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Verhinderung

§ 616 BGB · Zivilrecht

Verhinderung im Sinne des § 616 BGB liegt vor, wenn der Dienstverpflichtete aus einem persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden seine Dienstleistung nicht erbringen kann oder sie ihm unzumutbar ist. Dabei muss die Dauer der Verhinderung verhältnismäßig geringfügig sein.

Merksatz

Entscheidend ist die kurze Dauer des persönlichen Hindernisses, nicht die Geringfügigkeit seines Anlasses.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna arbeitet seit acht Jahren als Verkäuferin in einem Geschäft. Ihre Mutter ist eines natürlichen Todes gestorben. Anna nimmt während ihrer Arbeitszeit an der Beerdigung teil und benötigt dafür einschließlich der Fahrten zwei Stunden. Im Übrigen arbeitet Anna an diesem Tag wie üblich.

Trifft „Verhinderung“ hier zu?

„Verhinderung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verpflichtung zur Dienstleistung
    Anna ist als Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung verpflichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Persönlicher Verhinderungsgrund
    Der Tod der eigenen Mutter betrifft Annas persönliche Lebenssphäre.
    erfüllt
  3. 3
    Kein eigenes Verschulden
    Anna hat den Tod ihrer Mutter und den daraus folgenden Anlass der Abwesenheit nicht verschuldet.
    erfüllt
  4. 4
    Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Dienstleistung
    Während der Beerdigung ihrer Mutter ist Anna die Arbeitsleistung persönlich unzumutbar.
    erfüllt
  5. 5
    Verhältnismäßig kurze Dauer
    Zwei Stunden sind bei einem seit acht Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis verhältnismäßig kurz.
    erfüllt
BFall B

Anna arbeitet seit acht Jahren als Verkäuferin in einem Geschäft. Wegen eines überraschenden Felssturzes ist der Arbeitsort für Anna und alle anderen anreisenden Beschäftigten zwei Stunden lang weder zu Fuß noch mit Fahrzeugen erreichbar. Anna hat sich so früh auf den Weg gemacht, dass sie ohne die Sperrung pünktlich gewesen wäre. Nach der Freigabe kommt sie zur Arbeit.

Trifft „Verhinderung“ hier zu?

„Verhinderung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Persönlicher Verhinderungsgrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verpflichtung zur Dienstleistung
    Anna ist als Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung verpflichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Persönlicher Verhinderungsgrund
    Die allgemeine Zugangssperre betrifft nicht Annas persönliche Lebenssphäre.
    fehlt
  3. 3
    Kein eigenes Verschulden
    Anna hat ihre Anreise rechtzeitig begonnen und die überraschende Sperrung nicht verschuldet.
    erfüllt
  4. 4
    Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Dienstleistung
    Anna kann ihren Arbeitsplatz während der Sperrung nicht erreichen und dort nicht arbeiten.
    erfüllt
  5. 5
    Verhältnismäßig kurze Dauer
    Die zweistündige Abwesenheit ist bei dem langjährigen Arbeitsverhältnis verhältnismäßig kurz.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine allgemeine Verkehrsstörung wird allein deshalb erfasst, weil der Arbeitnehmer sie nicht verschuldet hat.

RichtigFehlendes Verschulden genügt nicht; zusätzlich muss der Grund die persönliche Lebenssphäre betreffen.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einer insgesamt zu langen Verhinderung wird nach § 616 BGB zumindest für die ersten Tage Vergütung verlangt.

RichtigIst die gesamte Verhinderungsdauer nicht mehr verhältnismäßig kurz, trägt § 616 BGB auch für deren ersten Abschnitt keinen Vergütungsanspruch.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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