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Realvertrag

§ 311 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Ein Realvertrag ist ein Vertrag, der zu seiner Wirksamkeit neben der Einigung der Parteien zusätzlich die tatsächliche Übergabe einer Sache erfordert, sodass erst mit der Übergabe der Vertrag zustande kommt und Rechte und Pflichten begründet werden.

Merksatz

Entscheidend ist, dass die Übergabe den Vertrag begründet und nicht bloß eine bestehende Vertragspflicht erfüllt.

Welche Rolle spielt die Übergabe?Eine tatsächliche Übergabe macht noch keinen Realvertrag aus. Entscheidend ist, ob sie für den Vertragsschluss erforderlich ist.
Realvertrag
Konsensualvertrag
Einigung
Allein noch kein Vertragsschluss.
Vertragsschluss ohne Sachübergabe möglich.
Übergabe
Voraussetzung des Vertragsschlusses.
Keine Voraussetzung des Vertragsschlusses.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara und Nils einigen sich darauf, dass Nils von Mara kostenlos zehn Kilogramm Zucker erhält und später dieselbe Menge Zucker gleicher Qualität zurückgibt. Sie legen ausdrücklich fest, dass der Vertrag erst mit der tatsächlichen Übergabe des Zuckers geschlossen sein soll. Vorher will keiner von beiden rechtlich gebunden sein. 2Mara händigt Nils den Zucker aus.

Trifft „Realvertrag“ hier zu?

„Realvertrag“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einigung der Parteien
    Beide stimmen über den Inhalt ihrer Vereinbarung überein.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Übergabe als Voraussetzung des Vertragsschlusses
    Die ausdrücklich vereinbarte Voraussetzung für den Vertragsschluss ist durch das Aushändigen erfüllt.
    erfüllt
BFall B

1Mara und Nils einigen sich darauf, dass Nils von Mara kostenlos zehn Kilogramm Zucker erhält und später dieselbe Menge Zucker gleicher Qualität zurückgibt. Sie legen ausdrücklich fest, dass der Vertrag erst mit der tatsächlichen Übergabe des Zuckers geschlossen sein soll. Vorher will keiner von beiden rechtlich gebunden sein. Der Zucker steht weiterhin bei Mara und wurde Nils noch nicht ausgehändigt.

Trifft „Realvertrag“ hier zu?

„Realvertrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliche Übergabe als Voraussetzung des Vertragsschlusses

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einigung der Parteien
    Über den Inhalt ihrer Vereinbarung besteht bereits Einigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Übergabe als Voraussetzung des Vertragsschlusses
    Die für den Vertragsschluss vereinbarte Übergabe ist noch nicht erfolgt.
    fehlt
CFall CAbgrenzung zu Konsensualvertrag

1Mara und Nils einigen sich darauf, dass Nils von Mara kostenlos zehn Kilogramm Zucker erhält und später dieselbe Menge Zucker gleicher Qualität zurückgibt. Beide erklären ausdrücklich, schon ab sofort an ihre Vereinbarung gebunden sein zu wollen. Mara soll den Zucker am nächsten Tag bringen. Am nächsten Tag händigt sie Nils den Zucker aus.

Trifft „Realvertrag“ hier zu?

„Realvertrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliche Übergabe als Voraussetzung des Vertragsschlusses

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einigung der Parteien
    Beide haben sich über die vereinbarten Leistungen geeinigt.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Übergabe als Voraussetzung des Vertragsschlusses
    Die spätere Übergabe erfüllt eine bereits begründete Pflicht und ist keine Voraussetzung des Vertragsschlusses.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer heutige Sachdarlehensvertrag wird als gesetzlich vorgesehener Realvertrag eingeordnet.

RichtigBeim heutigen Sachdarlehen entsteht die Pflicht zur Überlassung grundsätzlich bereits durch die Einigung; die Übergabe erfüllt diese Pflicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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