsrecht umstritten.

      • b. Duldungspflicht des Dritten

        Der Dritte muss die Vollstreckung dulden, wenn er dem Gläubiger gegenüber zur Duldung verpflichtet ist (z.B. aufgrund eines Duldungstitels gem. § 1147 BGB oder § 800 ZPO).

    • 5. Rechtsfolge: Für-unzulässig-Erklärung der Zwangsvollstreckung

      Ist die Klage begründet, erklärt das Gericht die Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand für unzulässig (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das Urteil wirkt nur inter partes; der Gerichtsvollzieher ist an die Entscheidung gebunden.

  • III. Einstweiliger Rechtsschutz gem. § 771 Abs. 3 ZPO

    Auf Antrag des Klägers kann das Gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen (§ 771 Abs. 3 i.V.m. §§ 769, 770 ZPO), wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Klage begründet ist und dem Dritten durch die Fortsetzung der Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht.

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