Schemata
Duldungs- und Anscheinsvollmacht
§§ 164 ff. BGBWirksamkeit der Vertretung gem. §§ 164 ff. BGB kraft Rechtsscheinvollmacht (Duldungs- oder Anscheinsvollmacht)
- I. Keine wirksame rechtsgeschäftliche Vollmacht
Es fehlt an einer ausdrücklichen oder konkludenten Bevollmächtigung gem. § 167 BGB; andernfalls ist die Vertretungsmacht bereits originär begründet und eine Rechtsscheinvollmacht nicht erforderlich.
- 1. Rechtsscheintatbestand: Duldung des Auftretens
Der Vertretene weiß, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt, und duldet dieses Auftreten, ohne einzuschreiten. Positive Kenntnis des Vertretenen ist zwingend erforderlich.
Die Duldung muss dem Vertretenen zurechenbar sein; sie beruht auf einem willensgesteuerten Unterlassen des Einschreitens trotz bestehender Möglichkeit und Zumutbarkeit.
- 3. Schutzwürdiges Vertrauen des Dritten
Der Dritte darf keine Kenntnis vom Fehlen der Vollmacht haben und diese auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit verkennen.
Der Dritte muss im Vertrauen auf den gesetzten Rechtsschein gehandelt haben; der Rechtsschein muss für den Vertragsschluss kausal geworden sein.
- 4. Rechtsfolge
Die Duldungsvollmacht steht einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht gleich; das Vertretergeschäft ist für und gegen den Vertretenen wirksam (§§ 164 I, 167 BGB analog).
- 5. Abgrenzung zur konkludenten Vollmacht
Liegt bereits eine konkludente Bevollmächtigung gem. § 167 BGB vor, ist die Duldungsvollmacht subsidiär; die Abgrenzung richtet sich danach, ob der Vertretene das Auftreten bewusst als eigene Willenserklärung gelten lassen wollte.
- III. Anscheinsvollmacht
- 1. Rechtsscheintatbestand: Erkennbares Auftreten ohne Kenntnis des Vertretenen
Ein Vertreter ohne Vollmacht tritt wiederholt und nach außen erkennbar für den Vertretenen auf, ohne dass dieser davon weiß. Positive Kenntnis des Vertretenen ist gerade nicht erforderlich; ausreichend ist, dass der Vertretene das Auftreten bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.
- 2. Zurechenbarkeit des Rechtsscheins
Der Rechtsschein muss dem Vertretenen zurechenbar sein. Zurechnungsgrund ist das Organisationsverschulden bzw. die Verletzung einer Überwachungs- oder Kontrollpflicht im eigenen Geschäftsbereich; bloße Erkennbarkeit genügt nicht, wenn keinerlei Veranlassung bestand.
- 3. Schutzwürdiges Vertrauen des Dritten
- a. Gutgläubigkeit
Der Dritte darf keine Kenntnis vom Fehlen der Vollmacht haben und diese auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit verkennen.
- b. Kausalität des Rechtsscheins
Der Dritte muss im Vertrauen auf den gesetzten Rechtsschein gehandelt haben; der Rechtsschein muss für den Vertragsschluss kausal geworden sein.
- 4. Streit: Rechtsgrundlage und dogmatische Einordnung
H.M. (Rspr.): Die Anscheinsvollmacht ist ein eigenständiges Rechtsinstitut der Rechtsscheinhaftung, das auf dem Gedanken der Veranlassung und des Verkehrsschutzes beruht (§§ 164 ff. BGB analog i.V.m. Rechtsscheinprinzip). A.A. (Teile der Lit.): Die Anscheinsvollmacht sei abzulehnen, da § 179 BGB als abschließende Regelung die Haftung auf den Vertreter konzentriere; der Vertretene hafte allenfalls aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II BGB). H.M. verdient den Vorzug, da der Verkehrsschutz eine unmittelbare Wirksamkeit des Geschäfts erfordert.
- 5. Rechtsfolge
Das Vertretergeschäft ist für und gegen den Vertretenen wirksam; der Vertretene kann sich nicht auf das Fehlen der Vollmacht berufen.
- IV. Erlöschen des Rechtsscheins
Der Rechtsschein erlischt, sobald der Vertretene das Auftreten des Vertreters unterbindet und den Dritten hiervon in Kenntnis setzt; ab diesem Zeitpunkt kann kein schutzwürdiges Vertrauen mehr entstehen.
- V. Gesamtergebnis
Liegen die Voraussetzungen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vor, gilt das Vertretergeschäft als wirksam vom Vertretenen genehmigt; § 177 BGB (schwebende Unwirksamkeit) und § 179 BGB (Haftung des Vertreters) sind in diesem Fall nicht anwendbar.