Schemata
Aufbau des vorsätzlichen vollendeten Begehungsdelikts
§§ 13 ff. StGBStrafbarkeit des T gem. §§ 13 ff. StGB – Prüfung des vorsätzlichen vollendeten Begehungsdelikts
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Tatsubjekt
Wer tauglicher Täter sein kann, bestimmt sich nach dem jeweiligen Delikt; bei Allgemeindelikten jedermann, bei Sonderdelikten nur der qualifizierte Personenkreis.
- b. Tatobjekt
Das vom Tatbestand vorausgesetzte Angriffsobjekt (Person, Sache, Rechtsgut); muss im Tatzeitpunkt existieren und die tatbestandlichen Eigenschaften aufweisen.
- c. Tathandlung
Die im gesetzlichen Tatbestand beschriebene Handlung; bei Erfolgsdelikten zugleich Voraussetzung für die Kausalitätsprüfung.
- d. Taterfolg (bei Erfolgsdelikten)
Eintritt des tatbestandsmäßigen Außenwelterfolgs als von der Handlung räumlich-zeitlich trennbares Ereignis.
- e. Kausalität
Die Handlung muss für den Erfolg kausal sein. Nach der h.M. (Äquivalenztheorie) ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).
Der Erfolg ist dem Täter objektiv zuzurechnen, wenn er durch die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat. Ausgeschlossen bei atypischen Kausalverläufen, eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des Opfers oder Schutzzweck der Norm.
- aa. Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr
Keine Zurechnung bei erlaubtem Risiko oder Risikoverringerung.
- bb. Realisierung der Gefahr im Erfolg
Keine Zurechnung bei atypischen Kausalverläufen außerhalb des allgemeinen Lebensrisikos.
- cc. Schutzzweck der Norm
Der eingetretene Erfolg muss vom Schutzzweck der verletzten Verhaltensnorm erfasst sein.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände (§ 15 StGB). Mindestform ist der dolus eventualis: Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und findet sich damit ab (Billigungstheorie, h.M.).
- aa. Dolus directus 1. Grades (Absicht)
Täter erstrebt den Erfolg als Ziel seines Handelns.
- bb. Dolus directus 2. Grades (Wissentlichkeit)
Täter hält den Erfolgseintritt für sicher, auch wenn er ihn nicht erstrebt.
- cc. Dolus eventualis (bedingter Vorsatz)
Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf; Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit nach der Billigungstheorie (h.M.).
- dd. Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
Der Vorsatz muss sich auf sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands erstrecken; Irrtümer führen zu § 16 I StGB.
- ee. Tatbestandsirrtum (§ 16 I StGB)
Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich; Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt möglich.
- b. Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
Soweit der Tatbestand über den Vorsatz hinaus besondere Absichten oder Motive verlangt (z.B. Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht), sind diese gesondert zu prüfen.
- II. Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Sie entfällt, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift.
- 1. Notwehr (§ 32 StGB)
Erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten.
- a. Notwehrlage
Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.
- b. Notwehrhandlung
Geeignete, erforderliche (mildestes Mittel) Verteidigungshandlung; keine Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erforderlich, aber Gebotenheit (sozialethische Einschränkungen).
- c. Verteidigungswille
Subjektives Rechtfertigungselement: Täter muss in Kenntnis der Notwehrlage handeln.
- 2. Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut; das geschützte Interesse überwiegt das beeinträchtigte wesentlich; Handlung als angemessenes Mittel.
- a. Notstandslage
Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut.
- b. Notstandshandlung
Nicht anders abwendbar (Erforderlichkeit); Interessenabwägung: geschütztes Interesse überwiegt wesentlich.
- c. Angemessenheit
Die Tat darf kein unangemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr sein (Sozialadäquanzklausel).
- d. Rettungswille
Subjektives Rechtfertigungselement.
- 3. Einwilligung
Wirksame vorherige Zustimmung des Rechtsgutsträgers bei disponiblen Rechtsgütern; Einwilligungsfähigkeit, Freiheit von Willensmängeln und Kenntnis der Sachlage erforderlich.
- 4. Sonstige Rechtfertigungsgründe
Z.B. mutmaßliche Einwilligung, Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB), Festnahmerecht (§ 127 StPO), hoheitliche Befugnisse.
- III. Schuld
Schuld ist der persönliche Vorwurf, den die Rechtsordnung dem Täter für die rechtswidrige Tat macht (normative Schuldlehre). Sie setzt Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein und Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens voraus.
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB)
Strafunmündig ist, wer bei Tatbegehung noch nicht 14 Jahre alt ist (§ 19 StGB). Schuldunfähig ist, wer infolge einer krankhaften seelischen Störung, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder schwerer anderer seelischer Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB). Verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB führt zur fakultativen Strafmilderung.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn dieser Irrtum unvermeidbar war; war er vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden (§ 49 I StGB).
- 3. Entschuldigungsgründe
Entfallen des Schuldvorwurfs trotz rechtswidriger Tat.
- a. Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person; Zumutbarkeitsklausel beachten.
- b. Notwehrexzess (§ 33 StGB)
Überschreitung der Notwehrgrenzen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken; Entschuldigung nur bei asthenischen Affekten.
- c. Handeln auf Befehl / sonstige Entschuldigungsgründe
Z.B. übergesetzlicher entschuldigender Notstand bei extremen Unzumutbarkeitssituationen (h.M.).
- 4. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Allgemeines Schuldmerkmal: Dem Täter muss es zumutbar gewesen sein, sich rechtmäßig zu verhalten; bei extremer Unzumutbarkeit entfällt der Schuldvorwurf.
- IV. Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründe
Zu prüfen, wenn Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld bejaht wurden; z.B. tätige Reue, Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB analog bei Vollendung nicht einschlägig), persönliche Strafausschließungsgründe.
- V. Konkurrenzen
Verhältnis zu anderen verwirklichten Straftatbeständen: Tateinheit (§ 52 StGB) bei Handlungseinheit, Tatmehrheit (§ 53 StGB) bei Handlungsmehrheit; Gesetzeskonkurrenz (Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion) geht vor.
- 1. Gesetzeskonkurrenz
Spezialität: speziellere Norm verdrängt allgemeinere. Subsidiarität: eine Norm tritt hinter die andere zurück. Konsumtion: eine Norm schließt den Unrechtsgehalt der anderen typischerweise mit ein.
- 2. Tateinheit (§ 52 StGB)
Eine Handlung verletzt mehrere Strafgesetze oder dasselbe Gesetz mehrfach; es gilt das schwerste Gesetz.
- 3. Tatmehrheit (§ 53 StGB)
Mehrere selbstständige Handlungen; Gesamtstrafenbildung.