Schemata
Diebstahl
§ 242 StGBStrafbarkeit des T gem. § 242 I StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Fremde bewegliche Sache
- aa. Sache
Jeder körperliche Gegenstand i.S.d. § 90 BGB; Tiere sind gem. § 90a BGB gleichgestellt.
- bb. Beweglich
Die Sache muss tatsächlich fortbewegbar sein; ursprünglich unbewegliche Sachen werden durch Loslösung beweglich (sog. Mobilisierung).
- cc. Fremd
Die Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person steht und nicht herrenlos ist; eigentumsrechtliche Beurteilung richtet sich nach §§ 929 ff. BGB.
- b. Wegnahme
- aa. Definition
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers.
- bb. Gewahrsam
Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache; maßgeblich ist die Verkehrsanschauung.
- cc. Gewahrsamswechsel
Aufhebung des bisherigen Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers; bloßes Lockern genügt nicht.
- (2) Begründung neuen Gewahrsams
T oder ein Dritter erlangt eigene tatsächliche Sachherrschaft; Vollendung mit ungestörter Herrschaftsmöglichkeit (sog. Apprehensionstheorie, h.M.).
- (3) Abgrenzung Wegnahme/Einverständnis
Ein wirksames Einverständnis des Gewahrsamsinhabers schließt den Tatbestand aus; Täuschung kann das Einverständnis unwirksam machen (str., h.M.: Einverständnis unwirksam bei wesentlichem Irrtum über die Gewahrsamspreisgabe selbst).
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestands, insbesondere Fremdheit der Sache und Wegnahme.
- aa. Definition
Zueignungsabsicht setzt sich zusammen aus dem Aneignungswillen (dolus directus 1. Grades hinsichtlich dauerhafter Einverleibung des Sachwerts in das eigene Vermögen) und dem Enteignungsvorsatz (mindestens dolus eventualis hinsichtlich dauerhafter Verdrängung des Eigentümers).
- bb. Aneignungskomponente
T muss beabsichtigen, sich oder einem Dritten den Sachwert dauerhaft zuzuführen; bloß vorübergehende Benutzung (furtum usus) genügt nicht.
- cc. Enteignungskomponente
T muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentumsposition verdrängt wird.
Die beabsichtigte Zueignung muss rechtswidrig sein; ein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung schließt die Rechtswidrigkeit aus (str., h.M.: objektives Merkmal, kein Bestandteil der Absicht).
- II. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit ist durch die Tatbestandsverwirklichung indiziert. Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB, zivilrechtliche Notrechte) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
Schuldfähigkeit gem. §§ 19, 20 StGB; bei Anhaltspunkten für Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist dies zu erörtern.
- 2. Unrechtsbewusstsein
Fehlendes Unrechtsbewusstsein kann zu einem vermeidbaren oder unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB führen; unvermeidbarer Irrtum schließt die Schuld aus.
- 3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Entschuldigungsgründe (§§ 35, 33 StGB analog) sind bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu prüfen.
- IV. Strafzumessung und Qualifikationen
- 1. Regelbeispiele des § 243 StGB
Besonders schwerer Fall des Diebstahls gem. § 243 I StGB liegt vor, wenn ein Regelbeispiel (z.B. Einbruchsdiebstahl, Nr. 1; gewerbsmäßiger Diebstahl, Nr. 3) erfüllt ist; Indizwirkung, die durch besondere Umstände widerlegt werden kann.
- 2. Qualifikationen §§ 244, 244a StGB
§ 244 StGB (Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl) und § 244a StGB (schwerer Bandendiebstahl) als echte Qualifikationstatbestände.
- 3. Konkurrenzen
Verhältnis zu §§ 246, 249, 263 StGB; Diebstahl und Sachbeschädigung stehen regelmäßig in Tateinheit (§ 52 StGB), wenn die Beschädigung nicht notwendiges Mittel der Wegnahme ist.