Schemata
Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruch
§ 244 StGBStrafbarkeit des T gem. § 244 I StGB (Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruch)
- I. Tatbestand
- 1. Grundtatbestand § 242 I StGB
Zunächst müssen alle Merkmale des einfachen Diebstahls (§ 242 I StGB) vorliegen: fremde bewegliche Sache, Wegnahme, Vorsatz, Zueignungsabsicht.
- 2. Qualifikationsmerkmale § 244 I StGB
- a. § 244 I Nr. 1 lit. a – Beisichführen einer Waffe
Der Täter führt bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich. Waffe i.S.d. Vorschrift ist jeder Gegenstand, der nach seiner Art und Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (technischer Waffenbegriff). Beisichführen bedeutet bewusstes Verfügbarhaben des Gegenstands während der Tatausführung, sodass er jederzeit eingesetzt werden kann.
Str.: Ob ein Gegenstand, der nur zur Überwindung von Hindernissen mitgeführt wird (z.B. Schraubenzieher), ein 'anderes gefährliches Werkzeug' darstellt, ist umstr.; h.M. bejaht dies, wenn der Gegenstand objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen, unabhängig vom Verwendungswillen.
- b. § 244 I Nr. 1 lit. b – Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels zur Überwindung von Widerstand
Der Täter führt ein sonstiges Werkzeug oder Mittel bei sich, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu überwinden. Erforderlich ist eine finale Verknüpfung: Das Mittel muss zur Widerstandsüberwindung bestimmt sein (subjektives Element). Abgrenzung zu lit. a: Hier kommt es auf den Verwendungszweck an, nicht auf die objektive Gefährlichkeit.
- c. § 244 I Nr. 2 – Bandendiebstahl
- aa. Bande
Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte Diebstähle zu begehen (BGHSt 46, 321). Mindestmitgliederzahl: drei (str. früher zwei, h.M. seit BGH-Entscheidung: drei).
- bb. Bandenabrede
Ausdrückliche oder konkludente Übereinkunft der Bandenmitglieder über die künftige gemeinsame Begehung von Diebstählen.
- cc. Handeln als Mitglied der Bande
Der Täter muss als Mitglied der Bande handeln, d.h. die Tat muss im Rahmen der Bandenabrede begangen werden.
- dd. Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
Bei der Tat muss ein anderes Bandenmitglied mitwirken (§ 244 I Nr. 2). Mitwirkung erfordert zumindest Anwesenheit am Tatort oder sonstige unmittelbare Tatbeteiligung; bloße Unterstützung im Vorfeld genügt nicht (str., h.M.).
Abgrenzung: Mitwirkung i.S.d. § 244 I Nr. 2 ist nicht identisch mit Mittäterschaft; auch Beihilfe eines Bandenmitglieds am Tatort kann genügen (h.M.).
- d. § 244 I Nr. 3 – Wohnungseinbruchdiebstahl
- aa. Wohnung
Wohnung ist jede Räumlichkeit, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient und dem Schutz der Privatsphäre gewidmet ist. Erfasst sind auch Nebenräume, die mit der Wohnung eine funktionale Einheit bilden (z.B. Keller, Garage), sofern sie räumlich verbunden sind.
- bb. Einbrechen, Einsteigen, Eindringen mit falschem Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug
Einbrechen: Gewaltsames Öffnen oder Beseitigen eines Hindernisses, das den Zugang zur Wohnung sichert. Einsteigen: Eindringen durch eine nicht zum Eintritt bestimmte Öffnung unter Überwindung eines Hindernisses. Falscher Schlüssel: Schlüssel, der nicht vom Berechtigten zur Öffnung bestimmt ist. Anderes Werkzeug: Jedes Mittel, das zur unbefugten Öffnung eingesetzt wird.
- cc. Zur Begehung des Diebstahls
Das Eindringen muss final auf die Begehung des Diebstahls gerichtet sein (Absicht, nicht nur Vorsatz genügt nach h.M. nicht; es reicht dolus directus 1. Grades bzgl. des Diebstahls).
- 3. Subjektiver Tatbestand bzgl. der Qualifikationsmerkmale
- a. Vorsatz hinsichtlich der Grundtatbestandsmerkmale
Mindestens bedingter Vorsatz bzgl. aller Merkmale des § 242 I StGB.
- b. Vorsatz hinsichtlich der Qualifikationsmerkmale
Mindestens bedingter Vorsatz bzgl. des jeweiligen Qualifikationsmerkmals (Beisichführen, Bandenmitgliedschaft, Einbruch). Bei § 244 I Nr. 1 lit. b zusätzlich Verwendungsabsicht (dolus directus 1. Grades).
- c. Zueignungsabsicht
Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades) und Enteignungsvorsatz (dolus directus 2. Grades genügt h.M.).
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit prüfen, sofern Sachverhalt Anhaltspunkte bietet.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB: Verbotsirrtum nur relevant, wenn T irrtümlich annimmt, die Tat sei erlaubt.
- 3. Entschuldigungsgründe
§§ 33, 35 StGB, soweit einschlägig.
- IV. Strafzumessung / Besonders schwerer Fall § 244a StGB
- 1. § 244a StGB – Schwerer Bandendiebstahl
Liegt Bandendiebstahl (§ 244 I Nr. 2) in Verbindung mit einem weiteren Qualifikationsmerkmal (§ 244 I Nr. 1 oder Nr. 3) vor, ist § 244a StGB zu prüfen. Strafrahmen: 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.
- 2. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen mehreren Qualifikationsvarianten des § 244 I StGB möglich. Verhältnis zu § 242 StGB: § 244 StGB verdrängt als Qualifikation den Grundtatbestand (Spezialität). Verhältnis zu § 244a StGB: § 244a StGB verdrängt § 244 StGB (Spezialität).