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Dolus generalis

StGB

Strafbarkeit des T wegen vorsätzlicher Erfolgsherbeiführung durch einen zweiten, ungeplanten Akt (Dolus generalis) gem. §§ 211 ff., 212 StGB (bzw. einschlägiges Erfolgsdelikt)

  • I. Tatbestand – Erster Akt
    • 1. Objektiver Tatbestand des ersten Akts
      • a. Tathandlung (erster Akt)

        T nimmt eine Handlung vor, die nach seinem Tatplan den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen soll (z. B. Würgen, Schlagen), ohne dass der Erfolg tatsächlich eintritt.

      • b. Ausbleiben des Erfolgs im ersten Akt

        Der tatbestandliche Erfolg (z. B. Tod des Opfers) tritt durch den ersten Akt objektiv nicht ein; das Opfer lebt noch.

    • 2. Subjektiver Tatbestand des ersten Akts
      • a. Vorsatz bezüglich des ersten Akts

        T handelt mit (mindestens bedingtem) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des ersten Akts, insbesondere bezüglich des Erfolgseintritts.

      • b. Irrtum über den Erfolgseintritt

        T glaubt irrtümlich, der Erfolg sei bereits durch den ersten Akt eingetreten (error in objecto bzw. Irrtum über den Kausalverlauf); er hält das Opfer für tot.

  • II. Tatbestand – Zweiter Akt
    • 1. Objektiver Tatbestand des zweiten Akts
      • a. Tathandlung (zweiter Akt)

        T nimmt eine weitere Handlung vor (z. B. Versenken der Leiche, Vergraben), die er subjektiv als bloße Verdeckungs- oder Beseitigungshandlung begreift.

      • b. Kausalität des zweiten Akts für den Erfolg

        Der tatbestandliche Erfolg tritt erst durch den zweiten Akt ein (z. B. Ertrinken, Ersticken); conditio-sine-qua-non-Formel: Hinwegdenken des zweiten Akts lässt den Erfolg entfallen.

      • Der Erfolg ist dem zweiten Akt als Werk des T objektiv zuzurechnen; T hat durch eigene Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, die sich im Erfolg realisiert hat.

    • 2. Subjektiver Tatbestand des zweiten Akts – Kernproblem
      • a. Fehlender Vorsatz im zweiten Akt

        Im Zeitpunkt des zweiten Akts fehlt T der Vorsatz bezüglich des tatbestandlichen Erfolgs, da er das Opfer bereits für tot hält; er will keine Tötung, sondern lediglich eine Leiche beseitigen.

      • b. Lösung über Dolus generalis – Gesamtbetrachtungslehre (abzulehnen)

        Die ältere Gesamtbetrachtungslehre nimmt einen von Anfang an auf den Gesamterfolg gerichteten Vorsatz an, der beide Akte umfasst. Abzulehnen, da Vorsatz im Zeitpunkt der tatbestandsverwirklichenden Handlung vorliegen muss (Koinzidenzprinzip, § 16 StGB analog); ein Gesamtvorsatz ist dogmatisch nicht haltbar.

      • c. Herrschende Lösung: Zwei-Akte-Lehre

        Nach h.M. sind beide Akte getrennt zu beurteilen. Für den zweiten Akt fehlt der Vorsatz, sodass eine vollendete vorsätzliche Tat durch den zweiten Akt ausscheidet; insoweit kommt allenfalls fahrlässige Tatbegehung in Betracht.

      • d. Versuch durch den ersten Akt

        Hinsichtlich des ersten Akts liegt ein vorsätzlicher Versuch des Erfolgsdelikts vor (§§ 22, 23 StGB), da T mit Tatentschluss unmittelbar zur Tat angesetzt hat und der Erfolg ausgeblieben ist.

      • e. Fahrlässige Vollendung durch den zweiten Akt

        Durch den zweiten Akt verwirklicht T – sofern ein entsprechender Fahrlässigkeitstatbestand existiert (z. B. § 222 StGB) – eine fahrlässige Tötung, wenn er die Möglichkeit des Fortlebens des Opfers bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können.

  • III. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind zu prüfen, regelmäßig aber nicht einschlägig.

  • IV. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB; Zurechnungsfähigkeit des T ist zu prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB; kein relevanter Verbotsirrtum ersichtlich.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      §§ 33, 35 StGB; regelmäßig nicht einschlägig.

  • V. Ergebnis und Konkurrenzen
    • 1. Versuchte vorsätzliche Tat (erster Akt)

      T ist strafbar wegen versuchten Erfolgsdelikts gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB (bzw. einschlägige Norm).

    • 2. Fahrlässige vollendete Tat (zweiter Akt)

      T ist strafbar wegen fahrlässiger Herbeiführung des Erfolgs gem. § 222 StGB (bzw. einschlägige Fahrlässigkeitsnorm), sofern die Sorgfaltspflichtverletzung feststellbar ist.

    • 3. Idealkonkurrenz

      Versuchtes vorsätzliches Delikt und fahrlässiges vollendetes Delikt stehen in Tateinheit gem. § 52 StGB, da beide Akte auf einem einheitlichen Lebensvorgang beruhen.

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