Schemata
Deliktische Haftung
§ 823 I BGBAnspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB
- I. Rechtsguts- oder Rechtsverletzung
Es muss eines der in § 823 I BGB enumerativ genannten absoluten Rechtsgüter – Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum – oder ein sonstiges absolutes Recht verletzt sein.
- 1. Enumierte Rechtsgüter
- a. Leben
Tötung eines Menschen; Verletzung des Lebens setzt den Tod voraus.
- b. Körper
Jede physische Einwirkung auf die körperliche Integrität, einschließlich Substanzverletzungen und körperlicher Schmerzen.
- c. Gesundheit
Jede Beeinträchtigung der inneren Lebensvorgänge, auch ohne äußerlich sichtbare Verletzung (z.B. psychische Erkrankung infolge des Ereignisses).
- d. Freiheit
Körperliche Bewegungsfreiheit; nicht: allgemeine Handlungsfreiheit oder wirtschaftliche Freiheit.
- e. Eigentum
Substanzverletzung oder Entziehung der Sache; bloße Nutzungsbeeinträchtigung genügt nach h.M. nicht, sofern keine Substanzverletzung vorliegt.
- 2. Sonstige absolute Rechte
Rechte mit Ausschlusswirkung gegenüber jedermann, z.B. beschränkte dingliche Rechte, Persönlichkeitsrecht (allgemeines Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht anerkannt), Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (str.: h.M. erkennt es als sonstiges Recht an, setzt aber einen betriebsbezogenen Eingriff voraus).
- II. Verletzungshandlung
Willensgesteuertes menschliches Verhalten in Form eines Tuns oder eines pflichtwidrigen Unterlassens; bei Unterlassen ist eine Rechtspflicht zum Handeln erforderlich (Garantenstellung, Verkehrssicherungspflicht).
- 1. Positives Tun
Jedes aktive Verhalten, das kausal zur Rechtsgutsverletzung führt.
- 2. Unterlassen
Haftung nur bei bestehender Handlungspflicht, insbesondere aus Verkehrssicherungspflichten, Ingerenz oder vertraglicher Schutzpflicht mit Drittschutzwirkung.
- a. Verkehrssicherungspflicht
Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Dritte vor Schäden zu schützen.
- b. Ingerenz
Vorausgegangenes gefährliches Tun begründet Pflicht zur Gefahrabwendung.
- III. Haftungsbegründende Kausalität
Zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung muss ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang bestehen.
- 1. Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non)
Die Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
Die Handlung muss nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen; atypische Kausalverläufe scheiden aus.
Der eingetretene Schaden muss in den Schutzbereich der verletzten Verhaltenspflicht fallen; Schäden außerhalb des Schutzzwecks sind nicht zurechenbar.
- IV. Rechtswidrigkeit
Die Verletzung eines der in § 823 I BGB genannten Rechtsgüter indiziert nach h.M. die Rechtswidrigkeit (Erfolgsunrechtslehre); Rechtfertigungsgründe (Notwehr § 227 BGB, Notstand §§ 228, 904 BGB, Einwilligung, rechtmäßiges Alternativverhalten) können die Rechtswidrigkeit ausschließen.
- 1. Indizwirkung der Rechtsgutsverletzung
Nach der Erfolgsunrechtslehre (h.M.) indiziert die Verletzung des absoluten Rechtsguts die Rechtswidrigkeit; nach der Handlungsunrechtslehre (Mindermeinung) ist zusätzlich die Sorgfaltspflichtverletzung festzustellen.
- 2. Rechtfertigungsgründe
- a. Notwehr, § 227 BGB
- b. Defensiver Notstand, § 228 BGB
- c. Aggressiver Notstand, § 904 BGB
- d. Einwilligung des Verletzten
Wirksame Einwilligung schließt Rechtswidrigkeit aus; Einwilligung muss vor der Handlung erteilt, frei und informiert sein.
- V. Verschulden
Der Schädiger muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, § 276 I BGB.
§§ 827, 828 BGB: Kinder unter 7 Jahren (§ 828 I BGB) und Personen im Zustand der Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung (§ 827 BGB) sind nicht deliktsfähig; Jugendliche von 7 bis unter 18 Jahren haften nach § 828 II, III BGB eingeschränkt.
- 2. Vorsatz
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung; bedingter Vorsatz genügt.
- 3. Fahrlässigkeit
Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 II BGB; objektiver Maßstab einer Person des jeweiligen Verkehrskreises.
- 4. Verschulden bei Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB
Gesonderter Tatbestand; hier nur relevant, wenn eigenes Verschulden des Geschäftsherrn geprüft wird.
- VI. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität
Es muss ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein, der kausal auf der Rechtsgutsverletzung beruht.
- 1. Schadensbegriff
Differenzhypothese: Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit der hypothetischen Lage ohne das schädigende Ereignis; auch immaterielle Schäden nach § 253 II BGB (Schmerzensgeld) bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung.
- 2. Haftungsausfüllende Kausalität
Kausalzusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem konkreten Schaden; Beweiserleichterung nach § 287 ZPO.
- 3. Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff. BGB
- a. Naturalrestitution, § 249 I BGB
Vorrangige Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde.
- b. Geldersatz, §§ 249 II, 251 BGB
Bei Körper- oder Sachschäden kann der Gläubiger statt Herstellung den erforderlichen Geldbetrag verlangen; bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit Entschädigung in Geld.
- c. Schmerzensgeld, § 253 II BGB
Billige Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung.
- 4. Mitverschulden, § 254 BGB
Hat der Geschädigte bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, ist der Ersatzanspruch nach dem Maß des beiderseitigen Verschuldens zu kürzen.