Definitionen
Auftrag
§ 662 BGB · ZivilrechtDer Auftrag ist ein Vertrag, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Auch ohne Vergütung kann die Erledigung einer fremden Angelegenheit vertraglich geschuldet sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Tom bittet Lea, für ihn Angebote für neue Fenster einzuholen und miteinander zu vergleichen. 1Beide vereinbaren ausdrücklich, dass Lea diese Aufgabe verbindlich übernimmt und Tom ihre Erledigung verlangen kann. 3Lea soll dafür keine Vergütung erhalten.
Trifft „Auftrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche VerpflichtungDie ausdrückliche Vereinbarung begründet eine rechtliche Pflicht zur Erledigung.
- 2erfülltGeschäftsbesorgung für den AuftraggeberLea übernimmt mit der Angebotssuche und dem Vergleich eine Angelegenheit Toms.
- 3erfülltUnentgeltlichkeitFür Leas Tätigkeit ist keine Bezahlung vereinbart.
2Tom bittet Lea, für ihn Angebote für neue Fenster einzuholen und miteinander zu vergleichen. 1Beide vereinbaren ausdrücklich, dass Lea diese Aufgabe verbindlich übernimmt und Tom ihre Erledigung verlangen kann. Tom verspricht Lea für diese Tätigkeit eine Vergütung von 100 Euro.
Trifft „Auftrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche VerpflichtungDie ausdrückliche Vereinbarung begründet eine rechtliche Pflicht zur Erledigung.
- 2erfülltGeschäftsbesorgung für den AuftraggeberLea übernimmt mit der Angebotssuche und dem Vergleich eine Angelegenheit Toms.
- 3fehltUnentgeltlichkeitDie vereinbarten 100 Euro sind eine Bezahlung für Leas Tätigkeit.
2Tom bittet Lea, für ihn Angebote für neue Fenster einzuholen und miteinander zu vergleichen. Beide halten ausdrücklich fest, dass Lea nur aus Freundschaft hilft und sie sich rechtlich nicht binden wollen. 3Lea soll dafür keine Vergütung erhalten.
Trifft „Auftrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVertragliche VerpflichtungBeide schließen eine rechtliche Bindung ausdrücklich aus.
- 2erfülltGeschäftsbesorgung für den AuftraggeberDie erbetene Tätigkeit betrifft ebenso wie im ersten Fall eine Angelegenheit Toms.
- 3erfülltUnentgeltlichkeitFür Leas Hilfe ist keine Bezahlung vorgesehen.
Typische Fehler
FehlerEine gegen Vergütung übernommene Geschäftsbesorgung wird wegen der umgangssprachlichen Bezeichnung als Auftrag unter § 662 BGB eingeordnet.
RichtigEine vereinbarte Vergütung für die Tätigkeit schließt einen Auftrag im Sinne des § 662 BGB aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema