Definitionen
Arbeitsvertrag
§ 611a BGB · ZivilrechtDer Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer verpflichtet, im Dienste eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten, während der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist; maßgeblich für die Einordnung ist das Gesamtbild der tatsächlichen Durchführung, nicht die Bezeichnung durch die Parteien.
Die Parteien können ein tatsächlich bestehendes Arbeitsverhältnis nicht durch eine andere Vertragsbezeichnung ausschließen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Hotel und Lea vereinbaren, dass Lea an der Rezeption arbeitet und dafür monatlich 2.800 Euro erhält. In der täglichen Zusammenarbeit legt die Hotelleitung ihre Schichten, ihren Arbeitsplatz und die einzelnen Aufgaben fest und kontrolliert deren Ausführung. Obwohl der Vertrag mit „Freie Mitarbeit“ überschrieben ist, arbeitet Lea tatsächlich nach diesen Vorgaben.
Trifft „Arbeitsvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenseitiger VertragBeide Seiten vereinbaren verbindlich Arbeit gegen Bezahlung.
- 2erfülltWeisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher AbhängigkeitDie tatsächlich praktizierte umfassende Steuerung durch die Hotelleitung begründet persönliche Abhängigkeit, unabhängig von der Vertragsüberschrift.
- 3erfülltVerpflichtung zur vereinbarten VergütungDas Hotel verpflichtet sich zu einer monatlichen Zahlung als Gegenleistung für Leas Arbeit.
Ein Unternehmen und Lea vereinbaren, dass sie das Unternehmen laufend bei Marketingfragen berät und dafür 100 Euro pro Stunde erhält. Lea entscheidet selbst über die Vorgehensweise sowie darüber, wann und wo sie berät; das Unternehmen macht ihr hierzu keine Vorgaben. Die Zusammenarbeit wird so durchgeführt, und Lea berät daneben mehrere weitere Unternehmen.
Trifft „Arbeitsvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenseitiger VertragDie Beratung und ihre Bezahlung werden als gegenseitige Pflichten vereinbart.
- 2fehltWeisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher AbhängigkeitLea organisiert ihre tatsächlich selbstständig ausgeübte Beratung ohne persönliche Abhängigkeit vom Unternehmen.
- 3erfülltVerpflichtung zur vereinbarten VergütungDas Unternehmen schuldet für die Beratung das vereinbarte Stundenhonorar.
Typische Fehler
FehlerEin als freie Mitarbeit bezeichneter Vertrag wird allein wegen dieser Überschrift nicht als Arbeitsvertrag eingeordnet.
RichtigZeigt die praktische Zusammenarbeit ein Arbeitsverhältnis, ist eine abweichende Vertragsbezeichnung unbeachtlich.
FehlerEine einzelne Vorgabe zur Tätigkeit wird ohne weitere Prüfung als ausreichender Nachweis persönlicher Abhängigkeit behandelt.
RichtigDie persönliche Abhängigkeit ist unter Berücksichtigung der Tätigkeit und sämtlicher Umstände zu beurteilen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema