Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata
H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata

Verwaltungsakt - Begriffsmerkmale

§ 35 VwVfG

Prüfung, ob ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG vorliegt

  • I. Maßnahme einer Behörde

    Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 IV VwVfG). Maßnahme ist jedes behördliche Handeln mit Regelungscharakter; bloße Realakte (z.B. Auskünfte ohne Bindungswillen) scheiden aus.

    • 1. Behördeneigenschaft

      Behörde i.S.d. § 1 IV VwVfG: jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, unabhängig von Organisationsform oder Bezeichnung. Beliehene sind erfasst, soweit sie hoheitlich handeln.

    • 2. Handeln auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

      Die Maßnahme muss dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein; privatrechtliches Handeln der Verwaltung (Fiskalgeltung) ist kein VA.

  • II. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

    Die Maßnahme muss öffentlich-rechtlicher Natur sein. Maßgeblich ist die Sonderrechtstheorie (h.M.): Normen, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten, sind öffentlich-rechtlich.

  • Regelung ist jede rechtsverbindliche Festsetzung, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Bloße Wissenserklärungen, Auskünfte oder Empfehlungen ohne Bindungswillen sind keine Regelungen.

    • 1. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten

      Klassische Regelungsformen: Ge- und Verbote, Erlaubnisse, Feststellungen. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert aus Sicht eines verständigen Empfängers (§§ 133, 157 BGB analog).

    • 2. Feststellung

      Feststellender VA: verbindliche Aussage über das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang eines Rechtsverhältnisses (z.B. Feststellungsbescheid).

    • 3. Abgrenzung: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

      § 35 S. 2 VwVfG: VA, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (sachbezogene Allgemeinverfügung).

  • Der VA muss eine konkret-individuelle Regelung treffen. Abzugrenzen von der Rechtsnorm (abstrakt-generell). Bei der Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) ist der Einzelfall trotz Vielzahl von Adressaten gewahrt, sofern der Sachverhalt konkret ist.

  • Die Regelung muss gegenüber einem außerhalb der Verwaltungsorganisation stehenden Rechtssubjekt ergehen. Interne Weisungen und Verwaltungsvorschriften ohne Außenwirkung sind keine VA. Streitig bei Weisungen gegenüber Beliehenen: h.M. bejaht Außenwirkung, soweit der Beliehene als eigenständiges Rechtssubjekt betroffen ist.

  • VI. Ergebnis

    Liegen alle Merkmale des § 35 S. 1 (bzw. S. 2) VwVfG vor, ist ein Verwaltungsakt gegeben. Fehlt auch nur eines der Merkmale, liegt kein VA vor; die Handlungsform ist anderweitig zu qualifizieren (Realakt, Rechtsnorm, öffentlich-rechtlicher Vertrag).

W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.