Definitionen
Gefahrübergang
§ 446 BGB · ZivilrechtDer Gefahrübergang bezeichnet bei einem Kaufvertrag über eine Sache den Zeitpunkt, ab dem der Käufer die Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr) trägt und deshalb bei einem späteren zufälligen Untergang oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache grundsätzlich weiterhin den Kaufpreis schuldet. Nach § 446 BGB tritt er mit der Übergabe an den Käufer oder mit dessen Annahmeverzug ein.
Nicht der Schaden, sondern Übergabe oder Annahmeverzug bestimmen, wer das Zufallsrisiko für den Kaufpreis trägt.
- VertragsschlussPreisgefahr noch beim VerkäuferIm dargestellten Abholkauf genügt der Vertragsschluss allein noch nicht für den Wechsel der Preisgefahr.
- ÜbergabePreisgefahr wechseltDer Käufer trägt nun grundsätzlich das Zufallsrisiko für den Kaufpreis.
- SpäterZufälliger UntergangEin späterer zufälliger Verlust lässt die Zahlungspflicht grundsätzlich bestehen.
- Preisgefahr noch beim Verkäufer Im dargestellten Abholkauf genügt der Vertragsschluss allein noch nicht für den Wechsel der Preisgefahr.
- Preisgefahr wechselt Der Käufer trägt nun grundsätzlich das Zufallsrisiko für den Kaufpreis.
- Zufälliger Untergang Ein späterer zufälliger Verlust lässt die Zahlungspflicht grundsätzlich bestehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna kauft beim Fahrradhändler ein bestimmtes Fahrrad. 2Der Händler händigt ihr das Fahrrad aus, und sie nimmt es mit nach Hause. Am folgenden Tag zerstört ein Blitz das Fahrrad, ohne dass Anna oder der Händler dies verschuldet haben.
Trifft „Gefahrübergang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKaufvertrag über eine SacheZwischen Anna und dem Händler besteht ein Kaufvertrag über das Fahrrad.
- 2erfülltÜbergabe an den Käufer oder dessen AnnahmeverzugAnna erhält das Fahrrad vor seiner zufälligen Zerstörung und trägt deshalb grundsätzlich weiterhin das Kaufpreisrisiko.
1Anna kauft beim Fahrradhändler ein bestimmtes Fahrrad. Beide vereinbaren, dass Anna es erst am Samstag beim Händler abholt, und bis dahin bleibt es dort. Noch am Freitag zerstört ein Blitz das Fahrrad, ohne dass Anna oder der Händler dies verschuldet haben.
Trifft „Gefahrübergang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKaufvertrag über eine SacheZwischen Anna und dem Händler besteht ein Kaufvertrag über das Fahrrad.
- 2fehltÜbergabe an den Käufer oder dessen AnnahmeverzugBei der Zerstörung ist das Fahrrad noch nicht übergeben und der vereinbarte Abholtermin noch nicht erreicht, sodass auch kein Annahmeverzug besteht.
Typische Fehler
FehlerDer Gefahrübergang nach § 446 BGB wird mit dem Übergang der Leistungsgefahr gleichgesetzt.
Richtig§ 446 BGB betrifft die Preisgefahr, also das Risiko, trotz eines späteren zufälligen Verlustes weiterhin den Kaufpreis zahlen zu müssen.
FehlerOhne tatsächliche Übergabe wird ein Gefahrübergang nach § 446 BGB stets verneint.
RichtigAuch der Annahmeverzug des Käufers kann den Gefahrübergang auslösen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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