Definitionen
Verbrauchsgüterkauf
§ 474 BGB · ZivilrechtEin Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine Ware kauft, also eine bewegliche Sache, die nicht aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft wird. Erfasst sind auch Verträge, die zusätzlich zum Warenverkauf eine Dienstleistung des Unternehmers vorsehen. Auf diesen Kaufvertrag finden die besonderen Vorschriften der §§ 475 bis 479 BGB ergänzend Anwendung; dies gilt nicht bei gebrauchten Waren aus einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB), wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass diese Vorschriften nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.
Der Verbraucherstatus des Käufers genügt nicht; auch Verkäuferrolle und Kaufgegenstand sind entscheidend.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea kauft in einem Elektronikgeschäft ein neues Smartphone für private Telefonate und zahlt den vereinbarten Preis. Der Ladeninhaber betreibt das Geschäft beruflich und verkauft das Gerät aus seinem Warenbestand. Der Verkauf erfolgt im normalen Ladenbetrieb und hat nichts mit einer Zwangsvollstreckung oder anderen gerichtlichen Maßnahmen zu tun.
Trifft „Verbrauchsgüterkauf“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerbraucher als KäuferLea handelt beim Kauf zu privaten Zwecken.
- 2erfülltUnternehmer als VerkäuferDer Ladeninhaber verkauft das Smartphone im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit.
- 3erfülltKaufvertragLea und der Ladeninhaber haben sich auf den Kauf des Geräts zu einem vereinbarten Preis geeinigt.
- 4erfülltBewegliche Sache als KaufgegenstandDas Smartphone ist ein beweglicher körperlicher Gegenstand.
- 5erfülltKein Vollstreckungs- oder GerichtsverkaufDer Verkauf beruht nicht auf einer Vollstreckungsmaßnahme oder einer anderen gerichtlichen Maßnahme.
Lea kauft von ihrem Nachbarn ein Smartphone für private Telefonate und zahlt den vereinbarten Preis. Der Nachbar verkauft einmalig sein bisher privat genutztes Gerät und handelt dabei weder beruflich noch geschäftlich. Der Verkauf ist privat vereinbart und hat nichts mit einer Zwangsvollstreckung oder anderen gerichtlichen Maßnahmen zu tun.
Trifft „Verbrauchsgüterkauf“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerbraucher als KäuferLea handelt beim Kauf zu privaten Zwecken.
- 2fehltUnternehmer als VerkäuferDer Nachbar verkauft sein privates Gerät außerhalb einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.
- 3erfülltKaufvertragLea und ihr Nachbar haben sich auf den Kauf des Geräts zu einem vereinbarten Preis geeinigt.
- 4erfülltBewegliche Sache als KaufgegenstandDas Smartphone ist ein beweglicher körperlicher Gegenstand.
- 5erfülltKein Vollstreckungs- oder GerichtsverkaufDer Verkauf beruht nicht auf einer Vollstreckungsmaßnahme oder einer anderen gerichtlichen Maßnahme.
Typische Fehler
FehlerEine zusätzliche Dienstleistung des Verkäufers wird als Ausschlussgrund behandelt.
RichtigEin Vertrag kann auch dann erfasst sein, wenn der Unternehmer neben dem Warenverkauf eine Dienstleistung übernimmt.
FehlerSchon eine Versteigerung wird als ausreichender Grund für den Ausschluss der besonderen Schutzvorschriften angesehen.
RichtigDer Ausschluss setzt eine gebrauchte Ware, eine öffentlich zugängliche Versteigerung im gesetzlichen Sinne sowie klare, umfassende und leicht verfügbare Informationen über den Ausschluss voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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