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Rechtsbindungswille

§ 145 BGB · Zivilrecht

Der Rechtsbindungswille ist der Wille einer Partei, eine Erklärung abzugeben, die objektiv aus der Sicht eines verständigen Empfängers auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist; er ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Willenserklärung und damit für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts.

Merksatz

Ein innerer Bindungswunsch allein genügt nicht; entscheidend ist der objektive Erklärungswert.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea schreibt Nora: „2Ich verkaufe dir mein blaues Fahrrad für 80 Euro. Du kannst bis morgen Abend zusagen.“ Das Fahrrad ist auf einem beigefügten Foto abgebildet.

Trifft „Rechtsbindungswille“ hier zu?

„Rechtsbindungswille“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gewollte Erklärung einer Partei
    Lea richtet bewusst eine schriftliche Mitteilung an Nora.
    erfüllt
  2. 2
    Objektiv erkennbare Ausrichtung auf eine Rechtsfolge
    Nora darf die konkrete Erklärung als Angebot verstehen, durch ihre Annahme einen Kaufvertrag abzuschließen.
    erfüllt
BFall B

1Lea schreibt Nora: „Lass uns morgen um drei im Park spazieren gehen.“ Die beiden treffen sich dort regelmäßig zum Zeitvertreib.

Trifft „Rechtsbindungswille“ hier zu?

„Rechtsbindungswille“ trifft nicht zu.Es fehlt: Objektiv erkennbare Ausrichtung auf eine Rechtsfolge

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gewollte Erklärung einer Partei
    Lea richtet bewusst eine schriftliche Mitteilung an Nora.
    erfüllt
  2. 2
    Objektiv erkennbare Ausrichtung auf eine Rechtsfolge
    Ein verständiger Empfänger versteht die Verabredung zum Spaziergang als gesellschaftliche Zusage ohne rechtliche Bindung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerRechtsbindungswille wird mit dem Willen gleichgesetzt, eine einklagbare Leistungspflicht zu übernehmen.

RichtigDie erkennbare Absicht kann auch auf andere Rechtsfolgen gerichtet sein, etwa auf die Übertragung oder Beendigung eines Rechts.

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