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Weisungsgebundenheit

§ 611a Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Weisungsgebundenheit liegt vor, wenn jemand für einen anderen arbeitet und aufgrund dessen Weisungsrechts seine Tätigkeit und Arbeitszeit insgesamt nicht im Wesentlichen selbst gestalten kann. Dieses Recht kann Vorgaben zu den Aufgaben, ihrer Ausführung, den Einsatzzeiten und dem Einsatzort umfassen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, die auch die Besonderheiten der Tätigkeit einbezieht.

Merksatz

Entscheidend ist der verbleibende Gestaltungsspielraum, nicht allein das Bestehen einzelner Vorgaben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nora betreut gegen ein monatliches Gehalt die Rechner eines Fahrradladens. 2Der Inhaber teilt ihr täglich die Aufgaben und deren Reihenfolge zu; nach ihrer Vereinbarung muss sie diese Vorgaben befolgen. Außerdem bestimmt er, dass sie montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr im Laden arbeitet.

Trifft „Weisungsgebundenheit“ hier zu?

„Weisungsgebundenheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeit für einen anderen
    Nora erbringt ihre Arbeitsleistung für den Inhaber des Fahrradladens.
    erfüllt
  2. 2
    Insgesamt fehlende wesentliche Gestaltungsfreiheit durch fremdes Weisungsrecht
    Die verbindlichen Vorgaben zu Aufgaben, Reihenfolge, Arbeitszeiten und Arbeitsort lassen Nora insgesamt keine wesentliche Gestaltungsfreiheit.
    erfüllt
BFall B

1Ein Fahrradladen beauftragt Nora, eine Internetseite mit Produktübersicht und Kontaktformular zu erstellen. Nora entscheidet allein über die Arbeitsschritte, die Arbeitszeiten und den Arbeitsort; der Laden kann ihr dazu keine Vorgaben machen. Vereinbart sind nur die gewünschten Funktionen und ein Fertigstellungstermin.

Trifft „Weisungsgebundenheit“ hier zu?

„Weisungsgebundenheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Insgesamt fehlende wesentliche Gestaltungsfreiheit durch fremdes Weisungsrecht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeit für einen anderen
    Nora erstellt die Internetseite für den Fahrradladen.
    erfüllt
  2. 2
    Insgesamt fehlende wesentliche Gestaltungsfreiheit durch fremdes Weisungsrecht
    Nora gestaltet ihre Arbeit selbstständig; die vereinbarten Funktionen und der Fertigstellungstermin begründen kein Weisungsrecht über ihre Arbeitsgestaltung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede fachliche Vorgabe oder Terminabsprache wird bereits als Weisungsgebundenheit eingeordnet.

RichtigEinzelne Vorgaben sind im Gesamtbild zu bewerten; entscheidend ist, ob die wesentliche Freiheit bei der Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit fehlt.

Verwechslung

FehlerDie Vertragsbezeichnung als freie Mitarbeit wird als ausschlaggebender Beweis gegen Weisungsgebundenheit behandelt.

RichtigEntscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse; die Vertragsbezeichnung ersetzt deren Prüfung nicht.

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