Definitionen
Aufwendungsersatz
§§ 670, 683, 284 BGB · ZivilrechtAufwendungsersatz ist der Anspruch auf Erstattung freiwilliger Vermögensopfer, die für einen bestimmten Zweck erbracht wurden, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage erfüllt sind. Beim Auftrag und bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag sind grundsätzlich solche Aufwendungen ersatzfähig, die aus damaliger Sicht für die Geschäftsbesorgung als erforderlich angesehen werden durften. § 284 BGB betrifft unter seinen weiteren Voraussetzungen Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte.
Ob freiwillige Vermögensopfer erstattet werden, hängt von den Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben vereinbaren verbindlich, dass Ben ohne Bezahlung ein Paket für Anna verschickt. Ben zahlt dafür freiwillig die Versandkosten von 6 Euro aus eigener Tasche. Das ist der übliche Preis für diesen Versand; eine günstigere Möglichkeit gibt es nicht.
Trifft „Aufwendungsersatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFreiwilliges VermögensopferBen setzt freiwillig eigenes Geld ein.
- 2erfülltAufwendung für einen bestimmten ZweckDie Zahlung dient dem vereinbarten Versand des Pakets.
- 3erfülltVoraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfülltDer unentgeltliche Auftrag und die erforderlichen Versandkosten begründen einen Anspruch aus § 670 BGB.
1Ben überweist freiwillig 50 Euro aus eigenem Geld an einen Tierschutzverein, 2um dessen Tierheim zu unterstützen. Er erklärt dem Verein ausdrücklich, dass das Geld ein Geschenk ist und nicht zurückgezahlt werden soll. Der Verein nimmt das Geschenk an.
Trifft „Aufwendungsersatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFreiwilliges VermögensopferBen gibt freiwillig eigenes Geld weg.
- 2erfülltAufwendung für einen bestimmten ZweckDie Zahlung dient der Unterstützung des Tierheims.
- 3fehltVoraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfülltFür die vereinbarte Schenkung besteht hier keine Anspruchsgrundlage auf Erstattung.
Typische Fehler
FehlerAus einem freiwilligen Vermögensopfer wird unmittelbar ein Anspruch auf Erstattung abgeleitet.
RichtigZusätzlich müssen die Voraussetzungen einer gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchsgrundlage erfüllt sein.
FehlerDie vertretbar angenommene Erforderlichkeit wird mit einer nachträglich festgestellten objektiven Notwendigkeit verwechselt.
RichtigBeim Auftrag kommt es darauf an, ob der Beauftragte die Aufwendungen nach den damaligen Umständen vertretbar für erforderlich halten durfte.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata