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Aufopferungsanspruch

richterrechtlich

Anspruch auf Aufopferungsentschädigung (richterrechtlicher Aufopferungsanspruch, analog §§ 74, 75 EinlALR i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG)

  • A. Anspruchsvoraussetzungen
    • Ein hoheitlicher Eingriff liegt vor, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt durch ein dem öffentlichen Recht zuzuordnendes Handeln (Realakt oder Verwaltungsakt) auf die Rechtssphäre des Betroffenen einwirkt.

      • 1. Handeln eines Trägers öffentlicher Gewalt

        Staat oder sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts muss als Hoheitsträger tätig geworden sein; privatrechtliches Handeln genügt nicht.

      • 2. Hoheitliche Handlungsform

        Erfasst werden Realakte (z.B. Impfzwang, Zwangsbehandlung) und Verwaltungsakte; rein faktische Folgen privaten Handelns scheiden aus.

    • II. Eingriff in ein nicht vermögenswertes Rechtsgut (immaterielles Gut)

      Der Aufopferungsanspruch setzt – im Unterschied zum enteignungsgleichen Eingriff – einen Eingriff in ein nicht vermögenswertes Rechtsgut voraus, insbesondere in Leben, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit (sog. ideelle Rechtsgüter).

      • 1. Abgrenzung zum enteignungsgleichen Eingriff

        Betrifft der Eingriff Eigentum oder sonstige vermögenswerte Rechte i.S.d. Art. 14 GG, ist der enteignungsgleiche Eingriff einschlägig; der Aufopferungsanspruch ist subsidiär.

      • 2. Anerkannte Rechtsgüter

        Gesundheit, körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG), persönliche Freiheit (Art. 2 II 2 GG); nach h.M. auch allgemeines Persönlichkeitsrecht, soweit nicht vermögenswert.

    • III. Unmittelbarkeit des Eingriffs

      Der Eingriff muss unmittelbar in das geschützte Rechtsgut einwirken; mittelbare oder zufällige Reflexwirkungen genügen nicht (Unmittelbarkeitskriterium, entsprechend der Rechtsprechung zum enteignungsgleichen Eingriff).

    • Der Betroffene muss ein Sonderopfer erbringen, d.h. er wird im Vergleich zu anderen Bürgern in besonderer Weise und über die allgemeine Sozialbindung hinaus belastet (Sonderopfertheorie, h.M.; a.A. Schweretheorie: auf die Intensität des Eingriffs abstellend).

      • 1. Sonderopfertheorie (h.M.)

        Entscheidend ist, ob der Eingriff einen oder eine abgrenzbare Gruppe von Bürgern im Verhältnis zur Allgemeinheit ungleich trifft (formales Kriterium).

      • 2. Schweretheorie (Mindermeinung)

        Abstellt auf die Intensität und Zumutbarkeit des Eingriffs; wird von der h.M. abgelehnt, da zu unbestimmt.

    • V. Rechtmäßigkeit des Eingriffs

      Der Aufopferungsanspruch setzt nach h.M. einen rechtmäßigen hoheitlichen Eingriff voraus; bei rechtswidrigem Eingriff kommt vorrangig ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in Betracht. Str.: Teile der Literatur lassen auch rechtswidrige Eingriffe genügen, wenn kein anderer Ausgleichsanspruch besteht.

    • VI. Kausalität

      Der hoheitliche Eingriff muss adäquat kausal für den Schaden am immateriellen Rechtsgut sein (haftungsausfüllende Kausalität).

  • B. Rechtsfolge: Entschädigungsanspruch
    • I. Inhalt der Entschädigung

      Der Aufopferungsanspruch gewährt eine angemessene Geldentschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden; er ist kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Ausgleichsanspruch (kein Ersatz des vollen Schadens, sondern billige Entschädigung).

    • II. Umfang

      Erfasst werden Vermögensschäden, die durch den Eingriff in das immaterielle Rechtsgut entstehen (z.B. Verdienstausfall infolge Gesundheitsschädigung), sowie eine Entschädigung für den immateriellen Schaden selbst nach den Grundsätzen der Billigkeit.

    • III. Abgrenzung und Subsidiarität

      Der Aufopferungsanspruch ist subsidiär gegenüber spezialgesetzlichen Entschädigungsansprüchen (z.B. § 56 IfSG) und gegenüber dem Amtshaftungsanspruch bei rechtswidrigem Handeln.

  • C. Passivlegitimation und Rechtsweg
    • I. Passivlegitimation

      Anspruchsgegner ist der Hoheitsträger, dessen Organ den Eingriff vorgenommen hat (Anstellungskörperschaft).

    • II. Rechtsweg

      Der Aufopferungsanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch; der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nach Art. 34 S. 3 GG analog eröffnet (h.M.); zuständig sind die Zivilgerichte (BGH-Rechtsprechung).

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