Schemata
Datenveränderung und Computersabotage
§§ 303a, 303b StGBStrafbarkeit des T gem. §§ 303a, 303b StGB (Datenveränderung und Computersabotage)
- I. Strafbarkeit gem. § 303a StGB (Datenveränderung)
- 1. Tatbestand
- a. Objektiver Tatbestand
- aa. Daten i.S.d. § 202a II StGB
Daten sind alle codierten Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert oder übermittelt werden; § 303a verweist auf den Datenbegriff des § 202a II StGB.
- bb. Tathandlungen: Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen, Verändern
Löschen: endgültiges oder vorübergehendes Beseitigen gespeicherter Daten. Unterdrücken: Verhindern des bestimmungsgemäßen Zugriffs auf vorhandene Daten. Unbrauchbarmachen: Beeinträchtigung der Verwendbarkeit ohne Beseitigung. Verändern: inhaltliche Modifikation der Daten.
Die Daten müssen einem anderen gehören, d.h. nicht ausschließlich dem Täter zuzuordnen sein; maßgeblich ist die Verfügungsberechtigung über die Daten.
- b. Subjektiver Tatbestand
- aa. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Fremdheit der Daten und der Tathandlung.
- 2. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung des Berechtigten, § 34 StGB) sind zu prüfen. Eine Einwilligung schließt bereits die Tatbestandsmäßigkeit aus, soweit der Berechtigte über die Daten verfügen kann.
- 3. Schuld
- a. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; keine Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit im Regelfall.
- b. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB; vermeidbarer Verbotsirrtum mildert die Strafe, unvermeidbarer schließt die Schuld aus.
- c. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
- 4. Strafantrag (§ 303c StGB)
§ 303a ist gem. § 303c StGB grundsätzlich Antragsdelikt, sofern nicht die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
- II. Strafbarkeit gem. § 303b StGB (Computersabotage)
- 1. Tatbestand
- a. Objektiver Tatbestand
Die beeinträchtigte Datenverarbeitung muss für den Betrieb eines Unternehmens, einer Behörde oder einer sonstigen Stelle von wesentlicher Bedeutung sein; maßgeblich ist die funktionale Relevanz für den Betriebsablauf.
- bb. Tathandlungen (§ 303b I Nr. 1–3 StGB)
- (1) Nr. 1: Datenveränderung i.S.d. § 303a I StGB
Begehung einer Datenveränderung nach § 303a I StGB, die auf die wesentliche Datenverarbeitung einwirkt.
- (2) Nr. 2: Eingeben oder Übermitteln von Daten in Schädigungsabsicht
Eingeben oder Übermitteln von Daten in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen; Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich.
- (3) Nr. 3: Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern einer Datenverarbeitungsanlage
Einwirkung auf die Hardware oder sonstige technische Infrastruktur der Datenverarbeitung.
- cc. Erhebliche Störung der Datenverarbeitung
Die Tathandlung muss zu einer erheblichen Störung der Datenverarbeitung führen; bloß geringfügige Beeinträchtigungen genügen nicht (Erheblichkeitsschwelle).
- dd. Qualifikation gem. § 303b II StGB (besonders schwerer Fall)
Besonders schwerer Fall liegt vor, wenn T gewerbsmäßig handelt, als Mitglied einer Bande agiert oder durch die Tat einen Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht; Regelbeispiele gem. § 303b II i.V.m. § 303b IV StGB.
- b. Subjektiver Tatbestand
- aa. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale, insbesondere der wesentlichen Bedeutung der Datenverarbeitung und der erheblichen Störung.
- bb. Schädigungsabsicht bei § 303b I Nr. 2 StGB
Bei der Tathandlungsvariante Nr. 2 ist zusätzlich dolus directus 1. Grades hinsichtlich der Nachteilszufügung erforderlich.
- 2. Rechtswidrigkeit
Indiziert; Einwilligung des Berechtigten als Rechtfertigungsgrund möglich, soweit dieser über die betroffene Datenverarbeitung verfügungsbefugt ist.
- 3. Schuld
- a. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB.
- b. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB.
- c. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
- 4. Strafantrag (§ 303c StGB)
§ 303b I StGB ist gem. § 303c StGB Antragsdelikt; § 303b II StGB (besonders schwerer Fall) wird von Amts wegen verfolgt.
- III. Konkurrenzen
- 1. Verhältnis § 303a zu § 303b StGB
§ 303b I Nr. 1 StGB setzt eine Datenveränderung i.S.d. § 303a I StGB voraus; § 303b StGB ist lex specialis und verdrängt § 303a StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität), sofern dieselbe Handlung beide Tatbestände erfüllt.
- 2. Verhältnis zu §§ 202a, 202b, 202c StGB
Tateinheit (§ 52 StGB) möglich, wenn T zugleich unbefugt Daten ausspäht oder abfängt; die Tatbestände schützen unterschiedliche Rechtsgüter.
- 3. Verhältnis zu § 303 StGB (Sachbeschädigung)
Tateinheit möglich, wenn T neben der Datenveränderung auch die körperliche Datenverarbeitungsanlage beschädigt; andernfalls Gesetzeskonkurrenz nach Spezialität zugunsten §§ 303a, 303b StGB.