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Aufrechnung und Pfändungsschutz beim Entgelt

§ 394 BGB, §§ 850 ff. ZPO

Wirksamkeit der Aufrechnung gegen pfändungsgeschütztes Arbeitsentgelt gem. § 394 BGB i.V.m. §§ 850 ff. ZPO

  • I. Aufrechnungslage (§§ 387 ff. BGB)

    Voraussetzung jeder Aufrechnung: Gegenseitigkeit der Forderungen, Gleichartigkeit, Fälligkeit der Aktivforderung, Erfüllbarkeit der Passivforderung.

    • 1. Gegenseitigkeit der Forderungen

      Aufrechnender ist Gläubiger der Aktivforderung und Schuldner der Passivforderung; hier: Arbeitgeber als Gläubiger einer Gegenforderung gegen den Arbeitnehmer als Inhaber des Lohnanspruchs.

    • 2. Gleichartigkeit

      Beide Forderungen müssen auf Leistungen gleicher Art gerichtet sein, regelmäßig Geld gegen Geld.

    • 3. Fälligkeit der Aktivforderung und Erfüllbarkeit der Passivforderung

      Die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Arbeitgebers muss fällig, der Lohnanspruch des Arbeitnehmers muss erfüllbar sein (§ 387 BGB).

  • II. Aufrechnungsverbot gem. § 394 S. 1 BGB

    Gegen eine Forderung, die der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung nicht statt. § 394 S. 1 BGB verweist damit auf die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO als Grenze der Aufrechenbarkeit.

    • 1. Pfändbarkeit des Arbeitsentgelts dem Grunde nach (§ 850 ZPO)

      Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 1 ZPO umfasst alle Dienst- und Arbeitseinkünfte, die in Geld zahlbar sind; hierunter fällt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers.

    • 2. Unpfändbarer Grundbetrag (§ 850c ZPO)

      Der Teil des Arbeitseinkommens, der den unpfändbaren Grundbetrag nach der Pfändungsfreigrenzen-Tabelle zu § 850c ZPO nicht übersteigt, ist der Pfändung entzogen und damit gem. § 394 S. 1 BGB auch der Aufrechnung.

      • a. Berechnung des pfändungsfreien Betrags

        Maßgeblich ist das Nettoeinkommen; Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers erhöhen den Freibetrag nach § 850c Abs. 2 ZPO.

      • b. Pfändbarer Überschuss

        Nur der den Freibetrag übersteigende Teil des Entgelts ist pfändbar und damit grundsätzlich auch aufrechenbar.

    • 3. Absolute Unpfändbarkeit bestimmter Bezüge (§ 850a ZPO)

      Bestimmte Entgeltbestandteile sind schlechthin unpfändbar (z.B. Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Weihnachtsvergütung bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, max. 500 EUR); gegen diese ist Aufrechnung gem. § 394 S. 1 BGB stets ausgeschlossen.

    • 4. Bedingte Pfändbarkeit (§ 850b ZPO)

      Renten, Unterhaltsleistungen u.ä. sind nur unter den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO pfändbar; entsprechend beschränkt sich die Aufrechnungsmöglichkeit.

    • 5. Sonderfall: Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 394 S. 2 BGB)

      Ausnahme vom Aufrechnungsverbot: Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung Schaden zugefügt, kann der Arbeitgeber auch gegen den unpfändbaren Teil des Lohns aufrechnen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 394 S. 2 BGB). Voraussetzungen: Vorsatz, unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823 ff. BGB, Billigkeitsprüfung im Einzelfall.

  • III. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 394 BGB

    Die Aufrechnung ist insoweit unwirksam, als sie gegen den pfändungsgeschützten Teil des Entgelts erklärt wird; der Lohnanspruch des Arbeitnehmers bleibt in diesem Umfang bestehen. Die Teilunwirksamkeit erfasst nur den geschützten Betrag; im pfändbaren Überschuss bleibt die Aufrechnung wirksam.

  • IV. Abdingbarkeit und vertragliche Aufrechnungsverbote

    § 394 BGB ist zugunsten des Arbeitnehmers zwingend; eine vorherige vertragliche Abbedingung des Aufrechnungsverbots ist unwirksam (§ 134 BGB). Der Arbeitnehmer kann jedoch nach Entstehung der Aufrechnungslage im Einzelfall auf den Schutz verzichten, sofern er dabei nicht unter unzulässigem Druck steht.

  • V. Ergebnis

    Die Aufrechnung des Arbeitgebers gegen den Lohnanspruch ist wirksam, soweit der pfändbare Überschuss reicht; im Übrigen ist sie gem. § 394 S. 1 BGB unwirksam, es sei denn, der Ausnahmetatbestand des § 394 S. 2 BGB greift ein.

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