Definitionen
Realvertrag
§ 311 Abs. 1 BGB · ZivilrechtEin Realvertrag ist ein Vertrag, der zu seiner Wirksamkeit neben der Einigung der Parteien zusätzlich die tatsächliche Übergabe einer Sache erfordert, sodass erst mit der Übergabe der Vertrag zustande kommt und Rechte und Pflichten begründet werden.
Entscheidend ist, dass die Übergabe den Vertrag begründet und nicht bloß eine bestehende Vertragspflicht erfüllt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara und Nils einigen sich darauf, dass Nils von Mara kostenlos zehn Kilogramm Zucker erhält und später dieselbe Menge Zucker gleicher Qualität zurückgibt. Sie legen ausdrücklich fest, dass der Vertrag erst mit der tatsächlichen Übergabe des Zuckers geschlossen sein soll. Vorher will keiner von beiden rechtlich gebunden sein. 2Mara händigt Nils den Zucker aus.
Trifft „Realvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinigung der ParteienBeide stimmen über den Inhalt ihrer Vereinbarung überein.
- 2erfülltTatsächliche Übergabe als Voraussetzung des VertragsschlussesDie ausdrücklich vereinbarte Voraussetzung für den Vertragsschluss ist durch das Aushändigen erfüllt.
1Mara und Nils einigen sich darauf, dass Nils von Mara kostenlos zehn Kilogramm Zucker erhält und später dieselbe Menge Zucker gleicher Qualität zurückgibt. Sie legen ausdrücklich fest, dass der Vertrag erst mit der tatsächlichen Übergabe des Zuckers geschlossen sein soll. Vorher will keiner von beiden rechtlich gebunden sein. Der Zucker steht weiterhin bei Mara und wurde Nils noch nicht ausgehändigt.
Trifft „Realvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinigung der ParteienÜber den Inhalt ihrer Vereinbarung besteht bereits Einigkeit.
- 2fehltTatsächliche Übergabe als Voraussetzung des VertragsschlussesDie für den Vertragsschluss vereinbarte Übergabe ist noch nicht erfolgt.
1Mara und Nils einigen sich darauf, dass Nils von Mara kostenlos zehn Kilogramm Zucker erhält und später dieselbe Menge Zucker gleicher Qualität zurückgibt. Beide erklären ausdrücklich, schon ab sofort an ihre Vereinbarung gebunden sein zu wollen. Mara soll den Zucker am nächsten Tag bringen. Am nächsten Tag händigt sie Nils den Zucker aus.
Trifft „Realvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinigung der ParteienBeide haben sich über die vereinbarten Leistungen geeinigt.
- 2fehltTatsächliche Übergabe als Voraussetzung des VertragsschlussesDie spätere Übergabe erfüllt eine bereits begründete Pflicht und ist keine Voraussetzung des Vertragsschlusses.
Typische Fehler
FehlerDer heutige Sachdarlehensvertrag wird als gesetzlich vorgesehener Realvertrag eingeordnet.
RichtigBeim heutigen Sachdarlehen entsteht die Pflicht zur Überlassung grundsätzlich bereits durch die Einigung; die Übergabe erfüllt diese Pflicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema