Definitionen
Rücknahmepflicht
§ 696 BGB · ZivilrechtDen Hinterleger trifft gegenüber dem Verwahrer die Pflicht, die hinterlegte Sache auf dessen Verlangen zurückzunehmen, wenn keine Aufbewahrungszeit bestimmt ist, diese abgelaufen ist oder ein wichtiger Grund die vorzeitige Rücknahme rechtfertigt. Bei nicht rechtzeitiger Rücknahme können unter den jeweiligen weiteren Voraussetzungen Annahmeverzug und Schuldnerverzug eintreten. Im Annahmeverzug kann der Verwahrer Ersatz notwendiger Mehraufwendungen nach § 304 BGB verlangen.
Eine feste Aufbewahrungszeit schützt grundsätzlich vor einem vorzeitigen Rücknahmeverlangen des Verwahrers.
- Vor AblaufNur mit wichtigem GrundEin wichtiger Grund muss das Rücknahmeverlangen vor dem vereinbarten Ende rechtfertigen.
- Nach AblaufAuch ohne wichtigen GrundIst die vereinbarte Zeit vorbei, kann der Verwahrer auch ohne wichtigen Grund die Rücknahme verlangen.
- Nur mit wichtigem Grund Ein wichtiger Grund muss das Rücknahmeverlangen vor dem vereinbarten Ende rechtfertigen.
- Auch ohne wichtigen Grund Ist die vereinbarte Zeit vorbei, kann der Verwahrer auch ohne wichtigen Grund die Rücknahme verlangen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lisa und Ben vereinbaren, dass Ben Lisas Reisekoffer kostenlos in seinem Keller aufbewahrt; 3eine Dauer legen sie nicht fest. 2Nach einer Woche fordert Ben Lisa auf, den Koffer am nächsten Tag bei ihm abzuholen.
Trifft „Rücknahmepflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwahrungsverhältnisBen übernimmt aufgrund einer Vereinbarung die Aufbewahrung von Lisas Koffer.
- 2erfülltRücknahmeverlangen des VerwahrersBen verlangt als Verwahrer, dass Lisa die Sache zurücknimmt.
- 3erfülltZeitliche Voraussetzungen der RücknahmeOhne vereinbarte Aufbewahrungszeit darf Ben die Rücknahme jederzeit verlangen.
1Lisa und Ben vereinbaren, dass Ben Lisas Reisekoffer für vier Wochen kostenlos in seinem Keller aufbewahrt. 2Am zweiten Tag fordert Ben Lisa auf, den Koffer schon am nächsten Tag bei ihm abzuholen, weil er seine Zusage spontan bereut. Seit der Vereinbarung hat sich sonst nichts verändert.
Trifft „Rücknahmepflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwahrungsverhältnisBen übernimmt aufgrund einer Vereinbarung die Aufbewahrung von Lisas Koffer.
- 2erfülltRücknahmeverlangen des VerwahrersBen verlangt als Verwahrer, dass Lisa die Sache zurücknimmt.
- 3fehltZeitliche Voraussetzungen der RücknahmeDie vereinbarte Zeit läuft noch, und bloße Reue über die Zusage ist kein wichtiger Grund.
Typische Fehler
FehlerDas jederzeitige Rückforderungsrecht des Hinterlegers wird mit einem jederzeitigen Rücknahmeverlangen des Verwahrers gleichgesetzt.
RichtigBei vereinbarter Aufbewahrungszeit braucht der Verwahrer für eine vorzeitige Rücknahme einen wichtigen Grund.
FehlerAus jedem unerfüllten Rücknahmeverlangen wird automatisch Annahmeverzug hergeleitet.
RichtigAnnahmeverzug ist gesondert nach §§ 293 ff. BGB zu prüfen; ein Rücknahmeverlangen allein reicht nicht in jedem Fall.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema