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Verbrauchsgüterkauf

§ 474 BGB · Zivilrecht

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine Ware kauft, also eine bewegliche Sache, die nicht aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft wird. Erfasst sind auch Verträge, die zusätzlich zum Warenverkauf eine Dienstleistung des Unternehmers vorsehen. Auf diesen Kaufvertrag finden die besonderen Vorschriften der §§ 475 bis 479 BGB ergänzend Anwendung; dies gilt nicht bei gebrauchten Waren aus einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB), wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass diese Vorschriften nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

Merksatz

Der Verbraucherstatus des Käufers genügt nicht; auch Verkäuferrolle und Kaufgegenstand sind entscheidend.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea kauft in einem Elektronikgeschäft ein neues Smartphone für private Telefonate und zahlt den vereinbarten Preis. Der Ladeninhaber betreibt das Geschäft beruflich und verkauft das Gerät aus seinem Warenbestand. Der Verkauf erfolgt im normalen Ladenbetrieb und hat nichts mit einer Zwangsvollstreckung oder anderen gerichtlichen Maßnahmen zu tun.

Trifft „Verbrauchsgüterkauf“ hier zu?

„Verbrauchsgüterkauf“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verbraucher als Käufer
    Lea handelt beim Kauf zu privaten Zwecken.
    erfüllt
  2. 2
    Unternehmer als Verkäufer
    Der Ladeninhaber verkauft das Smartphone im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Kaufvertrag
    Lea und der Ladeninhaber haben sich auf den Kauf des Geräts zu einem vereinbarten Preis geeinigt.
    erfüllt
  4. 4
    Bewegliche Sache als Kaufgegenstand
    Das Smartphone ist ein beweglicher körperlicher Gegenstand.
    erfüllt
  5. 5
    Kein Vollstreckungs- oder Gerichtsverkauf
    Der Verkauf beruht nicht auf einer Vollstreckungsmaßnahme oder einer anderen gerichtlichen Maßnahme.
    erfüllt
BFall B

Lea kauft von ihrem Nachbarn ein Smartphone für private Telefonate und zahlt den vereinbarten Preis. Der Nachbar verkauft einmalig sein bisher privat genutztes Gerät und handelt dabei weder beruflich noch geschäftlich. Der Verkauf ist privat vereinbart und hat nichts mit einer Zwangsvollstreckung oder anderen gerichtlichen Maßnahmen zu tun.

Trifft „Verbrauchsgüterkauf“ hier zu?

„Verbrauchsgüterkauf“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unternehmer als Verkäufer

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verbraucher als Käufer
    Lea handelt beim Kauf zu privaten Zwecken.
    erfüllt
  2. 2
    Unternehmer als Verkäufer
    Der Nachbar verkauft sein privates Gerät außerhalb einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.
    fehlt
  3. 3
    Kaufvertrag
    Lea und ihr Nachbar haben sich auf den Kauf des Geräts zu einem vereinbarten Preis geeinigt.
    erfüllt
  4. 4
    Bewegliche Sache als Kaufgegenstand
    Das Smartphone ist ein beweglicher körperlicher Gegenstand.
    erfüllt
  5. 5
    Kein Vollstreckungs- oder Gerichtsverkauf
    Der Verkauf beruht nicht auf einer Vollstreckungsmaßnahme oder einer anderen gerichtlichen Maßnahme.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine zusätzliche Dienstleistung des Verkäufers wird als Ausschlussgrund behandelt.

RichtigEin Vertrag kann auch dann erfasst sein, wenn der Unternehmer neben dem Warenverkauf eine Dienstleistung übernimmt.

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon eine Versteigerung wird als ausreichender Grund für den Ausschluss der besonderen Schutzvorschriften angesehen.

RichtigDer Ausschluss setzt eine gebrauchte Ware, eine öffentlich zugängliche Versteigerung im gesetzlichen Sinne sowie klare, umfassende und leicht verfügbare Informationen über den Ausschluss voraus.

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