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Aufwendungsersatz bei der GoA

§§ 683, 670 BGB

Anspruch des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn auf Aufwendungsersatz aus §§ 683 S. 1, 670 BGB

  • I. Anwendbarkeit der GoA-Vorschriften

    Die §§ 677 ff. BGB sind anwendbar, wenn kein Auftrag, kein Dienst- oder Werkvertrag und keine sonstige vertragliche Grundlage für die Geschäftsführung besteht und die Vorschriften nicht durch Spezialregelungen verdrängt werden.

  • Jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigwerden, das in den Rechts- oder Interessenkreis eines anderen fällt; auch Tätigkeiten tatsächlicher Art genügen.

  • Das Geschäft muss objektiv dem Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsherrn zuzuordnen sein (objektiv fremdes Geschäft). Bei auch-fremden Geschäften genügt der Fremdgeschäftsführungswille.

  • IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

    Der Geschäftsführer handelt ohne rechtlichen Grund, d.h. ohne Auftrag (§ 662 BGB), gesetzliche Verpflichtung oder behördliche Ermächtigung.

  • V. Fremdgeschäftsführungswille

    Der Geschäftsführer muss mit dem Willen handeln, zumindest auch ein fremdes Geschäft zu besorgen (Handeln für einen anderen). Bei objektiv fremden Geschäften wird dieser Wille vermutet.

  • VI. Berechtigung der Geschäftsführung (§ 683 S. 1 BGB)
    • 1. Grundregel: Übereinstimmung mit Willen und Interesse des Geschäftsherrn

      Die Übernahme der Geschäftsführung muss dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen (§ 683 S. 1 BGB). Maßgeblich ist zunächst der tatsächliche, dann der mutmaßliche Wille.

    • 2. Entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn
      • a. Grundsatz: Sperrwirkung des entgegenstehenden Willens

        Widerspricht die Übernahme dem Willen des Geschäftsherrn, scheidet § 683 S. 1 BGB aus; es gilt § 684 S. 1 BGB (Herausgabe nach Bereicherungsrecht).

      • b. Ausnahme: § 679 BGB

        Der entgegenstehende Wille ist unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig erfüllt würde.

      • c. Ausnahme: § 683 S. 2 BGB

        Entspricht die Übernahme dem Interesse des Geschäftsherrn, genügt dies, wenn der Wille des Geschäftsherrn nicht ermittelt werden kann.

    • 3. Mutmaßlicher Wille

      Ist der tatsächliche Wille nicht feststellbar, ist auf den hypothetischen Willen eines vernünftigen Geschäftsherrn in der konkreten Situation abzustellen, wobei objektive Interessen als Indiz dienen.

  • VII. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz nach §§ 683 S. 1, 670 BGB
    • 1. Begriff der Aufwendungen (§ 670 BGB)

      Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zum Zweck der Ausführung des Geschäfts erbringt; dazu zählen Ausgaben, eingegangene Verbindlichkeiten und sonstige Vermögenseinbußen, nicht aber unfreiwillige Schäden (str., h.M.).

    • Ersatzfähig sind nur Aufwendungen, die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 670 BGB). Maßstab ist eine ex-ante-Betrachtung aus der Sicht eines vernünftigen Geschäftsführers in der konkreten Lage.

    • 3. Abgrenzung: Aufwendungen vs. Schäden

      Unfreiwillige Vermögenseinbußen (Schäden) sind nach h.M. nicht über § 670 BGB, sondern allenfalls über §§ 677, 280 BGB oder Deliktsrecht ersatzfähig. Eine Mindermeinung dehnt § 670 BGB auf typische Begleitschäden aus.

    • 4. Umfang des Ersatzanspruchs

      Der Geschäftsherr hat die gemachten Aufwendungen zu erstatten und den Geschäftsführer von eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 257 BGB analog). Zinsen auf Geldaufwendungen ab Verwendungszeitpunkt (§ 256 BGB).

    • 5. Mitverschulden / Kürzung

      Ein Mitverschulden des Geschäftsführers bei der Entstehung der Aufwendungen kann den Anspruch nach § 254 BGB analog kürzen, wenn der Geschäftsführer unnötig hohe Aufwendungen verursacht hat.

  • VIII. Kein Ausschluss / Erlöschen des Anspruchs
    • 1. Aufrechnung, Erlass, Verjährung

      Der Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB (drei Jahre). Aufrechnung und Erlass sind nach allgemeinen Regeln zu prüfen.

    • 2. Herausgabepflicht des Geschäftsführers (§ 681 S. 1 BGB)

      Der Aufwendungsersatzanspruch besteht nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Herausgabepflicht des Geschäftsführers aus § 681 S. 1 i.V.m. § 667 BGB, sofern der Geschäftsherr ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) geltend macht.

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