Schemata
Vollrausch
§ 323a StGBStrafbarkeit des T gem. § 323a StGB (Vollrausch)
- I. Tatbestand
- 1. Sich-Berauschen
- a. Genuss berauschender Mittel
Alkohol, Drogen oder sonstige berauschende Mittel i.S.d. § 323a StGB; der Begriff ist weit auszulegen und erfasst alle Stoffe, die die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen können.
- b. Rauschzustand
T muss sich in einen Rausch versetzt haben, der zumindest zur Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB geführt hat oder geführt haben kann; sichere Feststellung der Schuldunfähigkeit ist nicht erforderlich, es genügt, dass sie nicht auszuschließen ist.
- c. Vollständigkeit des Rausches
Der Rausch muss so vollständig sein, dass T bei Begehung der Rauschtat schuldunfähig i.S.d. § 20 StGB war oder dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.
- 2. Rauschtat
- a. Begriff der Rauschtat
Eine rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB, die T im Rauschzustand begeht; Schuld ist nicht erforderlich, da gerade die Schuldunfähigkeit den Anwendungsbereich des § 323a StGB eröffnet.
- b. Rechtswidrigkeit der Rauschtat
Die im Rausch begangene Tat muss objektiv rechtswidrig sein; Rechtfertigungsgründe schließen die Rauschtat aus.
- c. Kein Erfordernis der Schuld
Die Rauschtat muss nicht schuldhaft begangen worden sein; gerade die (mögliche) Schuldunfähigkeit ist Voraussetzung des § 323a StGB.
- 3. Kausalität zwischen Rausch und Rauschtat
Der Rauschzustand muss kausal für die Begehung der Rauschtat sein; die Rauschtat muss gerade im Zustand des Rausches begangen worden sein.
- 4. Schuldhaftes Sich-Berauschen (Vorwerfbarkeit des Berauschens)
- a. Vorsatz oder Fahrlässigkeit bzgl. des Berauschens
T muss sich vorsätzlich oder fahrlässig berauscht haben; dolus eventualis genügt beim Vorsatz.
Str.: Nach h.M. muss T bei Beginn des Berauschens lediglich vorhersehen können, dass er im Rausch irgendeine rechtswidrige Tat begehen könnte (abstrakte Vorhersehbarkeit); eine konkrete Vorhersehbarkeit der späteren Rauschtat ist nicht erforderlich. A.A.: konkrete Vorhersehbarkeit der Rauschtat notwendig.
- c. Kein Ausschluss der Vorwerfbarkeit
Die Vorwerfbarkeit des Sich-Berauschens entfällt, wenn T schuldunfähig i.S.d. § 20 StGB bereits beim Beginn des Berauschens war oder wenn ein Schuldausschließungsgrund vorlag.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des Sich-Berauschens
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schuldfähigkeit ist der Beginn des Berauschens, nicht der Zeitpunkt der Rauschtat; war T bei Beginn des Berauschens schuldfähig, ist § 323a StGB anwendbar.
- 2. Schuldausschließungsgründe
Unvermeidbarer Verbotsirrtum gem. § 17 StGB oder entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB sind zu prüfen.
- 3. Entschuldigungsgründe
Sonstige Entschuldigungsgründe sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.
- IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe gem. § 323a I StGB; die Strafe darf gem. § 323a II StGB nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist (Strafrahmendeckelung).
- 2. Konkurrenzen
§ 323a StGB ist subsidiär gegenüber der Bestrafung wegen der Rauschtat selbst, wenn T doch schuldfähig war (§ 323a tritt zurück). Ist Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen, ist § 323a StGB die einschlägige Norm. Tateinheit mit anderen Delikten ist möglich, soweit diese nicht die Rauschtat selbst betreffen.