Schemata
Vertretung des Kindes
§§ 1629, 1795 BGBWirksamkeit der gesetzlichen Vertretung des Kindes gem. §§ 1629, 1824 BGB
- I. Vertretungsmacht der Eltern (§ 1629 BGB)
Die Eltern vertreten das minderjährige Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB); bei Alleinsorge vertritt der sorgeberechtigte Elternteil allein.
- 1. Bestehen der elterlichen Sorge
Die gesetzliche Vertretungsmacht setzt das Bestehen der elterlichen Sorge voraus (§ 1626 BGB); sie entfällt bei Entzug, Ruhen oder Tod.
- 2. Gemeinsame oder alleinige Vertretung
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist grundsätzlich gemeinschaftliches Handeln beider Elternteile erforderlich (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB); Ausnahme: Alleinvertretung, soweit ein Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen ist (§ 1629 Abs. 1 S. 3 BGB), sowie bei Gefahr im Verzug (§ 1629 Abs. 1 S. 4 BGB).
- 3. Keine Übertragung auf Dritte ohne weiteres
Die gesetzliche Vertretungsmacht ist höchstpersönlich; eine rechtsgeschäftliche Übertragung ist ausgeschlossen, jedoch kann ein Elternteil dem anderen Vollmacht erteilen.
- II. Ausschluss der Vertretungsmacht (§ 1824 BGB)
§ 1824 BGB schließt die Vertretungsmacht des Betreuers in bestimmten Interessenkollisionsfällen aus; über § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB gilt dies für die Eltern entsprechend.
- 1. Rechtsgeschäfte zwischen Kind und Elternteil (§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
Ein Elternteil kann das Kind nicht bei Rechtsgeschäften vertreten, die er im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten mit dem Kind vornimmt; Ausnahme: lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte (§ 181 BGB analog).
- 2. Rechtsstreitigkeiten zwischen Kind und Elternteil (§ 1824 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
Ausschluss der Vertretungsmacht bei Rechtsstreitigkeiten des Kindes gegen den vertretenden Elternteil.
- 3. Rechtsgeschäfte mit Ehegatten/Lebenspartner des Elternteils (§ 1824 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
Ausschluss, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Kind und dem Ehegatten oder Lebenspartner des vertretenden Elternteils vorgenommen wird; Ausnahme: unentgeltliche Zuwendungen.
- 4. Interessenkollision im Übrigen (§ 1824 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 BGB)
Darüber hinaus ist die Vertretungsmacht ausgeschlossen, wenn ein Insichgeschäft i.S.d. § 181 BGB vorliegt; h.M. wendet § 181 BGB auf die elterliche Vertretung entsprechend an.
- III. Ergänzungspflegschaft (§ 1809 BGB)
Ist die Vertretungsmacht der Eltern nach § 1824 BGB ausgeschlossen oder sind die Eltern tatsächlich verhindert, bestellt das Familiengericht einen Ergänzungspfleger für den betroffenen Aufgabenkreis (§ 1809 Abs. 1 BGB).
- 1. Voraussetzungen der Bestellung
Ausschluss oder tatsächliche Verhinderung der Eltern im konkreten Aufgabenkreis; das Familiengericht handelt von Amts wegen oder auf Antrag.
- 2. Umfang der Pflegschaft
Der Ergänzungspfleger hat nur für den konkret übertragenen Aufgabenkreis Vertretungsmacht; im Übrigen verbleibt die Vertretungsmacht bei den Eltern.
- IV. Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte (§§ 1643, 1850 ff. BGB)
Bestimmte Rechtsgeschäfte der Eltern für das Kind bedürfen der familiengerichtlichen Genehmigung; ohne Genehmigung ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam (§ 1829 BGB analog).
- 1. Genehmigungspflichtige Geschäfte (§ 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1850 bis 1854 BGB)
Insbesondere Verfügungen über Grundstücke, Aufnahme von Darlehen, Bürgschaften, Erbschaftsannahme/-ausschlagung und vergleichbare Geschäfte (§§ 1850 bis 1854 BGB).
- 2. Schwebende Unwirksamkeit und Genehmigung
Vor Erteilung der Genehmigung ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam; mit Genehmigung wird es rückwirkend wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB); bei Verweigerung endgültig unwirksam.
- 3. Ausnahme: Schenkungen an das Kind (§ 1643 Abs. 2 BGB)
Schenkungen, durch die das Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, bedürfen keiner Genehmigung.
- V. Rechtsfolgen fehlerhafter Vertretung
Handelt ein Elternteil ohne oder außerhalb der Vertretungsmacht, ist das Rechtsgeschäft dem Kind gegenüber schwebend unwirksam (§ 177 BGB); eine Genehmigung durch den zuständigen Vertreter ist möglich.
- 1. Vollmachtloses Handeln (§§ 177, 178 BGB)
Das ohne Vertretungsmacht vorgenommene Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam; der Vertragspartner kann den zuständigen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordern.
- 2. Haftung des vollmachtlosen Vertreters (§ 179 BGB)
Der ohne Vertretungsmacht handelnde Elternteil haftet dem Vertragspartner nach Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz, es sei denn, der Vertragspartner kannte den Mangel der Vertretungsmacht.