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Vollrausch

§ 323a StGB

Strafbarkeit des T gem. § 323a StGB (Vollrausch)

  • I. Tatbestand
    • 1. Sich-Berauschen
      • a. Genuss berauschender Mittel

        Alkohol, Drogen oder sonstige berauschende Mittel i.S.d. § 323a StGB; der Begriff ist weit auszulegen und erfasst alle Stoffe, die die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen können.

      • b. Rauschzustand

        T muss sich in einen Rausch versetzt haben, der zumindest zur Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB geführt hat oder geführt haben kann; sichere Feststellung der Schuldunfähigkeit ist nicht erforderlich, es genügt, dass sie nicht auszuschließen ist.

      • c. Vollständigkeit des Rausches

        Der Rausch muss so vollständig sein, dass T bei Begehung der Rauschtat schuldunfähig i.S.d. § 20 StGB war oder dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.

    • 2. Rauschtat
      • a. Begriff der Rauschtat

        Eine rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB, die T im Rauschzustand begeht; Schuld ist nicht erforderlich, da gerade die Schuldunfähigkeit den Anwendungsbereich des § 323a StGB eröffnet.

      • b. Rechtswidrigkeit der Rauschtat

        Die im Rausch begangene Tat muss objektiv rechtswidrig sein; Rechtfertigungsgründe schließen die Rauschtat aus.

      • c. Kein Erfordernis der Schuld

        Die Rauschtat muss nicht schuldhaft begangen worden sein; gerade die (mögliche) Schuldunfähigkeit ist Voraussetzung des § 323a StGB.

    • 3. Kausalität zwischen Rausch und Rauschtat

      Der Rauschzustand muss kausal für die Begehung der Rauschtat sein; die Rauschtat muss gerade im Zustand des Rausches begangen worden sein.

    • 4. Schuldhaftes Sich-Berauschen (Vorwerfbarkeit des Berauschens)
      • a. Vorsatz oder Fahrlässigkeit bzgl. des Berauschens

        T muss sich vorsätzlich oder fahrlässig berauscht haben; dolus eventualis genügt beim Vorsatz.

      • Str.: Nach h.M. muss T bei Beginn des Berauschens lediglich vorhersehen können, dass er im Rausch irgendeine rechtswidrige Tat begehen könnte (abstrakte Vorhersehbarkeit); eine konkrete Vorhersehbarkeit der späteren Rauschtat ist nicht erforderlich. A.A.: konkrete Vorhersehbarkeit der Rauschtat notwendig.

      • c. Kein Ausschluss der Vorwerfbarkeit

        Die Vorwerfbarkeit des Sich-Berauschens entfällt, wenn T schuldunfähig i.S.d. § 20 StGB bereits beim Beginn des Berauschens war oder wenn ein Schuldausschließungsgrund vorlag.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des Sich-Berauschens

      Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schuldfähigkeit ist der Beginn des Berauschens, nicht der Zeitpunkt der Rauschtat; war T bei Beginn des Berauschens schuldfähig, ist § 323a StGB anwendbar.

    • 2. Schuldausschließungsgründe

      Unvermeidbarer Verbotsirrtum gem. § 17 StGB oder entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB sind zu prüfen.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Sonstige Entschuldigungsgründe sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.

  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Strafrahmen

      Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe gem. § 323a I StGB; die Strafe darf gem. § 323a II StGB nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist (Strafrahmendeckelung).

    • 2. Konkurrenzen

      § 323a StGB ist subsidiär gegenüber der Bestrafung wegen der Rauschtat selbst, wenn T doch schuldfähig war (§ 323a tritt zurück). Ist Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen, ist § 323a StGB die einschlägige Norm. Tateinheit mit anderen Delikten ist möglich, soweit diese nicht die Rauschtat selbst betreffen.

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