Schemata
Auslegung von Willenserklärungen
§§ 133, 157 BGBErmittlung des Inhalts einer Willenserklärung durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB
- I. Vorliegen einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Auslegungsbedürftigkeit besteht, soweit der Erklärungsinhalt nicht eindeutig ist oder mehrere Deutungen möglich erscheinen.
- II. Unterscheidung: empfangsbedürftige oder nicht empfangsbedürftige Erklärung
Empfangsbedürftige Willenserklärungen (§ 130 BGB) werden nach dem objektiven Empfängerhorizont ausgelegt (§§ 133, 157 BGB); nicht empfangsbedürftige Erklärungen (z. B. Testament) unterliegen ausschließlich dem wirklichen Willen des Erklärenden (§ 133 BGB).
- III. Auslegungsmethode
- 1. Ausgangspunkt: Wortlaut der Erklärung
Zunächst ist der natürliche Wortsinn der Erklärung zu ermitteln. Der Wortlaut bildet die Grenze und den Ausgangspunkt jeder Auslegung.
- 2. Ermittlung des wirklichen Willens (§ 133 BGB)
§ 133 BGB gebietet, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist, was der Erklärende tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte.
- 3. Objektiver Empfängerhorizont (§ 157 BGB)
Bei empfangsbedürftigen Erklärungen ist der Inhalt so zu bestimmen, wie ihn ein verständiger, redlicher Empfänger in der Lage des konkreten Adressaten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (h.M.). Auf den subjektiven Verständnishorizont des tatsächlichen Empfängers kommt es nicht an.
- 4. Auslegungsmittel
- a. Begleitumstände der Erklärung
Heranzuziehen sind alle dem Empfänger erkennbaren Umstände: Entstehungsgeschichte, Vertragsverhandlungen, wirtschaftlicher Zweck, Interessenlage der Parteien sowie Verkehrssitte (§ 157 BGB).
- b. Gesamtzusammenhang
Die Erklärung ist im Kontext des gesamten Rechtsgeschäfts zu würdigen; einzelne Klauseln oder Formulierungen dürfen nicht isoliert betrachtet werden.
- c. Grundsatz der falsa demonstratio non nocet
Verwenden beide Parteien übereinstimmend einen objektiv unzutreffenden Ausdruck, gilt das tatsächlich Gewollte (§ 133 BGB). Der übereinstimmende Wille geht dem Wortlaut vor.
- 5. Ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB)
Weist der Vertrag eine planwidrige Regelungslücke auf, ist diese durch ergänzende Auslegung zu schließen. Maßstab ist, was die Parteien bei sachgerechter Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie die Lücke bedacht hätten. Voraussetzung ist eine echte Lücke; bloße Unvollständigkeit genügt nicht.
- IV. Auslegungsgrenzen
- 1. Keine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut
Ist der Erklärungsinhalt nach allen Auslegungsmitteln eindeutig, scheidet eine davon abweichende Auslegung aus. Auslegung darf nicht zur Umdeutung oder Korrektur einer klaren Erklärung führen.
- 2. Abgrenzung zur Umdeutung (§ 140 BGB)
Führt die Auslegung nicht zum Ziel, weil das Rechtsgeschäft nichtig ist, kommt eine Umdeutung in ein anderes, wirksames Rechtsgeschäft in Betracht, sofern anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt worden wäre.
- 3. Abgrenzung zur Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)
Ergibt die Auslegung, dass Erklärungs- und Geschäftswille auseinanderfallen, ist nicht durch Auslegung zu korrigieren, sondern es kommt eine Anfechtung wegen Irrtums in Betracht.
- V. Ergebnis: Festgestellter Erklärungsinhalt
Als Ergebnis der Auslegung ist der maßgebliche Inhalt der Willenserklärung verbindlich festzustellen. Dieser Inhalt bestimmt die eingetretene Rechtsfolge.