Definitionen
Vorleistungspflicht
§ 320 Abs. 1 S. 1 BGB · ZivilrechtDie Vorleistungspflicht bezeichnet die Verpflichtung einer Vertragspartei, ihre Leistung vor der Gegenleistung zu erbringen; sie ergibt sich entweder aus Gesetz oder aus vertraglicher Vereinbarung und schließt insoweit das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB für die vorleistungspflichtige Partei aus.
Wer vorleisten muss, darf seine Leistung nicht allein wegen der noch ausstehenden Gegenleistung zurückhalten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena kauft von Tom ein gebrauchtes Buch für 20 Euro. 2Beide vereinbaren, dass Lena den Preis zuerst überweist und Tom das Buch erst nach Zahlungseingang versendet.
Trifft „Vorleistungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistungspflicht einer VertragsparteiLena schuldet aufgrund des Kaufvertrags die Zahlung des Kaufpreises.
- 2erfülltGeschuldete Leistung vor der GegenleistungDie Vereinbarung verpflichtet Lena zur Zahlung, bevor Tom das Buch versenden muss.
1Lena kauft von Tom ein gebrauchtes Buch für 20 Euro. Beide vereinbaren, dass Lena den Preis bei der Übergabe des Buches bezahlt.
Trifft „Vorleistungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistungspflicht einer VertragsparteiLena schuldet aufgrund des Kaufvertrags die Zahlung des Kaufpreises.
- 2fehltGeschuldete Leistung vor der GegenleistungLena muss erst bei der Übergabe zahlen und ist daher nicht zur früheren Leistung verpflichtet.
Typische Fehler
FehlerSchon eine freiwillig früher erbrachte Leistung wird als Vorleistungspflicht eingeordnet.
RichtigErforderlich ist eine rechtliche Pflicht zur früheren Leistung; freiwilliges Vorziehen allein genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata