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A
326 Definitionen

Arbeitsvertrag

§ 611a BGB · Zivilrecht

Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer verpflichtet, im Dienste eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten, während der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist; maßgeblich für die Einordnung ist das Gesamtbild der tatsächlichen Durchführung, nicht die Bezeichnung durch die Parteien.

Merksatz

Die Parteien können ein tatsächlich bestehendes Arbeitsverhältnis nicht durch eine andere Vertragsbezeichnung ausschließen.

Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag?Die persönliche Abhängigkeit trennt beide Vertragstypen. Ob sie vorliegt, ergibt sich aus der gesamten tatsächlichen Zusammenarbeit.
Arbeitsvertrag
Freier Dienstvertrag
Abhängigkeit
Die Arbeit wird persönlich abhängig und nach fremden Vorgaben geleistet.
Die Dienste werden selbstständig und ohne persönliche Abhängigkeit erbracht.
Gestaltungsspielraum
Tätigkeit und Arbeitszeit können nicht weitgehend selbst bestimmt werden.
Tätigkeit und Arbeitszeit werden im Wesentlichen selbst bestimmt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Hotel und Lea vereinbaren, dass Lea an der Rezeption arbeitet und dafür monatlich 2.800 Euro erhält. In der täglichen Zusammenarbeit legt die Hotelleitung ihre Schichten, ihren Arbeitsplatz und die einzelnen Aufgaben fest und kontrolliert deren Ausführung. Obwohl der Vertrag mit „Freie Mitarbeit“ überschrieben ist, arbeitet Lea tatsächlich nach diesen Vorgaben.

Trifft „Arbeitsvertrag“ hier zu?

„Arbeitsvertrag“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenseitiger Vertrag
    Beide Seiten vereinbaren verbindlich Arbeit gegen Bezahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit
    Die tatsächlich praktizierte umfassende Steuerung durch die Hotelleitung begründet persönliche Abhängigkeit, unabhängig von der Vertragsüberschrift.
    erfüllt
  3. 3
    Verpflichtung zur vereinbarten Vergütung
    Das Hotel verpflichtet sich zu einer monatlichen Zahlung als Gegenleistung für Leas Arbeit.
    erfüllt
BFall B

Ein Unternehmen und Lea vereinbaren, dass sie das Unternehmen laufend bei Marketingfragen berät und dafür 100 Euro pro Stunde erhält. Lea entscheidet selbst über die Vorgehensweise sowie darüber, wann und wo sie berät; das Unternehmen macht ihr hierzu keine Vorgaben. Die Zusammenarbeit wird so durchgeführt, und Lea berät daneben mehrere weitere Unternehmen.

Trifft „Arbeitsvertrag“ hier zu?

„Arbeitsvertrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenseitiger Vertrag
    Die Beratung und ihre Bezahlung werden als gegenseitige Pflichten vereinbart.
    erfüllt
  2. 2
    Weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit
    Lea organisiert ihre tatsächlich selbstständig ausgeübte Beratung ohne persönliche Abhängigkeit vom Unternehmen.
    fehlt
  3. 3
    Verpflichtung zur vereinbarten Vergütung
    Das Unternehmen schuldet für die Beratung das vereinbarte Stundenhonorar.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin als freie Mitarbeit bezeichneter Vertrag wird allein wegen dieser Überschrift nicht als Arbeitsvertrag eingeordnet.

RichtigZeigt die praktische Zusammenarbeit ein Arbeitsverhältnis, ist eine abweichende Vertragsbezeichnung unbeachtlich.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine einzelne Vorgabe zur Tätigkeit wird ohne weitere Prüfung als ausreichender Nachweis persönlicher Abhängigkeit behandelt.

RichtigDie persönliche Abhängigkeit ist unter Berücksichtigung der Tätigkeit und sämtlicher Umstände zu beurteilen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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