Schemata
Aussetzung
§ 221 StGBStrafbarkeit des T gem. § 221 StGB (Aussetzung)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Taugliches Tatobjekt: Mensch
Jeder lebende Mensch; Beginn mit Einsetzen der Eröffnungswehen bzw. Beginn des Geburtsvorgangs, Ende mit dem Tod.
- b. Tathandlung (§ 221 I StGB)
- aa. Versetzen in eine hilflose Lage (§ 221 I Nr. 1 StGB)
Herbeiführen eines Zustands, in dem das Opfer außerstande ist, sich selbst gegen die Gefahr für Leib oder Leben zu schützen, und in dem keine Hilfe durch Dritte zu erwarten ist. Täter muss aktiv handeln.
- bb. Im-Stich-Lassen in einer hilflosen Lage (§ 221 I Nr. 2 StGB)
Unterlassen der gebotenen Hilfeleistung gegenüber einer Person, die sich bereits in einer hilflosen Lage befindet, durch denjenigen, der für das Opfer obhutspflichtig ist (Obhuts- oder Beistandspflicht aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun).
- cc. Hilflose Lage
Zustand, in dem das Opfer auf fremde Hilfe angewiesen ist und diese nicht erlangen kann; konkrete Gefahr für Leib oder Leben muss bestehen oder drohen.
- c. Konkrete Gefahr für Leib oder Leben
§ 221 I verlangt als Erfolg eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Opfers; konkretes Gefährdungsdelikt. Die Gefahr muss tatsächlich eingetreten sein, bloße Möglichkeit genügt nicht.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der hilflosen Lage und der konkreten Gefahr für Leib oder Leben.
- b. Kein besonderes Absichtserfordernis
§ 221 I erfordert keinen über den Vorsatz hinausgehenden Beweggrund; dolus eventualis genügt.
- 3. Qualifikationen (§ 221 II, III StGB)
- a. § 221 II Nr. 1 StGB: Täter ist Obhutspflichtiger
Strafschärfung, wenn der Täter gegenüber dem Opfer zur Fürsorge oder Obhut verpflichtet ist (z.B. Eltern, Betreuer).
- b. § 221 II Nr. 2 StGB: Schwere Gesundheitsschädigung
Eintritt einer schweren Gesundheitsschädigung i.S.d. § 226 StGB als Folge der Aussetzung; Vorsatz oder Fahrlässigkeit bzgl. der Folge (§ 18 StGB).
- c. § 221 III StGB: Tod des Opfers
Todeserfolg als Folge der Aussetzung; Erfolgsqualifikation gem. § 18 StGB, Fahrlässigkeit bzgl. des Todes genügt; Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung, Notwehr, rechtfertigender Notstand § 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; bei Anhaltspunkten für Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist dies zu erörtern.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Fehlt dem Täter die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war; bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
Insb. entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) bei Vorliegen der Voraussetzungen prüfen.
- IV. Konkurrenzen
§ 221 StGB kann in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Körperverletzungsdelikten (§§ 223 ff. StGB) oder Tötungsdelikten (§§ 211 ff. StGB) stehen. Bei Eintritt des Todeserfolgs tritt § 221 III StGB hinter vollendete Tötungsdelikte zurück (Subsidiarität), sofern der Täter mit Tötungsvorsatz handelte.