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Definitionen

A
326 Definitionen

Auftrag

§ 662 BGB · Zivilrecht

Der Auftrag ist ein Vertrag, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Merksatz

Auch ohne Vergütung kann die Erledigung einer fremden Angelegenheit vertraglich geschuldet sein.

Auftrag oder bloße Gefälligkeit?Die fehlende Vergütung verbindet beide Fälle; entscheidend ist die vertragliche Bindung.
Auftrag
Bloße Gefälligkeit
Rechtsbindung
Vertragliche Bindung gewollt
Keine vertragliche Bindung gewollt
Erledigung verlangen
Vertraglicher Anspruch
Kein vertraglicher Anspruch
Vergütung
Keine
Ebenfalls keine

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Tom bittet Lea, für ihn Angebote für neue Fenster einzuholen und miteinander zu vergleichen. 1Beide vereinbaren ausdrücklich, dass Lea diese Aufgabe verbindlich übernimmt und Tom ihre Erledigung verlangen kann. 3Lea soll dafür keine Vergütung erhalten.

Trifft „Auftrag“ hier zu?

„Auftrag“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Verpflichtung
    Die ausdrückliche Vereinbarung begründet eine rechtliche Pflicht zur Erledigung.
    erfüllt
  2. 2
    Geschäftsbesorgung für den Auftraggeber
    Lea übernimmt mit der Angebotssuche und dem Vergleich eine Angelegenheit Toms.
    erfüllt
  3. 3
    Unentgeltlichkeit
    Für Leas Tätigkeit ist keine Bezahlung vereinbart.
    erfüllt
BFall B

2Tom bittet Lea, für ihn Angebote für neue Fenster einzuholen und miteinander zu vergleichen. 1Beide vereinbaren ausdrücklich, dass Lea diese Aufgabe verbindlich übernimmt und Tom ihre Erledigung verlangen kann. Tom verspricht Lea für diese Tätigkeit eine Vergütung von 100 Euro.

Trifft „Auftrag“ hier zu?

„Auftrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unentgeltlichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Verpflichtung
    Die ausdrückliche Vereinbarung begründet eine rechtliche Pflicht zur Erledigung.
    erfüllt
  2. 2
    Geschäftsbesorgung für den Auftraggeber
    Lea übernimmt mit der Angebotssuche und dem Vergleich eine Angelegenheit Toms.
    erfüllt
  3. 3
    Unentgeltlichkeit
    Die vereinbarten 100 Euro sind eine Bezahlung für Leas Tätigkeit.
    fehlt
CFall CAbgrenzung zu Bloße Gefälligkeit

2Tom bittet Lea, für ihn Angebote für neue Fenster einzuholen und miteinander zu vergleichen. Beide halten ausdrücklich fest, dass Lea nur aus Freundschaft hilft und sie sich rechtlich nicht binden wollen. 3Lea soll dafür keine Vergütung erhalten.

Trifft „Auftrag“ hier zu?

„Auftrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vertragliche Verpflichtung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Verpflichtung
    Beide schließen eine rechtliche Bindung ausdrücklich aus.
    fehlt
  2. 2
    Geschäftsbesorgung für den Auftraggeber
    Die erbetene Tätigkeit betrifft ebenso wie im ersten Fall eine Angelegenheit Toms.
    erfüllt
  3. 3
    Unentgeltlichkeit
    Für Leas Hilfe ist keine Bezahlung vorgesehen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine gegen Vergütung übernommene Geschäftsbesorgung wird wegen der umgangssprachlichen Bezeichnung als Auftrag unter § 662 BGB eingeordnet.

RichtigEine vereinbarte Vergütung für die Tätigkeit schließt einen Auftrag im Sinne des § 662 BGB aus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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K
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N
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O
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P
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Q
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R
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S
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T
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V
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W
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Z
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