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Deliktische Haftung

§ 823 I BGB

Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB

  • I. Rechtsguts- oder Rechtsverletzung

    Es muss eines der in § 823 I BGB enumerativ genannten absoluten Rechtsgüter – Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum – oder ein sonstiges absolutes Recht verletzt sein.

    • 1. Enumierte Rechtsgüter
      • a. Leben

        Tötung eines Menschen; Verletzung des Lebens setzt den Tod voraus.

      • b. Körper

        Jede physische Einwirkung auf die körperliche Integrität, einschließlich Substanzverletzungen und körperlicher Schmerzen.

      • c. Gesundheit

        Jede Beeinträchtigung der inneren Lebensvorgänge, auch ohne äußerlich sichtbare Verletzung (z.B. psychische Erkrankung infolge des Ereignisses).

      • d. Freiheit

        Körperliche Bewegungsfreiheit; nicht: allgemeine Handlungsfreiheit oder wirtschaftliche Freiheit.

      • e. Eigentum

        Substanzverletzung oder Entziehung der Sache; bloße Nutzungsbeeinträchtigung genügt nach h.M. nicht, sofern keine Substanzverletzung vorliegt.

    • 2. Sonstige absolute Rechte

      Rechte mit Ausschlusswirkung gegenüber jedermann, z.B. beschränkte dingliche Rechte, Persönlichkeitsrecht (allgemeines Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht anerkannt), Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (str.: h.M. erkennt es als sonstiges Recht an, setzt aber einen betriebsbezogenen Eingriff voraus).

  • II. Verletzungshandlung

    Willensgesteuertes menschliches Verhalten in Form eines Tuns oder eines pflichtwidrigen Unterlassens; bei Unterlassen ist eine Rechtspflicht zum Handeln erforderlich (Garantenstellung, Verkehrssicherungspflicht).

    • 1. Positives Tun

      Jedes aktive Verhalten, das kausal zur Rechtsgutsverletzung führt.

    • 2. Unterlassen

      Haftung nur bei bestehender Handlungspflicht, insbesondere aus Verkehrssicherungspflichten, Ingerenz oder vertraglicher Schutzpflicht mit Drittschutzwirkung.

      • a. Verkehrssicherungspflicht

        Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Dritte vor Schäden zu schützen.

      • b. Ingerenz

        Vorausgegangenes gefährliches Tun begründet Pflicht zur Gefahrabwendung.

  • III. Haftungsbegründende Kausalität

    Zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung muss ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang bestehen.

    • 1. Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non)

      Die Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.

    • Die Handlung muss nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen; atypische Kausalverläufe scheiden aus.

    • Der eingetretene Schaden muss in den Schutzbereich der verletzten Verhaltenspflicht fallen; Schäden außerhalb des Schutzzwecks sind nicht zurechenbar.

  • IV. Rechtswidrigkeit

    Die Verletzung eines der in § 823 I BGB genannten Rechtsgüter indiziert nach h.M. die Rechtswidrigkeit (Erfolgsunrechtslehre); Rechtfertigungsgründe (Notwehr § 227 BGB, Notstand §§ 228, 904 BGB, Einwilligung, rechtmäßiges Alternativverhalten) können die Rechtswidrigkeit ausschließen.

    • 1. Indizwirkung der Rechtsgutsverletzung

      Nach der Erfolgsunrechtslehre (h.M.) indiziert die Verletzung des absoluten Rechtsguts die Rechtswidrigkeit; nach der Handlungsunrechtslehre (Mindermeinung) ist zusätzlich die Sorgfaltspflichtverletzung festzustellen.

    • 2. Rechtfertigungsgründe
      • a. Notwehr, § 227 BGB
      • b. Defensiver Notstand, § 228 BGB
      • c. Aggressiver Notstand, § 904 BGB
      • d. Einwilligung des Verletzten

        Wirksame Einwilligung schließt Rechtswidrigkeit aus; Einwilligung muss vor der Handlung erteilt, frei und informiert sein.

  • V. Verschulden

    Der Schädiger muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, § 276 I BGB.

    • §§ 827, 828 BGB: Kinder unter 7 Jahren (§ 828 I BGB) und Personen im Zustand der Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung (§ 827 BGB) sind nicht deliktsfähig; Jugendliche von 7 bis unter 18 Jahren haften nach § 828 II, III BGB eingeschränkt.

    • 2. Vorsatz

      Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung; bedingter Vorsatz genügt.

    • 3. Fahrlässigkeit

      Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 II BGB; objektiver Maßstab einer Person des jeweiligen Verkehrskreises.

    • 4. Verschulden bei Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB

      Gesonderter Tatbestand; hier nur relevant, wenn eigenes Verschulden des Geschäftsherrn geprüft wird.

  • VI. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität

    Es muss ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein, der kausal auf der Rechtsgutsverletzung beruht.

    • 1. Schadensbegriff

      Differenzhypothese: Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit der hypothetischen Lage ohne das schädigende Ereignis; auch immaterielle Schäden nach § 253 II BGB (Schmerzensgeld) bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung.

    • 2. Haftungsausfüllende Kausalität

      Kausalzusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem konkreten Schaden; Beweiserleichterung nach § 287 ZPO.

    • 3. Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff. BGB
      • a. Naturalrestitution, § 249 I BGB

        Vorrangige Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde.

      • b. Geldersatz, §§ 249 II, 251 BGB

        Bei Körper- oder Sachschäden kann der Gläubiger statt Herstellung den erforderlichen Geldbetrag verlangen; bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit Entschädigung in Geld.

      • c. Schmerzensgeld, § 253 II BGB

        Billige Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung.

    • 4. Mitverschulden, § 254 BGB

      Hat der Geschädigte bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, ist der Ersatzanspruch nach dem Maß des beiderseitigen Verschuldens zu kürzen.

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