Definitionen
Verhinderung
§ 616 BGB · ZivilrechtVerhinderung im Sinne des § 616 BGB liegt vor, wenn der Dienstverpflichtete aus einem persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden seine Dienstleistung nicht erbringen kann oder sie ihm unzumutbar ist. Dabei muss die Dauer der Verhinderung verhältnismäßig geringfügig sein.
Entscheidend ist die kurze Dauer des persönlichen Hindernisses, nicht die Geringfügigkeit seines Anlasses.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna arbeitet seit acht Jahren als Verkäuferin in einem Geschäft. Ihre Mutter ist eines natürlichen Todes gestorben. Anna nimmt während ihrer Arbeitszeit an der Beerdigung teil und benötigt dafür einschließlich der Fahrten zwei Stunden. Im Übrigen arbeitet Anna an diesem Tag wie üblich.
Trifft „Verhinderung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerpflichtung zur DienstleistungAnna ist als Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung verpflichtet.
- 2erfülltPersönlicher VerhinderungsgrundDer Tod der eigenen Mutter betrifft Annas persönliche Lebenssphäre.
- 3erfülltKein eigenes VerschuldenAnna hat den Tod ihrer Mutter und den daraus folgenden Anlass der Abwesenheit nicht verschuldet.
- 4erfülltUnmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der DienstleistungWährend der Beerdigung ihrer Mutter ist Anna die Arbeitsleistung persönlich unzumutbar.
- 5erfülltVerhältnismäßig kurze DauerZwei Stunden sind bei einem seit acht Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis verhältnismäßig kurz.
Anna arbeitet seit acht Jahren als Verkäuferin in einem Geschäft. Wegen eines überraschenden Felssturzes ist der Arbeitsort für Anna und alle anderen anreisenden Beschäftigten zwei Stunden lang weder zu Fuß noch mit Fahrzeugen erreichbar. Anna hat sich so früh auf den Weg gemacht, dass sie ohne die Sperrung pünktlich gewesen wäre. Nach der Freigabe kommt sie zur Arbeit.
Trifft „Verhinderung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerpflichtung zur DienstleistungAnna ist als Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung verpflichtet.
- 2fehltPersönlicher VerhinderungsgrundDie allgemeine Zugangssperre betrifft nicht Annas persönliche Lebenssphäre.
- 3erfülltKein eigenes VerschuldenAnna hat ihre Anreise rechtzeitig begonnen und die überraschende Sperrung nicht verschuldet.
- 4erfülltUnmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der DienstleistungAnna kann ihren Arbeitsplatz während der Sperrung nicht erreichen und dort nicht arbeiten.
- 5erfülltVerhältnismäßig kurze DauerDie zweistündige Abwesenheit ist bei dem langjährigen Arbeitsverhältnis verhältnismäßig kurz.
Typische Fehler
FehlerEine allgemeine Verkehrsstörung wird allein deshalb erfasst, weil der Arbeitnehmer sie nicht verschuldet hat.
RichtigFehlendes Verschulden genügt nicht; zusätzlich muss der Grund die persönliche Lebenssphäre betreffen.
FehlerBei einer insgesamt zu langen Verhinderung wird nach § 616 BGB zumindest für die ersten Tage Vergütung verlangt.
RichtigIst die gesamte Verhinderungsdauer nicht mehr verhältnismäßig kurz, trägt § 616 BGB auch für deren ersten Abschnitt keinen Vergütungsanspruch.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema