Definitionen
Geschäftsbesorgungsvertrag
§ 675 BGB · ZivilrechtEin Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein Dienst- oder Werkvertrag, der eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zum Gegenstand hat, die im Interesse und für Rechnung des Auftraggebers vorgenommen wird, wobei der Geschäftsbesorger eine fremde Angelegenheit mit einem gewissen Grad an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit besorgt.
Bezahlung allein genügt nicht; erforderlich ist die selbständige Wahrnehmung fremder wirtschaftlicher Interessen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eva vereinbart mit Paul für die Verwaltung ihres Mietshauses ein monatliches Honorar. Paul soll die Mieteinnahmen und laufenden Rechnungen für Eva bearbeiten; das Geld auf den verwalteten Konten gehört ausschließlich Eva. Er legt seine Arbeitsweise selbst fest und entscheidet innerhalb des vereinbarten Rahmens ohne Einzelanweisungen über die Abwicklung.
Trifft „Geschäftsbesorgungsvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDienst- oder WerkvertragDie laufende Verwaltung gegen Vergütung ist hier als Dienstvertrag vereinbart.
- 2erfülltWirtschaftliche TätigkeitDie Verwaltung von Einnahmen und Zahlungen betrifft wirtschaftliche Angelegenheiten.
- 3erfülltFremdes Interesse und fremde RechnungPaul verwaltet Evas Vermögen für sie und auf ihre Rechnung.
- 4erfülltSelbständigkeit und EigenverantwortlichkeitPaul verfügt bei der Durchführung über einen eigenen Entscheidungs- und Verantwortungsbereich.
Eva stellt Paul gegen ein monatliches Gehalt als Buchhalter für ihr Mietshaus ein. Paul soll die Mieteinnahmen und laufenden Rechnungen für Eva bearbeiten; das Geld auf den verwalteten Konten gehört ausschließlich Eva. Eva gibt ihm jeden einzelnen Arbeitsschritt verbindlich vor, und Paul darf davon nicht abweichen.
Trifft „Geschäftsbesorgungsvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDienst- oder WerkvertragDer Arbeitsvertrag ist ein besonderer Typ des Dienstvertrags.
- 2erfülltWirtschaftliche TätigkeitDie Buchhaltung betrifft wirtschaftliche Angelegenheiten.
- 3erfülltFremdes Interesse und fremde RechnungDie Bearbeitung dient Evas Vermögen und erfolgt auf ihre Rechnung.
- 4fehltSelbständigkeit und EigenverantwortlichkeitDurch die vollständige Vorgabe aller Arbeitsschritte fehlt Paul ein eigener Entscheidungs- und Verantwortungsbereich.
Eva und Paul vereinbaren, dass 2Paul die Mieteinnahmen und laufenden Rechnungen von Evas Mietshaus dauerhaft ohne jede Vergütung bearbeitet. Die Vereinbarung soll rechtlich verbindlich sein. 3Das Geld auf den verwalteten Konten gehört ausschließlich Eva. 4Paul legt seine Arbeitsweise selbst fest und entscheidet innerhalb des vereinbarten Rahmens ohne Einzelanweisungen über die Abwicklung.
Trifft „Geschäftsbesorgungsvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltDienst- oder WerkvertragDie verbindlich vereinbarte unentgeltliche Geschäftsbesorgung ist ein Auftrag und kein entgeltlicher Dienst- oder Werkvertrag.
- 2erfülltWirtschaftliche TätigkeitDer wirtschaftliche Charakter der Vermögensverwaltung hängt nicht von einer Vergütung ab.
- 3erfülltFremdes Interesse und fremde RechnungPaul bearbeitet die Angelegenheiten für Evas Vermögen und auf ihre Rechnung.
- 4erfülltSelbständigkeit und EigenverantwortlichkeitPaul übernimmt die Durchführung mit eigenem Entscheidungs- und Verantwortungsbereich.
Typische Fehler
FehlerEine Geschäftsbesorgung wird nur angenommen, wenn Rechtsgeschäfte im Namen des Auftraggebers abgeschlossen werden.
RichtigEin Auftreten im fremden Namen ist nicht erforderlich; auch tatsächliche Tätigkeiten können die Merkmale erfüllen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema