Schemata
Verwirkung von Grundrechten
Art. 18 GG, §§ 36 ff. BVerfGGVerwirkung von Grundrechten gem. Art. 18 GG i.V.m. §§ 36 ff. BVerfGG
- A. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Art. 18 S. 2 GG weist die Entscheidung über die Verwirkung ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zu; § 13 Nr. 1 BVerfGG.
- B. Antragsberechtigung (§ 36 BVerfGG)
Antragsberechtigt sind der Bundestag, die Bundesregierung sowie die Landesregierungen; Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
- C. Zulässigkeit des Antrags
- I. Ordnungsgemäßer Antrag (§ 23 I BVerfGG)
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; Bezeichnung des Antragsgegners und des verwirkten Grundrechts erforderlich.
- II. Antragsbefugnis (§ 36 BVerfGG)
Nur die in § 36 BVerfGG genannten Stellen sind antragsberechtigt; fehlende Antragsbefugnis führt zur Unzulässigkeit.
- III. Bestimmtheit des Antrags
Der Antrag muss das konkret verwirkte Grundrecht sowie die missbräuchliche Verhaltensweise hinreichend bestimmt bezeichnen.
- D. Begründetheit
Verwirkbar sind nur die in Art. 18 S. 1 GG ausdrücklich genannten Grundrechte: Meinungsfreiheit (Art. 5 I, II GG), Pressefreiheit (Art. 5 I 2 GG), Lehrfreiheit (Art. 5 III GG), Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), Eigentum (Art. 14 GG) sowie Asylrecht (Art. 16a GG); andere Grundrechte sind nicht verwirkbar.
- II. Tauglicher Verwirkungsgegner
Verwirkung richtet sich gegen natürliche Personen; juristische Personen können nach h.M. ebenfalls Adressaten sein, soweit sie sich auf die genannten Grundrechte berufen können.
- III. Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
- 1. Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Kernbestand verfassungsrechtlicher Prinzipien: Menschenwürde, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte, Mehrparteienprinzip sowie Chancengleichheit der Parteien (BVerfGE 2, 1 – SRP-Urteil).
- 2. Missbrauch des Grundrechts zum Kampf
Das Grundrecht muss aktiv und zielgerichtet eingesetzt werden, um die freiheitliche demokratische Grundordnung zu bekämpfen; bloße Ablehnung oder Kritik genügt nicht.
- 3. Objektiver Missbrauchstatbestand
Erforderlich ist ein nach außen tretender, aktiver Gebrauch des Grundrechts in kämpferisch-aggressiver Weise gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung; innere Gesinnung allein reicht nicht aus.
- 4. Subjektiver Missbrauchstatbestand
Der Betroffene muss mit dem Ziel handeln, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen; bedingter Vorsatz genügt nach h.M.
- 5. Erheblichkeit des Missbrauchs
Das missbräuchliche Verhalten muss ein Mindestmaß an Intensität und Gefährlichkeit aufweisen; geringfügige oder abstrakt-theoretische Beeinträchtigungen reichen nicht aus (Verhältnismäßigkeitsgedanke).
- IV. Rechtsfolge: Feststellung und Umfang der Verwirkung
- 1. Konstitutive Feststellung durch das BVerfG
Die Verwirkung tritt nicht ipso iure ein, sondern erst mit der konstitutiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 39 I BVerfGG); bis dahin besteht der Grundrechtsschutz fort.
- 2. Umfang der Verwirkung
Das BVerfG bestimmt Art und Ausmaß der Verwirkung (§ 39 I BVerfGG); es kann die Verwirkung auf bestimmte Verhaltensweisen oder Zeiträume beschränken.
- 3. Verhältnismäßigkeit der Verwirkungsfolge
Auch bei der Festlegung der Rechtsfolge ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; eine Totalverwirkung kommt nur bei besonders schwerem Missbrauch in Betracht.
- 4. Wirkung gegenüber Dritten (§ 39 II BVerfGG)
Die Verwirkungsentscheidung wirkt nur gegen den Betroffenen persönlich; sie entfaltet keine allgemeinverbindliche Wirkung gegenüber Dritten.
- V. Einstweilige Anordnung (§ 38 BVerfGG)
Das BVerfG kann auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Ausübung des Grundrechts vorläufig beschränken, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.