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Ausschluss der Kondiktion

§§ 814, 817 BGB

Ausschluss des Bereicherungsanspruchs gem. §§ 814, 817 S. 2 BGB

  • I. Ausschluss nach § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld)

    Der Kondiktionsausschluss des § 814 BGB greift, wenn der Leistende zum Zeitpunkt der Leistung wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn er eine Verbindlichkeit anerkannte, die in Wirklichkeit nicht bestand.

    • 1. Leistung auf eine Verbindlichkeit (condictio indebiti-Kontext)

      § 814 BGB setzt eine Leistung im Sinne des § 812 I 1 Alt. 1 BGB voraus, also eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit.

    • 2. Positive Kenntnis der Nichtschuld

      Der Leistende muss im Zeitpunkt der Leistung positiv gewusst haben, dass er nicht verpflichtet ist; bloßes Kennenmüssen oder Zweifeln genügt nicht (h.M.). Str.: Teile der Lit. lassen grob fahrlässige Unkenntnis ausreichen; h.M. lehnt dies ab.

    • 3. Zeitpunkt der Kenntnis

      Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungsbewirkung; nachträgliche Kenntnis schließt die Kondiktion nicht aus.

    • 4. Ausnahme: Anerkenntnisfall (§ 814 Alt. 2 BGB)

      Wer eine Verbindlichkeit durch Leistung anerkennt, obwohl er weiß, dass sie nicht besteht, ist ebenfalls ausgeschlossen; dies erfasst insbesondere das deklaratorische Schuldanerkenntnis.

    • 5. Rechtsfolge

      Der Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen; der Leistende kann das Geleistete nicht zurückfordern.

  • II. Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB (Gesetzes- oder Sittenverstoß)

    § 817 S. 2 BGB schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden selbst bei der Leistung ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) zur Last fällt.

    • 1. Anwendungsbereich: § 817 S. 1 BGB als Grundtatbestand

      § 817 S. 1 BGB gewährt dem Leistenden zunächst einen Bereicherungsanspruch, wenn der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat.

    • 2. Voraussetzungen des Ausschlusses nach § 817 S. 2 BGB
      • a. Leistung im Sinne des § 812 I 1 Alt. 1 BGB

        Bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit.

      • b. Verstoß des Leistenden gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)

        Der Leistende muss selbst gegen ein Verbotsgesetz verstoßen haben; einseitige Verstöße nur des Empfängers fallen nicht unter § 817 S. 2 BGB.

      • c. Verstoß des Leistenden gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)

        Alternativ genügt ein sittenwidriges Verhalten des Leistenden; maßgeblich ist das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.

      • d. Subjektives Element: Vorwerfbarkeit

        H.M.: § 817 S. 2 BGB setzt voraus, dass dem Leistenden der Verstoß subjektiv vorwerfbar ist, d.h. er muss den verbotswidrigen oder sittenwidrigen Charakter seiner Leistung zumindest kennen oder grob fahrlässig verkennen. Str.: Teile der Lit. verlangen positive Kenntnis analog § 814 BGB; h.M. lässt grobe Fahrlässigkeit genügen.

      • e. Kein Ausschluss bei einseitigem Verstoß des Empfängers

        Verstößt nur der Empfänger gegen Gesetz oder Sitten, bleibt § 817 S. 1 BGB anwendbar; § 817 S. 2 BGB greift nicht.

    • 3. Teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB

      H.M. und Rspr. (BGH): § 817 S. 2 BGB ist teleologisch zu reduzieren, wenn sein Anwendung dem Zweck des Verbotsgesetzes widerspräche oder zu einem mit dem Schutzzweck unvereinbaren Ergebnis führte (z.B. bei Schutzgesetzen zugunsten des Leistenden).

    • 4. Verhältnis zu § 817 S. 1 BGB und anderen Kondiktionen

      § 817 S. 2 BGB schließt nicht nur den Anspruch aus § 817 S. 1 BGB aus, sondern nach h.M. auch alle anderen Kondiktionsansprüche (§§ 812 ff. BGB), soweit sie auf demselben Lebenssachverhalt beruhen.

    • 5. Rechtsfolge

      Der Bereicherungsanspruch des Leistenden ist ausgeschlossen; das Geleistete verbleibt beim Empfänger (in integrum non restituitur).

  • III. Konkurrenzverhältnis §§ 814, 817 S. 2 BGB

    § 814 BGB betrifft die Kenntnis der fehlenden Verpflichtung bei an sich wirksamen Rechtsgeschäften; § 817 S. 2 BGB betrifft die beiderseitige Sitten- oder Gesetzeswidrigkeit. Beide Normen können nebeneinander anwendbar sein; § 817 S. 2 BGB geht als speziellere Regelung bei beiderseitigem Verstoß vor.

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