Definitionen
Betriebsrisikolehre
§ 615 S. 3 BGB · ZivilrechtNach der Betriebsrisikolehre trägt der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn dieser auf betriebstechnischen oder wirtschaftlichen Gründen in seiner Sphäre beruht (z. B. Rohstoffmangel, Maschinenausfall oder betriebsbezogene behördliche Betriebsschließung). Der leistungsfähige und leistungswillige Arbeitnehmer behält dann seinen Vergütungsanspruch gemäß § 615 Satz 3 BGB ohne Pflicht zur Nacharbeit, muss sich aber die in § 615 Satz 2 BGB genannten Positionen anrechnen lassen.
Betriebliche Ausfallursachen können den Arbeitgeber auch ohne Arbeitsleistung zur Lohnzahlung verpflichten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2In einer Näherei fällt wegen eines verschlissenen Motors die einzige Nähmaschine für zwei Arbeitstage aus. 1Die dort beschäftigte Näherin kann deshalb ihre vereinbarte Arbeit nicht ausführen; andere Aufgaben stehen nicht zur Verfügung. 3Sie ist gesund, beherrscht die Arbeit und 4erklärt dem Arbeitgeber, dass sie an beiden Tagen wie vereinbart arbeiten will.
Trifft „Betriebsrisikolehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltArbeitsausfallDie vereinbarte Beschäftigung fällt aus, ohne dass Ersatzaufgaben vorhanden sind.
- 2erfülltUrsache in der Risikosphäre des ArbeitgebersDer technische Defekt eines betrieblichen Arbeitsmittels gehört zur Risikosphäre des Arbeitgebers.
- 3erfülltLeistungsfähigkeit des ArbeitnehmersDie Näherin ist persönlich in der Lage, ihre vereinbarte Tätigkeit auszuüben.
- 4erfülltLeistungswilligkeit des ArbeitnehmersDie Näherin ist bereit, ihre Arbeit zu den vereinbarten Zeiten zu leisten.
2In einer Näherei fällt wegen eines verschlissenen Motors die einzige Nähmaschine für zwei Arbeitstage aus. 1Die dort beschäftigte Näherin kann deshalb ihre vereinbarte Arbeit nicht ausführen; andere Aufgaben stehen nicht zur Verfügung. 3Sie ist gesund und beherrscht die Arbeit, teilt dem Arbeitgeber aber mit, dass sie an beiden Tagen auch bei funktionierender Maschine jede Arbeit verweigern wird.
Trifft „Betriebsrisikolehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltArbeitsausfallDie vereinbarte Beschäftigung fällt aus, ohne dass Ersatzaufgaben vorhanden sind.
- 2erfülltUrsache in der Risikosphäre des ArbeitgebersDer Maschinendefekt ist eine technische Störung innerhalb der betrieblichen Risikosphäre.
- 3erfülltLeistungsfähigkeit des ArbeitnehmersDie Näherin besitzt die persönlichen Fähigkeiten zur vereinbarten Arbeitsleistung.
- 4fehltLeistungswilligkeit des ArbeitnehmersDie Näherin kündigt ausdrücklich an, unabhängig vom Maschinenausfall jede Arbeit zu verweigern.
Typische Fehler
FehlerJede behördliche Betriebsschließung wird ohne Prüfung ihrer Ursache dem Arbeitgeber zugerechnet.
RichtigAuch bei einer behördlichen Schließung muss die Ausfallursache der betrieblichen Risikosphäre zuzuordnen sein.
FehlerTrotz eines Ersatzverdienstes wird stets die volle vereinbarte Vergütung zugesprochen.
RichtigEinkünfte aus einer ersatzweise ausgeübten Arbeit sind nach § 615 Satz 2 und 3 BGB anzurechnen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata