Schemata
Aufopferungsanspruch
richterrechtlichAnspruch auf Aufopferungsentschädigung (richterrechtlicher Aufopferungsanspruch, analog §§ 74, 75 EinlALR i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG)
- A. Anspruchsvoraussetzungen
Ein hoheitlicher Eingriff liegt vor, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt durch ein dem öffentlichen Recht zuzuordnendes Handeln (Realakt oder Verwaltungsakt) auf die Rechtssphäre des Betroffenen einwirkt.
- 1. Handeln eines Trägers öffentlicher Gewalt
Staat oder sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts muss als Hoheitsträger tätig geworden sein; privatrechtliches Handeln genügt nicht.
- 2. Hoheitliche Handlungsform
Erfasst werden Realakte (z.B. Impfzwang, Zwangsbehandlung) und Verwaltungsakte; rein faktische Folgen privaten Handelns scheiden aus.
- II. Eingriff in ein nicht vermögenswertes Rechtsgut (immaterielles Gut)
Der Aufopferungsanspruch setzt – im Unterschied zum enteignungsgleichen Eingriff – einen Eingriff in ein nicht vermögenswertes Rechtsgut voraus, insbesondere in Leben, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit (sog. ideelle Rechtsgüter).
- 1. Abgrenzung zum enteignungsgleichen Eingriff
Betrifft der Eingriff Eigentum oder sonstige vermögenswerte Rechte i.S.d. Art. 14 GG, ist der enteignungsgleiche Eingriff einschlägig; der Aufopferungsanspruch ist subsidiär.
- 2. Anerkannte Rechtsgüter
Gesundheit, körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG), persönliche Freiheit (Art. 2 II 2 GG); nach h.M. auch allgemeines Persönlichkeitsrecht, soweit nicht vermögenswert.
- III. Unmittelbarkeit des Eingriffs
Der Eingriff muss unmittelbar in das geschützte Rechtsgut einwirken; mittelbare oder zufällige Reflexwirkungen genügen nicht (Unmittelbarkeitskriterium, entsprechend der Rechtsprechung zum enteignungsgleichen Eingriff).
- IV. Sonderopfer
Der Betroffene muss ein Sonderopfer erbringen, d.h. er wird im Vergleich zu anderen Bürgern in besonderer Weise und über die allgemeine Sozialbindung hinaus belastet (Sonderopfertheorie, h.M.; a.A. Schweretheorie: auf die Intensität des Eingriffs abstellend).
- 1. Sonderopfertheorie (h.M.)
Entscheidend ist, ob der Eingriff einen oder eine abgrenzbare Gruppe von Bürgern im Verhältnis zur Allgemeinheit ungleich trifft (formales Kriterium).
- 2. Schweretheorie (Mindermeinung)
Abstellt auf die Intensität und Zumutbarkeit des Eingriffs; wird von der h.M. abgelehnt, da zu unbestimmt.
- V. Rechtmäßigkeit des Eingriffs
Der Aufopferungsanspruch setzt nach h.M. einen rechtmäßigen hoheitlichen Eingriff voraus; bei rechtswidrigem Eingriff kommt vorrangig ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in Betracht. Str.: Teile der Literatur lassen auch rechtswidrige Eingriffe genügen, wenn kein anderer Ausgleichsanspruch besteht.
- VI. Kausalität
Der hoheitliche Eingriff muss adäquat kausal für den Schaden am immateriellen Rechtsgut sein (haftungsausfüllende Kausalität).
- B. Rechtsfolge: Entschädigungsanspruch
- I. Inhalt der Entschädigung
Der Aufopferungsanspruch gewährt eine angemessene Geldentschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden; er ist kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Ausgleichsanspruch (kein Ersatz des vollen Schadens, sondern billige Entschädigung).
- II. Umfang
Erfasst werden Vermögensschäden, die durch den Eingriff in das immaterielle Rechtsgut entstehen (z.B. Verdienstausfall infolge Gesundheitsschädigung), sowie eine Entschädigung für den immateriellen Schaden selbst nach den Grundsätzen der Billigkeit.
- III. Abgrenzung und Subsidiarität
Der Aufopferungsanspruch ist subsidiär gegenüber spezialgesetzlichen Entschädigungsansprüchen (z.B. § 56 IfSG) und gegenüber dem Amtshaftungsanspruch bei rechtswidrigem Handeln.
- C. Passivlegitimation und Rechtsweg
- I. Passivlegitimation
Anspruchsgegner ist der Hoheitsträger, dessen Organ den Eingriff vorgenommen hat (Anstellungskörperschaft).
- II. Rechtsweg
Der Aufopferungsanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch; der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nach Art. 34 S. 3 GG analog eröffnet (h.M.); zuständig sind die Zivilgerichte (BGH-Rechtsprechung).