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Verwandtenunterhalt

§§ 1601 ff. BGB

Anspruch des Berechtigten gegen den Verpflichteten auf Verwandtenunterhalt gem. §§ 1601 ff. BGB

  • I. Anspruch entstanden
    • 1. Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601 BGB)

      Verwandte in gerader Linie sind Personen, die voneinander abstammen (§ 1589 S. 1 BGB); erfasst sind Eltern-Kind-, Großeltern-Enkel-Verhältnisse usw., nicht Seitenverwandte.

    • 2. Bedürftigkeit des Berechtigten (§ 1602 BGB)

      Bedürftig ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Minderjährige unverheiratete Kinder müssen den Stamm ihres Vermögens grundsätzlich nicht einsetzen (§ 1602 Abs. 2 BGB).

      • a. Fehlende eigene Einkünfte

        Eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Kapitalvermögen oder sonstigen Quellen sind vorrangig einzusetzen.

      • b. Fehlende eigene Vermögensverwertung

        Eigenes Vermögen ist grundsätzlich einzusetzen; Ausnahme: angemessener Selbstbehalt, Altersvorsorgevermögen.

      • c. Fiktive Einkünfte (Erwerbsobliegenheit)

        Dem Berechtigten werden Einkünfte zugerechnet, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielen könnte; Maßstab: Alter, Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage.

    • 3. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1603 BGB)

      Leistungsfähig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB).

      • a. Selbstbehalt

        Dem Verpflichteten verbleibt ein angemessener Selbstbehalt; gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und privilegierten Volljährigen gilt der gesteigerte Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB); Richtwerte ergeben sich aus den Leitlinien der Oberlandesgerichte (Düsseldorfer Tabelle).

      • b. Gesteigerte Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB)

        Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und privilegierten Volljährigen (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) trifft den Verpflichteten eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit; er muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um leistungsfähig zu sein.

      • c. Fiktive Leistungsfähigkeit

        Einkünfte, die der Verpflichtete bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielen könnte, werden ihm zugerechnet, sofern er die Obliegenheit schuldhaft verletzt.

      • d. Mangelfall (§ 1603 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1609 BGB)

        Reicht das Einkommen nicht zur Deckung aller Unterhaltsansprüche aus, sind die Ansprüche nach der Rangfolge des § 1609 BGB zu befriedigen.

    • 4. Höhe des Unterhalts (§§ 1610, 1612 BGB)

      Der Unterhalt bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt, § 1610 Abs. 1 BGB); Maßstab beim Kindesunterhalt ist der Lebensbedarf einschließlich Kosten einer angemessenen Vorbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB).

      • a. Bedarf

        Bedarf umfasst den gesamten Lebensbedarf; beim Kindesunterhalt auch Ausbildungskosten; Richtwerte: Düsseldorfer Tabelle.

      • b. Bedarfsdeckung durch eigene Mittel

        Eigene Einkünfte und Vermögenserträge des Berechtigten mindern den Bedarf (Anrechnung).

      • c. Unterhaltsform (§ 1612 BGB)

        Unterhalt ist grundsätzlich als Geldrente zu leisten (§ 1612 Abs. 1 S. 1 BGB); der Verpflichtete kann stattdessen Naturalunterhalt anbieten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht (§ 1612 Abs. 2 BGB).

      • d. Unterhaltsbedarf bei mehreren Unterhaltspflichtigen (§ 1606 BGB)

        Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB); Eltern haften für minderjährige Kinder je nach Betreuungsmodell (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).

    • 5. Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter (§ 1609 BGB)

      Bei Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten gegenüber mehreren Berechtigten bestimmt § 1609 BGB eine abgestufte Rangfolge; minderjährige unverheiratete Kinder und privilegierte Volljährige stehen im ersten Rang.

  • II. Anspruch nicht erloschen
    • 1. Verwirkung (§ 1611 BGB)

      Der Unterhaltsanspruch ist verwirkt, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten die Bedürftigkeit selbst herbeigeführt hat, seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Verpflichteten gröblich vernachlässigt oder sich einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat (§ 1611 Abs. 1 BGB); Rechtsfolge: Herabsetzung oder Wegfall.

    • 2. Erlöschen durch Zeitablauf / Wegfall der Voraussetzungen

      Der Anspruch erlischt, sobald Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit entfallen; er ist nicht vererblich (§ 1615 BGB).

    • 3. Verjährung (§§ 195, 199 BGB)

      Laufende Unterhaltsrenten verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB); Beginn: Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Rückständiger Unterhalt kann nach § 1613 BGB nur unter den dort genannten Voraussetzungen für die Vergangenheit gefordert werden.

    • Für die Vergangenheit kann Unterhalt grundsätzlich nur ab Inverzugsetzung, Rechtshängigkeit oder Auskunftsverlangen gefordert werden (§ 1613 Abs. 1 BGB); Ausnahme: Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 BGB).

  • III. Anspruch durchsetzbar
    • 1. Keine Einrede der Verjährung (§ 214 BGB)

      Der Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist und er die Einrede erhebt.

    • 2. Auskunftsanspruch als Vorstufe (§ 1605 BGB)

      Jeder Unterhaltsberechtigte und -verpflichtete kann von dem anderen Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen verlangen, soweit dies zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist (§ 1605 Abs. 1 BGB); erneute Auskunft frühestens nach zwei Jahren (§ 1605 Abs. 2 BGB).

    • 3. Abänderungsklage bei veränderten Verhältnissen (§ 238 FamFG)

      Bei wesentlicher Änderung der für den Unterhalt maßgeblichen Verhältnisse kann eine gerichtliche Entscheidung oder ein Unterhaltstitel im Wege der Abänderungsklage angepasst werden.

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