Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Aufwendungen

§ 670 BGB · Zivilrecht

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die jemand im Interesse eines anderen erbringt, d.h. Ausgaben oder Vermögensminderungen, die der Beauftragte oder Geschäftsführer bewusst und willentlich auf sich nimmt, um den Auftrag oder das Geschäft auszuführen.

Merksatz

Bloßer Zeitaufwand reicht nicht aus, auch wenn er einem anderen zugutekommt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul bittet Lea, seinen Brief zur Post zu bringen und dort frankieren zu lassen. Lea übernimmt die Aufgabe ohne Bezahlung. Um Pauls Brief abschicken zu lassen, zahlt sie freiwillig und bewusst drei Euro Porto aus ihrem eigenen Geld.

Trifft „Aufwendungen“ hier zu?

„Aufwendungen“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausgabe oder sonstige Vermögensminderung
    Durch die Zahlung verringert sich Leas Vermögen um drei Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Bewusste und freiwillige Übernahme
    Lea entscheidet sich bewusst dafür, das Porto selbst zu bezahlen.
    erfüllt
  3. 3
    Handeln im Interesse eines anderen
    Die Zahlung dient dem von Paul gewünschten Versand seines Briefes.
    erfüllt
  4. 4
    Zweck der Auftrags- oder Geschäftsausführung
    Lea bezahlt das Porto, um die von Paul übernommene Aufgabe auszuführen.
    erfüllt
BFall B

Paul bittet Lea, seinen bereits frankierten Brief in den Briefkasten direkt vor ihrer Haustür zu werfen. Lea übernimmt das freiwillig und wirft den Brief bewusst für Paul ein. Dabei zahlt sie nichts, verbraucht keine eigenen Sachen und verliert keinen Verdienst. Sie setzt lediglich zwei Minuten ihrer Freizeit ein.

Trifft „Aufwendungen“ hier zu?

„Aufwendungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausgabe oder sonstige Vermögensminderung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausgabe oder sonstige Vermögensminderung
    Der reine Einsatz von Freizeit mindert Leas Vermögen nicht.
    fehlt
  2. 2
    Bewusste und freiwillige Übernahme
    Lea entscheidet sich bewusst und freiwillig für die Tätigkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Handeln im Interesse eines anderen
    Lea handelt für Paul, dessen Brief versendet werden soll.
    erfüllt
  4. 4
    Zweck der Auftrags- oder Geschäftsausführung
    Mit dem Einwerfen führt Lea die von Paul erbetene Aufgabe aus.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer bloße Einsatz von Freizeit wird als Aufwendung behandelt.

RichtigReiner Freizeitaufwand ohne Vermögensminderung genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerJede Aufwendung wird unabhängig von ihrer Notwendigkeit als ersatzfähig angesehen.

RichtigBeim Auftrag setzt der Ersatz zusätzlich voraus, dass der Beauftragte die Notwendigkeit anhand der konkreten Umstände vertretbar annehmen durfte.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 11.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.