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Datenveränderung und Computersabotage

§§ 303a, 303b StGB

Strafbarkeit des T gem. §§ 303a, 303b StGB (Datenveränderung und Computersabotage)

  • I. Strafbarkeit gem. § 303a StGB (Datenveränderung)
    • 1. Tatbestand
      • a. Objektiver Tatbestand
        • aa. Daten i.S.d. § 202a II StGB

          Daten sind alle codierten Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert oder übermittelt werden; § 303a verweist auf den Datenbegriff des § 202a II StGB.

        • Löschen: endgültiges oder vorübergehendes Beseitigen gespeicherter Daten. Unterdrücken: Verhindern des bestimmungsgemäßen Zugriffs auf vorhandene Daten. Unbrauchbarmachen: Beeinträchtigung der Verwendbarkeit ohne Beseitigung. Verändern: inhaltliche Modifikation der Daten.

        • Die Daten müssen einem anderen gehören, d.h. nicht ausschließlich dem Täter zuzuordnen sein; maßgeblich ist die Verfügungsberechtigung über die Daten.

      • b. Subjektiver Tatbestand
        • aa. Vorsatz

          Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Fremdheit der Daten und der Tathandlung.

    • 2. Rechtswidrigkeit

      Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung des Berechtigten, § 34 StGB) sind zu prüfen. Eine Einwilligung schließt bereits die Tatbestandsmäßigkeit aus, soweit der Berechtigte über die Daten verfügen kann.

    • 3. Schuld
      • a. Schuldfähigkeit

        §§ 19, 20, 21 StGB; keine Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit im Regelfall.

      • b. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

        § 17 StGB; vermeidbarer Verbotsirrtum mildert die Strafe, unvermeidbarer schließt die Schuld aus.

      • c. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
    • 4. Strafantrag (§ 303c StGB)

      § 303a ist gem. § 303c StGB grundsätzlich Antragsdelikt, sofern nicht die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

  • II. Strafbarkeit gem. § 303b StGB (Computersabotage)
    • 1. Tatbestand
      • a. Objektiver Tatbestand
        • Die beeinträchtigte Datenverarbeitung muss für den Betrieb eines Unternehmens, einer Behörde oder einer sonstigen Stelle von wesentlicher Bedeutung sein; maßgeblich ist die funktionale Relevanz für den Betriebsablauf.

        • bb. Tathandlungen (§ 303b I Nr. 1–3 StGB)
          • (1) Nr. 1: Datenveränderung i.S.d. § 303a I StGB

            Begehung einer Datenveränderung nach § 303a I StGB, die auf die wesentliche Datenverarbeitung einwirkt.

          • (2) Nr. 2: Eingeben oder Übermitteln von Daten in Schädigungsabsicht

            Eingeben oder Übermitteln von Daten in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen; Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich.

          • (3) Nr. 3: Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern einer Datenverarbeitungsanlage

            Einwirkung auf die Hardware oder sonstige technische Infrastruktur der Datenverarbeitung.

        • cc. Erhebliche Störung der Datenverarbeitung

          Die Tathandlung muss zu einer erheblichen Störung der Datenverarbeitung führen; bloß geringfügige Beeinträchtigungen genügen nicht (Erheblichkeitsschwelle).

        • dd. Qualifikation gem. § 303b II StGB (besonders schwerer Fall)

          Besonders schwerer Fall liegt vor, wenn T gewerbsmäßig handelt, als Mitglied einer Bande agiert oder durch die Tat einen Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht; Regelbeispiele gem. § 303b II i.V.m. § 303b IV StGB.

      • b. Subjektiver Tatbestand
        • aa. Vorsatz

          Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale, insbesondere der wesentlichen Bedeutung der Datenverarbeitung und der erheblichen Störung.

        • bb. Schädigungsabsicht bei § 303b I Nr. 2 StGB

          Bei der Tathandlungsvariante Nr. 2 ist zusätzlich dolus directus 1. Grades hinsichtlich der Nachteilszufügung erforderlich.

    • 2. Rechtswidrigkeit

      Indiziert; Einwilligung des Berechtigten als Rechtfertigungsgrund möglich, soweit dieser über die betroffene Datenverarbeitung verfügungsbefugt ist.

    • 3. Schuld
      • a. Schuldfähigkeit

        §§ 19, 20, 21 StGB.

      • b. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

        § 17 StGB.

      • c. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
    • 4. Strafantrag (§ 303c StGB)

      § 303b I StGB ist gem. § 303c StGB Antragsdelikt; § 303b II StGB (besonders schwerer Fall) wird von Amts wegen verfolgt.

  • III. Konkurrenzen
    • 1. Verhältnis § 303a zu § 303b StGB

      § 303b I Nr. 1 StGB setzt eine Datenveränderung i.S.d. § 303a I StGB voraus; § 303b StGB ist lex specialis und verdrängt § 303a StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität), sofern dieselbe Handlung beide Tatbestände erfüllt.

    • 2. Verhältnis zu §§ 202a, 202b, 202c StGB

      Tateinheit (§ 52 StGB) möglich, wenn T zugleich unbefugt Daten ausspäht oder abfängt; die Tatbestände schützen unterschiedliche Rechtsgüter.

    • 3. Verhältnis zu § 303 StGB (Sachbeschädigung)

      Tateinheit möglich, wenn T neben der Datenveränderung auch die körperliche Datenverarbeitungsanlage beschädigt; andernfalls Gesetzeskonkurrenz nach Spezialität zugunsten §§ 303a, 303b StGB.

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