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Vertreter ohne Vertretungsmacht

§§ 177-179 BGB

Wirksamkeit des Vertretergeschäfts und Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht gem. §§ 177–179 BGB

  • I. Vorliegen eines Vertretergeschäfts

    Eine Person (Vertreter) hat im Namen eines anderen (Vertretenen) eine Willenserklärung abgegeben oder entgegengenommen, §§ 164 ff. BGB.

    • 1. Eigene Willenserklärung des Vertreters

      Der Vertreter gibt eine eigene, nicht fremde Willenserklärung ab; keine Botenschaft.

    • 2. Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip)

      Der Vertreter muss erkennbar im Namen des Vertretenen handeln, § 164 I 2 BGB. Beim Handeln unter fremdem Namen gelten die Grundsätze der Identitätstäuschung.

    • 3. Abgabe gegenüber dem Dritten
  • II. Fehlende Vertretungsmacht

    Vertretungsmacht ist die rechtliche Befugnis, für einen anderen rechtsgeschäftlich zu handeln. Sie kann auf Gesetz, Rechtsgeschäft (Vollmacht, § 166 II BGB) oder Rechtsschein beruhen.

    • 1. Keine rechtsgeschäftliche Vollmacht

      Weder Innenvollmacht (§ 167 I Alt. 1 BGB) noch Außenvollmacht (§ 167 I Alt. 2 BGB) erteilt oder diese erloschen (§§ 168–176 BGB).

    • 2. Keine gesetzliche Vertretungsmacht

      Z.B. keine elterliche Sorge (§ 1629 BGB), keine organschaftliche Vertretung.

    • 3. Keine Rechtsscheinvollmacht

      Duldungsvollmacht: Der Vertretene duldet wissentlich und ohne Einschreiten das Auftreten des Vertreters, sodass der Dritte auf eine Vollmacht vertrauen darf. Anscheinsvollmacht: Der Vertretene hätte das Auftreten bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können; h.M. bejaht Rechtsscheinwirkung, a.A. lehnt Anscheinsvollmacht mangels Zurechnung ab.

  • III. Schwebende Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts, § 177 I BGB

    Ein ohne Vertretungsmacht geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam; er entfaltet weder Rechte noch Pflichten, bis der Vertretene genehmigt oder verweigert.

    • 1. Genehmigung durch den Vertretenen, § 177 I BGB

      Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung zu einem ohne oder mit überschrittener Vertretungsmacht vorgenommenen Rechtsgeschäft, § 184 I BGB. Sie wirkt ex tunc, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.

      • a. Form der Genehmigung

        Grundsätzlich formfrei; bei formbedürftigen Grundgeschäften ist die Form zu wahren (str., h.M. bejaht Formfreiheit der Genehmigung selbst).

      • b. Rückwirkung, § 184 I BGB

        Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück, § 184 I BGB.

      • c. Erlöschen der Genehmigungsmöglichkeit

        Nach Aufforderung durch den Dritten (§ 177 II BGB) erlischt das Genehmigungsrecht, wenn der Vertretene nicht unverzüglich erklärt.

    • 2. Verweigerung der Genehmigung

      Bei Verweigerung ist das Geschäft endgültig unwirksam; der Dritte ist auf Ansprüche gegen den Vertreter gem. § 179 BGB verwiesen.

    • Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen, es sei denn, er kannte das Fehlen der Vertretungsmacht bei Vertragsschluss.

  • IV. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179 BGB

    Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, haftet dem Dritten nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz, wenn der Vertretene die Genehmigung verweigert, § 179 I BGB.

    • 1. Voraussetzungen der Haftung gem. § 179 I BGB
      • Der Vertreter hat im Namen des Vertretenen gehandelt, ohne hierzu befugt zu sein.

      • b. Verweigerung oder Ausbleiben der Genehmigung

        Die Genehmigung wurde verweigert oder ist nach § 177 II BGB als verweigert anzusehen.

      • c. Kein Ausschluss nach § 179 III BGB

        Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Dritte das Fehlen der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste (§ 179 III 1 BGB) oder wenn der Vertreter beschränkt geschäftsfähig war und ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters handelte (§ 179 III 2 BGB).

    • 2. Umfang der Haftung
      • a. Erfüllungsanspruch (§ 179 I Alt. 1 BGB)

        Der Dritte kann vom Vertreter Erfüllung des Vertrages verlangen, als wäre der Vertreter selbst Vertragspartner.

      • b. Schadensersatzanspruch (§ 179 I Alt. 2 BGB)

        Alternativ kann der Dritte Schadensersatz verlangen; umfasst das positive Interesse (Erfüllungsinteresse).

      • c. Beschränkung auf das negative Interesse bei fehlendem Verschulden, § 179 II BGB

        Kannte der Vertreter sein Fehlen der Vertretungsmacht nicht, haftet er nur auf das negative Interesse (Vertrauensschaden), begrenzt durch das positive Interesse.

    • 3. Wahlrecht des Dritten

      Das Wahlrecht zwischen Erfüllung und Schadensersatz steht dem Dritten zu; nach Ausübung ist er gebunden (§ 179 I BGB analog § 262 BGB).

    • 4. Verhältnis zu anderen Ansprüchen

      § 179 BGB ist lex specialis gegenüber §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (c.i.c.) für den Bereich des Vertreterhandelns; daneben können deliktische Ansprüche (§ 823 BGB) bestehen.

  • V. Rechtsfolge im Überblick
    • 1. Bei Genehmigung

      Vertrag wird rückwirkend wirksam, § 184 I BGB; Vertreter haftet nicht nach § 179 BGB.

    • 2. Bei Verweigerung

      Vertrag bleibt endgültig unwirksam; Dritter hat Ansprüche gegen Vertreter gem. § 179 BGB.

    • 3. Bei Widerruf durch den Dritten, § 178 BGB

      Vertrag wird endgültig unwirksam; § 179 BGB-Haftung entfällt mangels Genehmigungsverweigerung, Dritter kann aber c.i.c.-Ansprüche geltend machen.

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