Schemata
Verwaltungsakt - Begriffsmerkmale
§ 35 VwVfGPrüfung, ob ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG vorliegt
- I. Maßnahme einer Behörde
Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 IV VwVfG). Maßnahme ist jedes behördliche Handeln mit Regelungscharakter; bloße Realakte (z.B. Auskünfte ohne Bindungswillen) scheiden aus.
- 1. Behördeneigenschaft
Behörde i.S.d. § 1 IV VwVfG: jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, unabhängig von Organisationsform oder Bezeichnung. Beliehene sind erfasst, soweit sie hoheitlich handeln.
- 2. Handeln auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Die Maßnahme muss dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein; privatrechtliches Handeln der Verwaltung (Fiskalgeltung) ist kein VA.
- II. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Die Maßnahme muss öffentlich-rechtlicher Natur sein. Maßgeblich ist die Sonderrechtstheorie (h.M.): Normen, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten, sind öffentlich-rechtlich.
- III. Regelung
Regelung ist jede rechtsverbindliche Festsetzung, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Bloße Wissenserklärungen, Auskünfte oder Empfehlungen ohne Bindungswillen sind keine Regelungen.
- 1. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten
Klassische Regelungsformen: Ge- und Verbote, Erlaubnisse, Feststellungen. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert aus Sicht eines verständigen Empfängers (§§ 133, 157 BGB analog).
- 2. Feststellung
Feststellender VA: verbindliche Aussage über das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang eines Rechtsverhältnisses (z.B. Feststellungsbescheid).
- 3. Abgrenzung: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)
§ 35 S. 2 VwVfG: VA, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (sachbezogene Allgemeinverfügung).
- IV. Einzelfall
Der VA muss eine konkret-individuelle Regelung treffen. Abzugrenzen von der Rechtsnorm (abstrakt-generell). Bei der Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) ist der Einzelfall trotz Vielzahl von Adressaten gewahrt, sofern der Sachverhalt konkret ist.
- V. Außenwirkung
Die Regelung muss gegenüber einem außerhalb der Verwaltungsorganisation stehenden Rechtssubjekt ergehen. Interne Weisungen und Verwaltungsvorschriften ohne Außenwirkung sind keine VA. Streitig bei Weisungen gegenüber Beliehenen: h.M. bejaht Außenwirkung, soweit der Beliehene als eigenständiges Rechtssubjekt betroffen ist.
- VI. Ergebnis
Liegen alle Merkmale des § 35 S. 1 (bzw. S. 2) VwVfG vor, ist ein Verwaltungsakt gegeben. Fehlt auch nur eines der Merkmale, liegt kein VA vor; die Handlungsform ist anderweitig zu qualifizieren (Realakt, Rechtsnorm, öffentlich-rechtlicher Vertrag).