Schemata
Verwendungsersatz im EBV
§§ 994-996 BGBAnspruch des Besitzers gegen den Eigentümer auf Ersatz von Verwendungen aus §§ 994, 996 BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis)
- I. Anwendbarkeit der §§ 994 ff. BGB (EBV)
Die §§ 994 ff. BGB sind als abschließende Sonderregelung anwendbar, wenn zwischen Eigentümer und Besitzer ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis i.S.d. § 985 BGB besteht; allgemeine Bereicherungsansprüche (§§ 812 ff. BGB) sind im EBV grundsätzlich gesperrt (h.M.).
Der Eigentümer hat gegen den Besitzer einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB; erforderlich ist Eigentum des Gläubigers und Besitz des Schuldners ohne Recht zum Besitz.
- 2. Kein vorrangiges Vertragsverhältnis
Besteht zwischen den Parteien ein wirksames vertragliches Schuldverhältnis (z.B. Miete, Leihe), gehen die vertraglichen Verwendungsersatzregelungen vor; §§ 994 ff. BGB sind subsidiär.
- II. Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen, § 994 BGB
- 1. Begriff der Verwendungen
Verwendungen sind freiwillige Vermögensaufwendungen des Besitzers auf die Sache, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen; abzugrenzen von bloßen Gebrauchshandlungen und Maßnahmen zur Schadensbeseitigung nach § 989 BGB.
Notwendig sind Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind (§ 994 Abs. 1 S. 1 BGB).
- 3. Gutgläubiger unverklagter Besitzer (§ 994 Abs. 1 BGB)
Der gutgläubige und nicht verklagte Besitzer hat Anspruch auf Ersatz aller notwendigen Verwendungen ohne Einschränkung.
Der Besitzer ist gutgläubig, wenn er sich für berechtigt hält, die Sache zu besitzen, und ihm weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis seines fehlenden Besitzrechts vorzuwerfen ist (§ 932 Abs. 2 BGB analog).
- b. Nicht verklagt (keine Rechtshängigkeit)
Der Besitzer ist nicht verklagt i.S.d. § 994 Abs. 2 BGB, solange keine Rechtshängigkeit der Vindikationsklage eingetreten ist (§ 261 ZPO); Kenntnis der Nichtberechtigung steht der Rechtshängigkeit gleich (§ 990 Abs. 1 BGB).
- 4. Bösgläubiger oder verklagter Besitzer (§ 994 Abs. 2 BGB)
Der bösgläubige oder verklagte Besitzer kann notwendige Verwendungen nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) ersetzt verlangen; maßgeblich ist insbesondere § 683 S. 1 BGB (Interesse und Wille des Eigentümers).
Bösgläubig ist der Besitzer, wenn er weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er kein Recht zum Besitz hat (§ 990 Abs. 1 BGB).
- b. Verklagter Besitzer
Verklagt ist der Besitzer ab Rechtshängigkeit der Herausgabeklage (§ 261 ZPO); § 994 Abs. 2 BGB verweist auf §§ 677 ff. BGB.
- c. Voraussetzungen der GoA (§§ 677, 683 BGB)
Erforderlich ist, dass die Verwendung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht; andernfalls nur Ersatz nach § 684 S. 1 BGB (Bereicherungsrecht).
- III. Anspruch auf Ersatz nützlicher Verwendungen, § 996 BGB
Nützliche Verwendungen sind solche, die den Wert der Sache über den Zustand bei Besitzerwerb hinaus objektiv erhöhen, ohne notwendig i.S.d. § 994 BGB zu sein.
- 2. Beschränkung auf gutgläubigen unverklagten Besitzer
§ 996 BGB gewährt Ersatz nützlicher Verwendungen nur dem gutgläubigen und nicht verklagten Besitzer; bösgläubige oder verklagte Besitzer haben keinen Anspruch auf Ersatz nützlicher Verwendungen.
- 3. Noch vorhandene Wertsteigerung im Zeitpunkt der Herausgabe
Ersatzfähig ist nur der Betrag, um den die Sache im Zeitpunkt der Herausgabe noch bereichert ist (§ 996 Hs. 2 BGB); späterer Wegfall der Wertsteigerung geht zu Lasten des Besitzers.
- 4. Gutgläubigkeit und fehlende Rechtshängigkeit
Wie bei § 994 Abs. 1 BGB: Der Besitzer muss im Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung gutgläubig und nicht verklagt gewesen sein.
- IV. Kein Ausschluss des Verwendungsersatzanspruchs
- 1. Kein Wegfall durch Früchteziehung
Der Verwendungsersatzanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besitzer Früchte gezogen hat; §§ 987, 988 BGB und §§ 994 ff. BGB stehen selbständig nebeneinander.
- 2. Kein Erlöschen durch Verjährung
Der Verwendungsersatzanspruch verjährt nach § 548 Abs. 2 BGB analog (str.) bzw. nach §§ 195, 199 BGB (h.M.: Regelverjährung drei Jahre); der Besitzer kann jedoch nach § 1000 BGB ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, solange der Anspruch besteht.
- V. Zurückbehaltungsrecht des Besitzers, § 1000 BGB
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis der Eigentümer die ihm obliegenden Verwendungsersatzansprüche erfüllt (§ 1000 S. 1 BGB); ausgeschlossen ist das Zurückbehaltungsrecht, wenn der Besitzer die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat (§ 1000 S. 2 BGB).
- VI. Rechtsfolge
Der Eigentümer schuldet Ersatz der nachgewiesenen Verwendungen in Geld; bei nützlichen Verwendungen begrenzt durch die noch vorhandene Wertsteigerung (§ 996 Hs. 2 BGB). Zug-um-Zug-Verurteilung bei Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nach § 1000 BGB.