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Rücknahmepflicht

§ 696 BGB · Zivilrecht

Den Hinterleger trifft gegenüber dem Verwahrer die Pflicht, die hinterlegte Sache auf dessen Verlangen zurückzunehmen, wenn keine Aufbewahrungszeit bestimmt ist, diese abgelaufen ist oder ein wichtiger Grund die vorzeitige Rücknahme rechtfertigt. Bei nicht rechtzeitiger Rücknahme können unter den jeweiligen weiteren Voraussetzungen Annahmeverzug und Schuldnerverzug eintreten. Im Annahmeverzug kann der Verwahrer Ersatz notwendiger Mehraufwendungen nach § 304 BGB verlangen.

Merksatz

Eine feste Aufbewahrungszeit schützt grundsätzlich vor einem vorzeitigen Rücknahmeverlangen des Verwahrers.

Wann darf der Verwahrer Rücknahme verlangen?Gezeigt ist eine vereinbarte Aufbewahrungszeit. Ohne Zeitvereinbarung kann die Rücknahme jederzeit verlangt werden.
  1. Vor Ablauf
    Nur mit wichtigem Grund
    Ein wichtiger Grund muss das Rücknahmeverlangen vor dem vereinbarten Ende rechtfertigen.
  2. Nach Ablauf
    Auch ohne wichtigen Grund
    Ist die vereinbarte Zeit vorbei, kann der Verwahrer auch ohne wichtigen Grund die Rücknahme verlangen.
  1. Nur mit wichtigem Grund Ein wichtiger Grund muss das Rücknahmeverlangen vor dem vereinbarten Ende rechtfertigen.
  2. Auch ohne wichtigen Grund Ist die vereinbarte Zeit vorbei, kann der Verwahrer auch ohne wichtigen Grund die Rücknahme verlangen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lisa und Ben vereinbaren, dass Ben Lisas Reisekoffer kostenlos in seinem Keller aufbewahrt; 3eine Dauer legen sie nicht fest. 2Nach einer Woche fordert Ben Lisa auf, den Koffer am nächsten Tag bei ihm abzuholen.

Trifft „Rücknahmepflicht“ hier zu?

„Rücknahmepflicht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwahrungsverhältnis
    Ben übernimmt aufgrund einer Vereinbarung die Aufbewahrung von Lisas Koffer.
    erfüllt
  2. 2
    Rücknahmeverlangen des Verwahrers
    Ben verlangt als Verwahrer, dass Lisa die Sache zurücknimmt.
    erfüllt
  3. 3
    Zeitliche Voraussetzungen der Rücknahme
    Ohne vereinbarte Aufbewahrungszeit darf Ben die Rücknahme jederzeit verlangen.
    erfüllt
BFall B

1Lisa und Ben vereinbaren, dass Ben Lisas Reisekoffer für vier Wochen kostenlos in seinem Keller aufbewahrt. 2Am zweiten Tag fordert Ben Lisa auf, den Koffer schon am nächsten Tag bei ihm abzuholen, weil er seine Zusage spontan bereut. Seit der Vereinbarung hat sich sonst nichts verändert.

Trifft „Rücknahmepflicht“ hier zu?

„Rücknahmepflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zeitliche Voraussetzungen der Rücknahme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwahrungsverhältnis
    Ben übernimmt aufgrund einer Vereinbarung die Aufbewahrung von Lisas Koffer.
    erfüllt
  2. 2
    Rücknahmeverlangen des Verwahrers
    Ben verlangt als Verwahrer, dass Lisa die Sache zurücknimmt.
    erfüllt
  3. 3
    Zeitliche Voraussetzungen der Rücknahme
    Die vereinbarte Zeit läuft noch, und bloße Reue über die Zusage ist kein wichtiger Grund.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas jederzeitige Rückforderungsrecht des Hinterlegers wird mit einem jederzeitigen Rücknahmeverlangen des Verwahrers gleichgesetzt.

RichtigBei vereinbarter Aufbewahrungszeit braucht der Verwahrer für eine vorzeitige Rücknahme einen wichtigen Grund.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus jedem unerfüllten Rücknahmeverlangen wird automatisch Annahmeverzug hergeleitet.

RichtigAnnahmeverzug ist gesondert nach §§ 293 ff. BGB zu prüfen; ein Rücknahmeverlangen allein reicht nicht in jedem Fall.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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