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Rückgabepflicht

§ 546 BGB · Zivilrecht

Die Pflicht zur Rückgabe an den Vermieter trifft nach Beendigung des Mietverhältnisses den Mieter sowie einen Dritten, dem der Mieter den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, etwa einen Untermieter. Zur Erfüllung muss dem Vermieter der unmittelbare Besitz verschafft werden; bei Räumen ist grundsätzlich auch die Räumung erforderlich. Ein schlechter oder beschädigter Zustand allein steht der Rückgabe nicht entgegen; mögliche Ansprüche wegen des Zustands sind gesondert zu prüfen.

Merksatz

Rückgabe und Haftung für den Zustand der Sache sind getrennt zu prüfen.

Wer verlangt vom Untermieter die Rückgabe?Die Verträge verbinden jeweils zwei Beteiligte. Nach Ende der Hauptmiete hat der Vermieter zusätzlich einen direkten Rückgabeanspruch gegen den Untermieter.
HauptmietvertragUntermietvertragDirekte RückgabeVVermieterMMieterUUntermieter123VVermieterMMieterUUntermieter
1
Hauptmietvertrag
Der Vermieter hat die Sache an den Mieter vermietet.
2
Untermietvertrag
Der Mieter hat die Sache an den Untermieter weitervermietet.
3
Direkte Rückgabe
Nach Ende der Hauptmiete kann der Vermieter die Rückgabe unmittelbar vom Untermieter verlangen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Paul hat eine Wohnung an Max vermietet, und Max hat sie mit Pauls Erlaubnis an Lena untervermietet. 2Paul und Max haben vereinbart, dass ihr Vertrag mit Ablauf des gestrigen Tages endet. Lenas Vertrag mit Max läuft vereinbarungsgemäß noch drei Monate. Lena wohnt weiterhin dort und hat sämtliche Schlüssel.

Trifft „Rückgabepflicht“ hier zu?

„Rückgabepflicht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rückgabeschuldner ist Mieter oder ein Dritter mit vom Mieter überlassenem Gebrauch
    Lena ist eine Dritte, der Max als Mieter den Gebrauch der Wohnung überlassen hat.
    erfüllt
  2. 2
    Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist beendet
    Das Hauptmietverhältnis ist beendet, sodass Paul auch von Lena die Rückgabe verlangen kann.
    erfüllt
BFall B

1Paul hat eine Wohnung an Max vermietet, und Max hat sie mit Pauls Erlaubnis an Lena untervermietet. Der Vertrag zwischen Paul und Max läuft auf unbestimmte Zeit; niemand hat gekündigt und eine Aufhebung haben sie nicht vereinbart. Auch Lenas Vertrag mit Max läuft weiter. Lena wohnt weiterhin dort und hat sämtliche Schlüssel.

Trifft „Rückgabepflicht“ hier zu?

„Rückgabepflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist beendet

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rückgabeschuldner ist Mieter oder ein Dritter mit vom Mieter überlassenem Gebrauch
    Lena gehört als Untermieterin zum erfassten Personenkreis.
    erfüllt
  2. 2
    Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist beendet
    Das Hauptmietverhältnis besteht fort, weshalb Paul von Lena noch keine Rückgabe nach § 546 BGB verlangen kann.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine beschädigte Wohnung wird trotz vollständiger Räumung und Besitzverschaffung als nicht zurückgegeben behandelt.

RichtigBeschädigungen allein verhindern die Rückgabe nicht; mögliche Ansprüche wegen des Zustands sind getrennt zu prüfen.

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Anspruch des Hauptvermieters gegen den Untermieter wird zusätzlich vom Ende des Untermietvertrags abhängig gemacht.

RichtigFür diesen Anspruch kommt es auf das Ende des Hauptmietverhältnisses an; der Untermietvertrag muss nicht ebenfalls beendet sein.

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