Definitionen
Rechtsbindungswille
§ 145 BGB · ZivilrechtDer Rechtsbindungswille ist der Wille einer Partei, eine Erklärung abzugeben, die objektiv aus der Sicht eines verständigen Empfängers auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist; er ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Willenserklärung und damit für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts.
Ein innerer Bindungswunsch allein genügt nicht; entscheidend ist der objektive Erklärungswert.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea schreibt Nora: „2Ich verkaufe dir mein blaues Fahrrad für 80 Euro. Du kannst bis morgen Abend zusagen.“ Das Fahrrad ist auf einem beigefügten Foto abgebildet.
Trifft „Rechtsbindungswille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGewollte Erklärung einer ParteiLea richtet bewusst eine schriftliche Mitteilung an Nora.
- 2erfülltObjektiv erkennbare Ausrichtung auf eine RechtsfolgeNora darf die konkrete Erklärung als Angebot verstehen, durch ihre Annahme einen Kaufvertrag abzuschließen.
1Lea schreibt Nora: „Lass uns morgen um drei im Park spazieren gehen.“ Die beiden treffen sich dort regelmäßig zum Zeitvertreib.
Trifft „Rechtsbindungswille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGewollte Erklärung einer ParteiLea richtet bewusst eine schriftliche Mitteilung an Nora.
- 2fehltObjektiv erkennbare Ausrichtung auf eine RechtsfolgeEin verständiger Empfänger versteht die Verabredung zum Spaziergang als gesellschaftliche Zusage ohne rechtliche Bindung.
Typische Fehler
FehlerRechtsbindungswille wird mit dem Willen gleichgesetzt, eine einklagbare Leistungspflicht zu übernehmen.
RichtigDie erkennbare Absicht kann auch auf andere Rechtsfolgen gerichtet sein, etwa auf die Übertragung oder Beendigung eines Rechts.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata