Definitionen
Ordentliche Kündigung
§ 621 BGB · ZivilrechtDie ordentliche Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses ohne Erfordernis eines wichtigen Grundes unter Einhaltung der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine, soweit solche gelten. Bei Dienstverhältnissen ohne feste Laufzeit, die keine Arbeitsverhältnisse sind, richten sich die gesetzlichen Fristen grundsätzlich nach der vereinbarten Vergütungsperiode gemäß § 621 BGB.
Ein wichtiger Grund ist entbehrlich, geltende Kündigungsfristen und Kündigungstermine sind aber zu beachten.
- Bis zum 15.Spätester ZugangDie Erklärung muss bis zu diesem Tag beim Vertragspartner eingehen.
- MonatsendeBeendigung des VertragsBei rechtzeitigem Zugang kann der Vertrag zum Ende desselben Monats beendet werden.
- Spätester Zugang Die Erklärung muss bis zu diesem Tag beim Vertragspartner eingehen.
- Beendigung des Vertrags Bei rechtzeitigem Zugang kann der Vertrag zum Ende desselben Monats beendet werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara vereinbart mit dem selbstständigen Tierbetreuer Leo auf unbestimmte Zeit, dass er jede Woche zwei Stunden mit ihrem Hund spielt und dafür monatlich 200 Euro erhält. Leo betreut mehrere Kunden und bestimmt seine Einsatzzeiten selbst; besondere Fristen für die Beendigung des Vertrags haben beide nicht vereinbart. Am 14. Juni übergibt Mara Leo einen Brief, in dem sie die Zusammenarbeit zum 30. Juni beendet, weil sie Geld sparen möchte. Darin legt sie ausdrücklich fest, dass ihre Erklärung ausschließlich für den 30. Juni gelten soll und sie eine spätere Beendigung ausschließt.
Trifft „Ordentliche Kündigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige empfangsbedürftige WillenserklärungMara erklärt die Beendigung ohne Mitwirkung Leos; durch die Übergabe geht ihm die Erklärung zu.
- 2erfülltAuf Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtetDie Erklärung betrifft einen auf fortlaufende Dienste und wiederkehrende Vergütung gerichteten Vertrag.
- 3erfülltKein wichtiger Grund erforderlichMara macht von einer Beendigungsmöglichkeit Gebrauch, die keinen wichtigen Grund voraussetzt.
- 4erfülltEinhaltung geltender Kündigungsfristen und KündigungstermineBei Monatsvergütung wahrt der Zugang vor dem 15. Juni die gesetzlichen Vorgaben für eine Beendigung zum Monatsende.
2Mara vereinbart mit dem selbstständigen Tierbetreuer Leo auf unbestimmte Zeit, dass er jede Woche zwei Stunden mit ihrem Hund spielt und dafür monatlich 200 Euro erhält. Leo betreut mehrere Kunden und bestimmt seine Einsatzzeiten selbst; besondere Fristen für die Beendigung des Vertrags haben beide nicht vereinbart. 1Am 16. Juni übergibt Mara Leo einen Brief, in dem sie die Zusammenarbeit zum 30. Juni beendet, 3weil sie Geld sparen möchte. Darin legt sie ausdrücklich fest, dass ihre Erklärung ausschließlich für den 30. Juni gelten soll und sie eine spätere Beendigung ausschließt.
Trifft „Ordentliche Kündigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige empfangsbedürftige WillenserklärungMara erklärt die Beendigung ohne Mitwirkung Leos; durch die Übergabe geht ihm die Erklärung zu.
- 2erfülltAuf Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtetDie Erklärung betrifft einen auf fortlaufende Dienste und wiederkehrende Vergütung gerichteten Vertrag.
- 3erfülltKein wichtiger Grund erforderlichDie angestrebte ordentliche Beendigung setzt keinen wichtigen Grund voraus.
- 4fehltEinhaltung geltender Kündigungsfristen und KündigungstermineDer Zugang am 16. Juni ist für den 30. Juni verspätet; wegen der ausdrücklichen Beschränkung wirkt die Erklärung auch nicht zu einem späteren Termin.
Typische Fehler
FehlerDie Kündigungsfristen des § 621 BGB werden auf Arbeitsverhältnisse angewendet.
RichtigFür Arbeitsverhältnisse ist grundsätzlich § 622 BGB maßgeblich; § 621 BGB betrifft andere Dienstverhältnisse.
FehlerEine ordentliche Kündigung soll ausnahmslos einen zeitlichen Vorlauf erfordern.
RichtigBei nicht zeitbezogener Vergütung erlaubt § 621 Nr. 5 BGB grundsätzlich eine sofortige Beendigung; beanspruchen die Dienste die berufliche Tätigkeit ganz oder überwiegend, beträgt die Frist jedoch zwei Wochen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema