Schemata
Verwaltungskompetenzen
Art. 83 ff. GGPrüfung der Verwaltungskompetenz gem. Art. 83 ff. GG: Welcher Träger öffentlicher Verwaltung ist für den Vollzug einer Norm zuständig?
- A. Bundeseigene Verwaltung (Art. 86 ff. GG)
Der Bund vollzieht Bundesgesetze durch eigene Behörden; dies ist die Ausnahme und bedarf einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Grundlage.
- I. Oberste Bundesbehörden (Art. 86 GG)
Bundesministerien und gleichgeordnete Behörden; Bund führt Verwaltung unmittelbar durch eigene Bundesoberbehörden.
- II. Bundesoberbehörden und bundesunmittelbare Körperschaften (Art. 87 I, II GG)
Art. 87 I GG: Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundesgrenzschutz u.a. zwingend bundeseigen. Art. 87 II GG: Sozialversicherungsträger mit überregionalem Wirkungskreis als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts.
- III. Bundeswehrverwaltung (Art. 87b GG)
Personalangelegenheiten und Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte werden in bundeseigener Verwaltung geführt.
- IV. Bundesfinanzverwaltung (Art. 108 GG)
Zölle, Finanzmonopole und bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet; übrige Steuern durch Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheit.
- V. Weitere Fälle bundeseigener Verwaltung (Art. 87a–87f, 89, 90 GG)
Art. 87d GG: Luftverkehrsverwaltung; Art. 87e GG: Eisenbahnverkehrsverwaltung; Art. 89 GG: Bundeswasserstraßen; Art. 90 GG: Bundesfernstraßen (Auftragsverwaltung der Länder, vgl. Art. 90 II GG).
- B. Landeseigene Verwaltung (Art. 83, 84 GG)
Art. 83 GG: Grundsatz – die Länder führen Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das GG nichts anderes bestimmt oder zulässt. Dies ist der Regelfall der Bundesgesetzesvollziehung.
- I. Grundsatz: Ländervollzug als Regelfall (Art. 83 GG)
Fehlt eine ausdrückliche Zuweisung an den Bund, sind die Länder für den Vollzug von Bundesgesetzen zuständig; Kompetenz-Kompetenz liegt beim Bund nur für die Gesetzgebung, nicht für die Verwaltung.
- II. Einrichtung der Behörden (Art. 84 I GG)
Die Länder regeln die Einrichtung ihrer Behörden und das Verwaltungsverfahren selbst, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
- III. Bundesaufsicht (Art. 84 III, IV GG)
Der Bund übt Rechtsaufsicht über den Gesetzesvollzug der Länder aus; bei Mängeln kann die Bundesregierung nach Mahnung den Bundesrat anrufen; kein Weisungsrecht im Regelfall.
- IV. Allgemeine Verwaltungsvorschriften (Art. 84 II GG)
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, um eine einheitliche Gesetzesanwendung sicherzustellen.
- C. Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG)
Die Länder führen Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus; der Bund hat ein Weisungsrecht gegenüber den obersten Landesbehörden (Art. 85 III GG); Einrichtung der Behörden verbleibt bei den Ländern, Bundesregierung kann jedoch Zustimmung zu Behördenleiterbestellung verlangen.
- I. Anwendungsfälle (Art. 85 I GG i.V.m. Spezialvorschriften)
Art. 90 II GG: Bundesfernstraßen; Art. 87b II GG: Teile der Wehrverwaltung; Art. 89 II GG: Bundeswasserstraßen; Art. 108 IV GG: bestimmte Steuerverwaltung.
- II. Weisungsrecht des Bundes (Art. 85 III GG)
Der Bund kann den obersten Landesbehörden Weisungen erteilen; diese sind für die Länder verbindlich. Weisungen an nachgeordnete Behörden nur über die oberste Landesbehörde.
- III. Bundesaufsicht (Art. 85 IV GG)
Umfassendere Aufsicht als bei Art. 84 GG: Bund prüft Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit des Vollzugs.
- D. Gemeinschaftsaufgaben und Verwaltungszusammenarbeit (Art. 91a, 91b, 91c, 91e GG)
Das GG sieht in bestimmten Bereichen eine kooperative Aufgabenwahrnehmung von Bund und Ländern vor; diese Normen sind Ausnahmen vom Trennungsprinzip und eng auszulegen.
- I. Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a GG)
Bund wirkt bei Ausbau und Neubau von Hochschulen, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes mit; Finanzierung und Planung gemeinsam.
- II. Bildungsplanung und Forschungsförderung (Art. 91b GG)
Bund und Länder können aufgrund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung zusammenwirken.
- III. IT-Zusammenarbeit (Art. 91c GG)
Bund und Länder können bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.
- IV. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Art. 91e GG)
Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
- E. Kommunale Verwaltung
Gemeinden und Gemeindeverbände sind Teil der mittelbaren Landesverwaltung; sie führen Bundesgesetze im Rahmen der Landesverwaltung aus, soweit Landesrecht ihnen Aufgaben überträgt (Art. 28 II GG: Selbstverwaltungsgarantie).
- I. Selbstverwaltungsaufgaben (Art. 28 II GG)
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft werden in eigener Verantwortung geregelt; Bund und Länder dürfen nicht unmittelbar in den Kernbereich eingreifen.
- II. Übertragene Aufgaben (Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung)
Landesgesetzgeber kann Gemeinden staatliche Aufgaben übertragen; insoweit unterliegen sie der Fachaufsicht des Landes.
- F. Prüfungsschema im Einzelfall
Zur Bestimmung der Verwaltungskompetenz ist folgende Prüfungsreihenfolge einzuhalten:
- I. Schritt 1: Liegt eine ausdrückliche Zuweisung an den Bund vor?
Prüfe Art. 86 ff. GG auf eine ausdrückliche Ermächtigung zur bundeseigenen Verwaltung; ist eine solche vorhanden, ist der Bund zuständig.
- II. Schritt 2: Liegt ein Fall der Bundesauftragsverwaltung vor?
Prüfe, ob eine Spezialvorschrift (Art. 85, 90 II, 87b II GG) die Auftragsverwaltung anordnet; dann Ländervollzug mit Bundesweisungsrecht.
- III. Schritt 3: Auffangregel – Ländervollzug (Art. 83 GG)
Fehlt eine Sonderzuweisung, führen die Länder das Bundesgesetz als eigene Angelegenheit aus; Bund hat nur Rechtsaufsicht (Art. 84 III GG).
- IV. Schritt 4: Kommunale Ebene
Prüfe, ob das Landesrecht die Aufgabe auf Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen hat; Abgrenzung Selbstverwaltungsaufgabe / übertragene Aufgabe.
- V. Schritt 5: Kompetenzverstoß und Rechtsfolge
Ein Handeln ohne Verwaltungskompetenz ist rechtswidrig; Verwaltungsakte können anfechtbar sein; Bund-Länder-Streitigkeiten über Verwaltungskompetenzen sind vor dem BVerfG im Verfahren nach Art. 94 I Nr. 3 GG, §§ 68 ff. BVerfGG auszutragen.