Schemata
Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle
§ 47 VwGOZulässigkeit und Begründetheit des Normenkontrollantrags, § 47 VwGO
- A. Zulässigkeit
- I. Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
§ 47 I VwGO: Das OVG entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften; sachliche Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen.
- II. Statthaftigkeit
- 1. Rechtsvorschriften nach § 47 I Nr. 1 VwGO
Satzungen und Rechtsverordnungen, die nach den Vorschriften des BauGB erlassen worden sind (insb. Bebauungspläne als Satzungen, § 10 I BauGB).
- 2. Rechtsvorschriften nach § 47 I Nr. 2 VwGO
Im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, soweit das Landesrecht dies bestimmt; bundesrechtlich nur relevant, soweit Landesrecht eine entsprechende Öffnungsklausel enthält.
Die angegriffene Vorschrift muss eine abstrakt-generelle Regelung mit Außenwirkung sein; Verwaltungsvorschriften ohne Außenwirkung sind nicht statthafter Gegenstand.
- III. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO
Der Antragsteller muss geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung (Möglichkeitstheorie analog § 42 II VwGO). Bloße Popularklage ist ausgeschlossen.
- 1. Natürliche oder juristische Person bzw. Behörde
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie nach § 47 II 1 VwGO auch jede Behörde.
- 2. Eigene Rechtsverletzung
Mögliche Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts; bei Bebauungsplänen genügt es, wenn der Antragsteller Eigentümer eines im Plangebiet oder in dessen unmittelbarer Nähe gelegenen Grundstücks ist.
- 3. Gegenwärtigkeit oder absehbare Betroffenheit
Eine bereits eingetretene oder in absehbarer Zeit drohende Betroffenheit ist ausreichend; rein hypothetische Betroffenheit genügt nicht.
- IV. Antragsfrist, § 47 II 1 VwGO
Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung ist nicht möglich. Maßgeblich ist die öffentliche Bekanntmachung der Norm.
- V. Rechtsschutzbedürfnis
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung durch den Normenkontrollantrag nicht verbessern kann, insb. wenn die Norm bereits außer Kraft getreten ist und keine Nachwirkungen entfaltet. Bei fortgeltender Norm wird das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig vermutet.
- B. Begründetheit
Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift ungültig ist, § 47 V 2 VwGO.
- 1. Zuständigkeit des Normgebers
Der Normgeber muss für den Erlass der Rechtsvorschrift sachlich und örtlich zuständig gewesen sein.
- 2. Verfahren
Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften, insb. bei Bebauungsplänen: Aufstellungsbeschluss, Auslegung, Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden (§§ 2 ff. BauGB). Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern richtet sich nach § 214 BauGB; unbeachtliche Mängel führen nicht zur Ungültigkeit.
- 3. Form
Einhaltung der vorgeschriebenen Form, insb. ordnungsgemäße Ausfertigung und öffentliche Bekanntmachung der Norm.
Die Rechtsvorschrift muss auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen (Art. 80 I GG für Rechtsverordnungen des Bundes; für kommunale Satzungen: gesetzliche Ermächtigung im jeweiligen Fachgesetz).
- 2. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
- a. Verfassungsrecht
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, insb. Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
- b. Bundesrecht und Landesrecht
Vereinbarkeit mit einfachem Bundesrecht (Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht) und dem sonstigen höherrangigen Landesrecht.
- c. Abwägungsgebot bei Bebauungsplänen, § 1 VII BauGB
Der Bebauungsplan ist materiell rechtswidrig, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn nicht alle abwägungserheblichen Belange eingestellt wurden, wenn die Bedeutung der Belange verkannt wurde oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsfehlerlehre). Beachtlichkeit nach § 214 III BauGB.
- 3. Bestimmtheit und Normenklarheit
Die Rechtsvorschrift muss hinreichend bestimmt sein, sodass die Normadressaten ihr Verhalten danach ausrichten können.
- III. Rechtsfolge
Das OVG erklärt die Rechtsvorschrift für unwirksam, § 47 V 2 VwGO. Die Entscheidung wirkt inter omnes (allgemeinverbindlich) und ist vom Antragsgegner zu veröffentlichen, § 47 V 2 Hs. 2 VwGO. Bei Teilnichtigkeit ist zu prüfen, ob der verbleibende Teil noch einen sinnvollen Regelungsgehalt hat.