Definitionen
Aufwendungen
§ 670 BGB · ZivilrechtAufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die jemand im Interesse eines anderen erbringt, d.h. Ausgaben oder Vermögensminderungen, die der Beauftragte oder Geschäftsführer bewusst und willentlich auf sich nimmt, um den Auftrag oder das Geschäft auszuführen.
Bloßer Zeitaufwand reicht nicht aus, auch wenn er einem anderen zugutekommt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul bittet Lea, seinen Brief zur Post zu bringen und dort frankieren zu lassen. Lea übernimmt die Aufgabe ohne Bezahlung. Um Pauls Brief abschicken zu lassen, zahlt sie freiwillig und bewusst drei Euro Porto aus ihrem eigenen Geld.
Trifft „Aufwendungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusgabe oder sonstige VermögensminderungDurch die Zahlung verringert sich Leas Vermögen um drei Euro.
- 2erfülltBewusste und freiwillige ÜbernahmeLea entscheidet sich bewusst dafür, das Porto selbst zu bezahlen.
- 3erfülltHandeln im Interesse eines anderenDie Zahlung dient dem von Paul gewünschten Versand seines Briefes.
- 4erfülltZweck der Auftrags- oder GeschäftsausführungLea bezahlt das Porto, um die von Paul übernommene Aufgabe auszuführen.
Paul bittet Lea, seinen bereits frankierten Brief in den Briefkasten direkt vor ihrer Haustür zu werfen. Lea übernimmt das freiwillig und wirft den Brief bewusst für Paul ein. Dabei zahlt sie nichts, verbraucht keine eigenen Sachen und verliert keinen Verdienst. Sie setzt lediglich zwei Minuten ihrer Freizeit ein.
Trifft „Aufwendungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAusgabe oder sonstige VermögensminderungDer reine Einsatz von Freizeit mindert Leas Vermögen nicht.
- 2erfülltBewusste und freiwillige ÜbernahmeLea entscheidet sich bewusst und freiwillig für die Tätigkeit.
- 3erfülltHandeln im Interesse eines anderenLea handelt für Paul, dessen Brief versendet werden soll.
- 4erfülltZweck der Auftrags- oder GeschäftsausführungMit dem Einwerfen führt Lea die von Paul erbetene Aufgabe aus.
Typische Fehler
FehlerDer bloße Einsatz von Freizeit wird als Aufwendung behandelt.
RichtigReiner Freizeitaufwand ohne Vermögensminderung genügt nicht.
FehlerJede Aufwendung wird unabhängig von ihrer Notwendigkeit als ersatzfähig angesehen.
RichtigBeim Auftrag setzt der Ersatz zusätzlich voraus, dass der Beauftragte die Notwendigkeit anhand der konkreten Umstände vertretbar annehmen durfte.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata