Schemata
Defensivnotstand
§ 228 BGBRechtfertigung durch Defensivnotstand gem. § 228 BGB (i.V.m. § 34 StGB analog)
- I. Tatbestand der Eingriffshandlung
Prüfung der einschlägigen Strafnorm (z.B. § 303 StGB – Sachbeschädigung, § 223 StGB – Körperverletzung); Vorliegen aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale wird vorausgesetzt.
- II. Rechtswidrigkeit – Rechtfertigung durch Defensivnotstand (§ 228 BGB)
- 1. Anwendbarkeit des § 228 BGB im Strafrecht
§ 228 BGB ist als zivilrechtlicher Rechtfertigungsgrund über die Einheit der Rechtsordnung auch im Strafrecht anerkannt (h.M.). Er erfasst ausschließlich Eingriffe in die gefahrbegründende Sache selbst (Defensivnotstand), nicht Eingriffe in unbeteiligte Drittgüter (dafür § 34 StGB).
- a. Gefahr
Gefahr ist ein Zustand, bei dem nach objektiver ex-ante-Beurteilung der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.
- b. Drohend
Die Gefahr muss unmittelbar bevorstehen oder bereits gegenwärtig sein; eine bloß abstrakte Möglichkeit genügt nicht.
- c. Gefahrquelle: die Sache selbst
Die Gefahr muss von der Sache ausgehen, in die eingegriffen wird (gefahrbegründende Sache). Geht die Gefahr von einer Person aus, ist § 32 StGB (Notwehr) vorrangig zu prüfen.
- 3. Eingriff in die gefahrbegründende Sache
Der Täter muss auf genau die Sache einwirken, von der die Gefahr ausgeht. Eingriffe in sachfremde Güter Dritter werden von § 228 BGB nicht erfasst.
- 4. Erforderlichkeit
Der Eingriff muss zur Abwendung der Gefahr erforderlich sein, d.h. das mildeste geeignete Mittel darstellen. Steht ein gleich wirksames, weniger eingreifendes Mittel zur Verfügung, ist der Eingriff nicht gerechtfertigt.
- 5. Verhältnismäßigkeit (Nicht-Unverhältnismäßigkeit)
Der angerichtete Schaden darf nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr stehen (§ 228 S. 1 a.E. BGB). Maßgeblich ist eine Abwägung des drohenden Schadens gegen den durch den Eingriff verursachten Schaden. Überwiegt der Eingriffschaden deutlich, entfällt die Rechtfertigung.
Der Täter muss in Kenntnis der rechtfertigenden Sachlage und mit Verteidigungswillen handeln (h.M.). Fehlt das subjektive Rechtfertigungselement, liegt ein untauglicher Rechtfertigungsversuch vor; Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts bleibt bestehen, ggf. Strafmilderung analog § 49 I StGB.
- III. Schuld
Sofern Rechtfertigung greift, entfällt die Strafbarkeit. Andernfalls: Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB), Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB), Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens.
- IV. Ergebnis
Liegen alle Voraussetzungen des § 228 BGB vor, ist die Tat gerechtfertigt; T ist straflos.